Energielösungen

MaStR: Denken Sie an die Meldepflicht

Frühjahr 2019

Die Müller KG bezieht Strom aus der eigenen PV-Anlage, im Keller der Meier GmbH steht ein BHKW und die Schmidt AG hat für die Renovierung ihrer Räume Handwerker im Haus. Alle drei Betriebe sollten die Meldepflichten des neuen Marktstammdatenregisters (kurz MaStR) kennen. Denn das Webportal ist am 31. Januar 2019 für alle Meldepflichtigen online gehen – nachdem der Start bereits mehrmals verschoben wurde. Eigenerzeuger von Strom oder Gas müssen dann ihre bestehenden und neuen Erzeugungseinheiten registrieren. Sonst können ihre Vergütungen gekürzt oder sogar Bußgelder verhängt werden.

Meldepflichten – wer ist betroffen?

„Unter die Meldepflicht fallen auch kleine PV-Anlagen und BHKWs, Notstromaggregate und Energiespeicher“, so Till Boeder, zuständiger Abteilungsleiter für Filialisten und Großkunden beim BFE Institut für Energie und Umwelt. Die gute Nachricht vorweg: Die Geschäftsleitung der oben genannten Schmidt AG kann sich entspannt zurücklehnen. Denn anders als in der ursprünglichen Fassung hätte sie sich ebenfalls registrieren müssen, da sie Strom an Dritte abgibt – in diesem Fall an die Handwerker in ihren Räumen. Damit hätte sie als Stromweiterleiter gegolten.

„Die Bundesnetzagentur hat die Registrierungspflicht für solche Fälle durch die am 21. November 2018 in Kraft getretene Novellierung der MaStRV deutlich entschärft“, sagt Till Boeder. Meldepflichtig sind damit nur Stromweiterleiter, die Strom unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes liefern.

Till Boeder

„Wer eine PV-Anlage oder ein BHKW betreibt, muss diese im neuen Register eintragen, sonst können Vergütungen gekürzt oder gestrichen werden“, warnt Till Boeder.

Viele Firmen müssen sich registrieren

Der Kreis der betroffenen Firmen ist dennoch sehr groß, wie Boeder betont. Kleine EEG- und KWK-Anlagen, Notstromaggregate und Energiespeicher: Sie alle fallen unter die Meldepflicht, wenn sie an das Strom- oder Erdgasnetz angeschlossen sind. Eine Ausnahmeregelung für kleine Erzeugungsanlagen gibt es nicht. Die oben als fiktive Beispiele herangezogene Müller KG mit ihrer PV-Anlage und die Meier GmbH mit ihrem BHKW sind also beide von der Meldepflicht betroffen.

 

Keine automatische Datenübernahme aus Altregistern

Auf die Eigentümer von Bestandsanlagen kommt daher einiges an Mehraufwand zu. „Die Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass bestehende Daten aus dem alten Photovoltaik-Meldeportal und dem Anlagenregister übernommen werden“, sagt Till Boeder und nennt als Grund dafür die Datenschutz-Grundverordnung: „Wer eine Bestandsanlage betreibt, ist jetzt aufgerufen, seiner Meldepflicht nachzukommen und sich im Webportal zu registrieren.“ Eintragen müssen sich zum einen die Firmen selbst. Zum anderen müssen sie ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und zum Verbrauch von Strom und Gas registrieren und Änderungen fortlaufend einpflegen. Der Gesetzgeber will damit eine umfassende Transparenz für den ganzen Energiemarkt und eine hohe Datenqualität erreichen.
 

BFE übernimmt Registrierung und Datenmeldung

„Hier setzen wir mit einem Angebot an, das die betroffenen Betriebe vom administrativen Aufwand entlastet“, sagt Boeder vom BFE. Im ersten Schritt unterstützt das Institut den Kunden dabei zu prüfen, ob er sein Unternehmen überhaupt in das Register eintragen muss.
 
Ist das der Fall, fordern Boeder und seine Kollegen alle benötigten Daten vom Betrieb an und hinterlegen diese für ihn in der Online-Datenbank. „Wichtig zu wissen ist, dass dieser Prozess oftmals mehrere Wochen dauert“, erklärt Boeder. Er empfiehlt Unternehmen daher, ihre Anmeldung nicht auf die lange Bank zu schieben.
 

Versäumte Registrierungen können ins Geld gehen

Bei der Registrierung und Pflege der Daten handelt es sich um eine Meldepflicht. Wer ihr nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann laut § 95 Absatz 1 Nummer 5d des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Versäumen Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen die Registrierung, können außerdem Einspeisevergütungen und Marktprämien zurückgehalten werden oder die Förderung kann ganz entfallen. Und das kann durchaus schmerzhaft sein, denn die Förderung ist in den meisten Fällen ein Baustein der Rentabilitätsrechnung.

Diese Fristen und Termine sollten Sie im Blick haben

  • Januar 2019: Neues Webportal online.
  • 2 Jahre später: Ihre Bestandsanlage muss im Register eingetragen sein.
  • Sofort: Neue EEG- und KWK-Anlagen müssen Sie umgehend registrieren – sonst wird die Förderung nicht ausgezahlt. Wie Sie dieser Pflicht nachkommen können, hat die Bundesnetzagentur im Internet zusammengefasst.
  • Innerhalb eines Monats: Ändern sich im Register hinterlegte Daten, müssen Sie diese spätestens nach einem Monat auf den neuesten Stand bringen.

Hintergrund: das Marktstammdatenregister

Das zentrale Marktstammdatenregister löst das Photovoltaik-Meldeportal und das Anlagenregister ab. Künftig sind darin die Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen verfügbar, etwa Standort, Kontaktdaten und technische Anlagendaten. Zudem wird eine Marktstammdatennummer vergeben, durch die alle Marktteilnehmer eindeutig identifizierbar sind. Die Daten sind öffentlich einsehbar, soweit sie nicht personenbezogen sind oder vertrauliche geschäftliche Informationen enthalten.

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