Der Stromsteuer-Spitzenausgleich zur Entlastung Ihrer Stromsteuer

24.05.17 15:50 von David Wagenblass

StromsteuerIn dem ersten Artikel zum Thema Stromsteuer habe ich Ihnen erläutert, mit welchem Ziel die Stromsteuer eingeführt wurde und welche verschiedenen Möglichkeiten es gibt, damit energieintensive Unternehmen und bestimmte Branchen ihre Steuern entlasten können. In diesem Beitrag gehe ich konkret auf die Möglichkeit der Steuerentlastung durch den Stromsteuer-Spitzenausgleich ein.

Steuerentlastung durch den Stromsteuer-Spitzenausgleich

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen: Den Stromsteuer-Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Den Spitzenausgleich können produzierende Unternehmen zusätzlich zu den Steuerentlastungen beantragen, die nach §§ 9a und 9b StromStG gewährt werden. Anders als bei diesen Steuerentlastungen muss das Unternehmen für den Stromsteuer-Spitzenausgleich aber nachweisen, dass es ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt hat.

Folgende Voraussetzungen sind für den Stromsteuer-Spitzenausgleich zu erfüllen:

  • Das Unternehmen muss als Unternehmen des produzierenden Gewerbes klassifiziert sein.
  • Der Strom wird zu betrieblichen Zwecken entnommen.
  • Die gezahlte Stromsteuer im Kalenderjahr übersteigt den Sockelbetrag von 1.000 Euro.
  • Die gezahlte Stromsteuer ist höher als die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung seiner Beschäftigten. Diese Richtgröße ergibt sich aus der Reduzierung des Rentenversicherungsbeitragssatzes von 20,3 % (vor Einführung der Ökosteuer) auf den Beitragssatz im Antragsjahr – also zum Beispiel auf 18,9 % in 2014 oder 18,7 % in 2015 und 2016.
  • Das Unternehmen muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) reicht auch ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Der Blog-Artikel „Stromsteuer-Spitzenausgleich: So erhalten produzierende Unternehmen bares Geld zurück“ befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen für den Stromsteuer-Spitzenausgleich.

Beispiel: Wie hoch kann Ihre Ersparnis sein?

Von der Differenz zwischen gezahlter Stromsteuer und der berechneten Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen wird als Selbstbehalt noch der Sockelbetrag von 1.000 Euro abgezogen. 90 Prozent des daraus ermittelten Betrags ergeben schließlich den an das Unternehmen zu erstattenden Betrag – also den tatsächlichen Stromsteuer-Spitzenausgleich.

Beispielrechnung: Im Kalenderjahr 2016 zahlte ein Produktionsunternehmen 10.000 Euro Stromsteuer (Entlastungen nach § 9a und § 9b StromStG sind dabei bereits abgezogen) und an seine Beschäftigten ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt von insgesamt 500.000 Euro. 2016 betrug der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,7 Prozent (gegenüber 20,3 Prozent vor Einführung der Ökosteuer).

gezahlte Stromsteuer 10.000 €
./. Sockelbetrag 1.000 €
Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG 9.000 €
./. Unterschiedsbetrag RV (0,8 % von 500.000 €) 4.000 €
Zwischensumme 5.000 €
davon 90 % (= Erstattungsbetrag) 4.500 €

Die Entlastungen bei der Stromsteuer nach § 9a und § 9b StromStG werden bei der Ermittlung des Stromsteuer-Spitzenausgleichs generell berücksichtigt – auch wenn diese bislang noch nicht beantragt wurden.

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So wird der Stromsteuer-Spitzenausgleich beantragt

Der Stromsteuer-Spitzenausgleich muss ebenfalls beim zuständigen Hauptzollamt und bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt, beim Hauptzollamt beantragt werden.

Diese Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (Formular 1450)
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr (Formular 1402)
  • Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001), eines Umweltmanagementsystems (EMAS) oder – nur bei kleinen und mittleren Unternehmen – eines alternativen Systems. Der Nachweis muss von einer Konformitätsbewertungsstelle, einem Umweltgutachter, einer Umweltgutachterorganisation oder einer EMAS-Registrierungsstelle auf amtlichem Vordruck (Formular 1449) ausgestellt worden sein.
  • für kleine und mittlere Unternehmen, die ein alternatives System zur Energieeinsparung betreiben: Selbsterklärung, dass es unter die Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) fällt (Formular 1458 oder 1459)
  • neu seit 01.01.2017: Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139)
  • entnommene Strommengen und die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung
  • Stromrechnungen

Wird eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie beantragt, die durch andere Unternehmen verwendet wird, muss der Antragsteller wie bei Steuerentlastung nach § 9b StromStG zusätzlich vorlegen:

  • Selbsterklärungen der Nutzer der Nutzenergie (Formular 1456 – es denn, die Selbsterklärungen liegen dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vor)
  • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen zugeordnet werden

Fazit

Mit dem Stromsteuer-Spitzenausgleich haben energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit, die Kosten durch die Stromsteuer deutlich zu senken. Dazu sind jedoch verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Sind Sie ein produzierendes Unternehmen, das seinen Strom zu betrieblichen Zwecken entnimmt? Übersteigt Ihre Stromsteuer den Sockelbetrag und ist sie höher als die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung? Haben Sie ein Energiemanagementsystem eingeführt? Dann sollten Sie eine Beantragung des Spitzenausgleichs bis zum 31. Dezember nicht versäumen.

Bitte beachten sie, dass es sich hier um keine Steuerberatung behandelt.

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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