Die Energiesteuer ist die „ältere Schwester“ der Stromsteuer: Hervorgegangen aus der Mineralölsteuer soll sie die Verbraucher zu einem möglichst effizienten Umgang mit Energie motivieren. Wie bei der Stromsteuer könnten viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihre Steuerlast senken – doch oft lassen sie die Möglichkeiten ungenutzt. In unserem zweiteiligen Artikel erfahren Sie, welche Steuerentlastungen Sie beantragen können und welche Voraussetzungen dabei gelten.
Energiesteuer ersetzt frühere Mineralölsteuer
Mit der Ablösung der Mineralölsteuer durch die Energiesteuer folgte die Bundesrepublik Deutschland 2006 der EU-Energiesteuer-Richtlinie. Das Ziel der Steuer ist das Gleiche geblieben: Sie soll dem Staat nicht nur Einnahmen verschaffen, sondern den Verbrauch bestimmter Energiearten verteuern und so zu einem sparsameren Verbrauch beitragen. Denn bei der Energiesteuer handelt es sich wie bei der Stromsteuer um eine indirekte Verbrauchssteuer, die über den Energiepreis auf den Endverbraucher umgelegt wird.
Außer auf Mineralöl erhebt der Staat sie nun unter anderem auch auf
- Steinkohle, Braunkohle und Koks,
- Erdgas und Flüssiggase,
- pflanzliche und tierische Öle und Fette oder Erzeugnisse aus Biomasse, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden (z.B. Biodiesel oder Bioethanol) oder
- Kohlenwasserstoffe, die als Heizstoff verwendet werden.
Aus dem Versorgungsnetz bezogener Strom wird dagegen durch die Stromsteuer besteuert. Der Zoll führt auf seiner Website detailliert auf, welche Stoffe Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sind.
Energiesteuersätze 2017 |
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Für die einzelnen Energiearten gelten unterschiedliche Energiesteuersätze. Sie sind in § 2 EnergieStG festgelegt, zum Beispiel: | |
Erdgas als Heizstoff | 5,50 Euro/MWh |
Flüssiggas als Heizstoff | 60,60 Euro/1.000 kg |
schweres Heizöl | 130,00 Euro/1.000 kg |
leichtes Heizöl bzw. Gasöl | 61,35 Euro/1.000 Liter |
Kohle | 0,33 Euro/Gigajoule |
Welche Entlastungen von der Energiesteuer gibt es?
Unter bestimmten Umständen können Unternehmen von der Energiesteuer entlastet werden. Das gilt etwa für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 51 EnergieStG), für Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die Energieerzeugnisse zur Wärmeerzeugung einsetzen (§ 54 EnergieStG).
Steuerentlastung für bestimmte Verfahren und Prozesse
Produzierende Unternehmen können sich nach § 51 EnergieStG vollständig von der Energiesteuer entlasten. Das gilt zum Beispiel, wenn sie die Energie für folgende Verfahren oder Prozesse einsetzen:
- Herstellung von Glas, Keramik, Ziegeln, Zement, Kalk, gebranntem Gips oder ähnlichen Erzeugnissen
- Metallerzeugung und -bearbeitung
- chemische Reduktionsverfahren
- duale Prozesse (zu Heizzwecken und anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff),
- thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (dies gilt für alle Unternehmen, auch nicht produzierende)
Diese Unterlagen müssen Sie einreichen:
- Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (Formular 1115)
- Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit für das betreffende Kalenderjahr (Formular 1402)
- bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben ist (bei Folgeanträgen muss die Betriebserklärung nur vorgelegt werden, wenn sich Änderungen zu den Angaben der bereits abgegebenen Betriebserklärung ergeben haben)
Steuerentlastung für Energie zur Wärmeerzeugung
Die Energie wird zur Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke eingesetzt? Dann können Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung gemäß § 54 EnergieStG beantragen. Der jeweilige Energiesteuersatz reduziert sich um 25 %. Daraus ergeben sich für die verschiedenen Energiearten folgende Entlastungen:
Erdgas als Heizstoff | 1,38 Euro/MWh |
Flüssiggas als Heizstoff | 15,15 Euro/1.000 kg |
leichtes Heizöl bzw. Gasöl | 15,34 Euro/1.000 Liter |
Gewährt wird die Ermäßigung jedoch erst, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Beispiel Gasverbrauch: Wie hoch kann Ihre Ersparnis sein?
Gasverbrauch | 1.400 MWh |
gezahlte Energiesteuer: 1.400 MWh x 5,50 €/MWh | 7.700 € |
Entlastung: 1.400 MWh x 1,38 €/MWh | 1.932 € |
./. Sockelbetrag | 250 € |
Entlastung | 1.682 € |
Diese Unterlagen müssen Sie einreichen:
- Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen (Formular 1118)
- Angaben zum Unternehmen, Verwendungszweck, Bankverbindung, verwendete Energieerzeugnisse Entlastungsanmeldung (selbst berechnete Entlastung)
- Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr (Formular 1402 – nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt)
- neu seit 01.01.2017: Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139)
Andere Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwenden die erzeugte Energie? Auch dann kann eine Steuerentlastung beantragt werden. Der Antragsteller muss dann zusätzlich vorlegen:
- Selbsterklärungen der Nutzer der Nutzenergie (Formular 1456 – die Selbsterklärungen sind nicht erforderlich, wenn sie dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegen)
- eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse den anderen Unternehmen zugeordnet werden
Fazit
Mit der Energiesteuer soll zu einem sparsameren Umgang mit der Energie aufgerufen werden. Doch Unternehmen können unter gewissen Umständen auch von der Energiesteuer entlastet werden. Prüfen Sie daher, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Neben der Entlastung für bestimmte Verfahren und Prozesse sowie für Energie zur Wärmeerzeugung gibt es noch eine weitere Möglichkeit, den Ökosteuer-Spitzenausgleich („Entlastung in Sonderfällen“, § 55 EnergieStG). Mehr dazu lesen Sie in Teil 2 unseres Beitrags zur Energiesteuer.