3 rechtliche Gründe für ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem

18.02.16 07:30 von David Wagenblass

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Je nach Unternehmensgröße ist die Durchführung eines Energieaudits in Gewerbe und Industrie nach DIN EN 16247-1 verpflichtend. Manchmal ist sogar die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 erforderlich. Denn nur so können Vergünstigungen bei Umlagen und Abgaben in Anspruch genommen oder schlicht die rechtlichen Anforderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) zur Vermeidung eines Bußgelds erfüllt werden. Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag 3 gesetzliche Vorgaben des Energiemanagementsystems bzw. des Energie.

1. Stromsteuerspitzenausgleich (nach §10 StromStG und §55 EnergieStG)

Der Stromsteuerspitzenausgleich bezieht sich konkret auf das Energiemanagementsystem. Denn Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe können ihre Stromsteuer (2,05 ct/kWh) und die Energiesteuer (z.B. Erdgas 0,55 ct/kWh) über den sog. Spitzenausgleich reduzieren. Abhängig von der Unternehmensgröße sind dabei Einsparungen von mehreren Tausend Euro möglich.

Seit 2013 gilt jedoch die gesetzliche Vorgabe, dass dieser Ausgleich nur noch dann gewährt wird, wenn ein Unternehmen nachweist, dass es spätestens im Antragsjahr die Einführung eines Systems zum Energiemanagement nach ISO 50001 bzw. eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) begonnen oder bereits abgeschlossen hat. Ab dem Antragsjahr 2016 muss nachgewiesen werden, dass das Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betrieben hat. Der Antrag auf Steuerrückerstattung erfolgt dann beim Hauptzollamt. Zusätzlich muss für die Gewährung des Spitzenausgleichs seit 2015 die Branche des produzierenden Gewerbes seine Energieintensität in der Summe reduzieren.

Seit dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4 SpaEfV), sprich ISO 50001 oder EMAS.

Als Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) gelten per EU-Definition alle Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. bis zu 43 Mio. Euro Bilanzsumme.

2.  Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Mit diesem Gesetz hat die Bundesregierung die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz teilweise erfüllt. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Energieeffizienz in der EU bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent steigen soll. Durch das EDL-G wurden alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits, erstmalig bis 05.12.2015, verpflichtet. Das Audit muss alle vier Jahre wiederholt werden. Erstmalig findet die Energieaudit Wiederholung 2019 statt. Es handelt sich hier nicht um ein freiwillige Option wie beim Steuerspitzenausgleich, sondern um eine gesetzliche Vorgabe, die bei Nicht-Erfüllung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Ob Sie zu einem Energieaudit verpflichtet sind zeigt Ihnen unser kostenloser Quick Check.

 

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Ergänzend hierzu können Sie auch meinen Blogbeitrag zur Energieaudit Pflicht lesen. Oder laden Sie sich hier das kostenfreie Whitepaper herunter.

Alternativ zum Energieaudit kann die Industrie aber auch ein System zum Energiemanagement nach ISO 50001 oder EMAS einführen. Ob Sie ein Energieaudit oder ein Energiemanagementsystem nutzen sollten, erfahren Sie in unserem direkten Vergleich.

Informieren Sie sich in unserer Webinar Aufzeichnung über die Vorteile eines Energiemanagementsystems.

 

Gründe für Energiemanagementsysteme

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Quelle: BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH

 

3. Besondere Ausgleichsregelung (nach §63 ff. EEG 2014)

Durch diese alternative Regelung haben stromintensive Unternehmen die Möglichkeit, eine deutliche Reduzierung der EEG-Umlage zu erreichen. Die gesetzliche Vorgabe verlangt, neben dem Vorliegen eines Stromverbrauchs von mehr als 1 Mio. Kilowattstunde pro Jahr auch eine gewisse Stromkostenintensität (Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung des Unternehmens) vorzuweisen.

Unternehmen mit einem Gesamtstrombezug von 1-5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr können alternativ

  • ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen
  • oder einen Begutachter-Nachweis zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen nach Anlage 2 SpaEfV einführen.

Bei einem Gesamtstrombezug des Unternehmens von über 5 Mio. Kilowattstunden setzt die besondere Ausgleichsregelung jedoch zwingend das Vorhandensein eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS voraus.

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Themen: Energieaudit, Energiemanagement

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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