Der Kreis der betroffenen Firmen ist dennoch sehr groß, wie Boeder betont. Kleine EEG- und KWK-Anlagen, Notstromaggregate und Energiespeicher: Sie alle fallen unter die Meldepflicht, wenn sie an das Strom- oder Erdgasnetz angeschlossen sind. Eine Ausnahmeregelung für kleine Erzeugungsanlagen gibt es nicht. Die oben als fiktive Beispiele herangezogene Müller KG mit ihrer PV-Anlage und die Meier GmbH mit ihrem BHKW sind also beide von der Meldepflicht betroffen.
Keine automatische Datenübernahme aus Altregistern
Auf die Eigentümer von Bestandsanlagen kommt daher einiges an Mehraufwand zu. „Die Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass bestehende Daten aus dem alten Photovoltaik-Meldeportal und dem Anlagenregister übernommen werden“, sagt Till Boeder und nennt als Grund dafür die Datenschutz-Grundverordnung: „Wer eine Bestandsanlage betreibt, ist jetzt aufgerufen, seiner Meldepflicht nachzukommen und sich im Webportal zu registrieren.“ Eintragen müssen sich zum einen die Firmen selbst. Zum anderen müssen sie ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und zum Verbrauch von Strom und Gas registrieren und Änderungen fortlaufend einpflegen. Der Gesetzgeber will damit eine umfassende Transparenz für den ganzen Energiemarkt und eine hohe Datenqualität erreichen.
BFE übernimmt Registrierung und Datenmeldung
„Hier setzen wir mit einem Angebot an, das die betroffenen Betriebe vom administrativen Aufwand entlastet“, sagt Boeder vom BFE. Im ersten Schritt unterstützt das Institut den Kunden dabei zu prüfen, ob er sein Unternehmen überhaupt in das Register eintragen muss.
Ist das der Fall, fordern Boeder und seine Kollegen alle benötigten Daten vom Betrieb an und hinterlegen diese für ihn in der Online-Datenbank. „Wichtig zu wissen ist, dass dieser Prozess oftmals mehrere Wochen dauert“, erklärt Boeder. Er empfiehlt Unternehmen daher, ihre Anmeldung nicht auf die lange Bank zu schieben.
Versäumte Registrierungen können ins Geld gehen
Bei der Registrierung und Pflege der Daten handelt es sich um eine Meldepflicht. Wer ihr nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann laut § 95 Absatz 1 Nummer 5d des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Versäumen Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen die Registrierung, können außerdem Einspeisevergütungen und Marktprämien zurückgehalten werden oder die Förderung kann ganz entfallen. Und das kann durchaus schmerzhaft sein, denn die Förderung ist in den meisten Fällen ein Baustein der Rentabilitätsrechnung.