Die Registrierung im Marktstammdatenregister: Darauf müssen Sie achten

14.01.21 16:51 von Erik Reiß

Marktstammdatenregister

Am 31. Januar 2021 endet die Frist zur Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR). Doch laut der Bundesnetzagentur müssen noch rund 350.000 Anlagen registriert werden. Erfahren Sie hier, worauf Sie dabei achten müssen und was Sie bei Nichtbeachtung erwartet.

Bereits am 01.07.2017 trat die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft und seit 01.02.2019 ist das zugehörige Webportal online. Dort werden die Stammdaten aller Energieerzeugungsanlagen und Marktteilnehmer erfasst, die Strom oder Gas verkaufen, weiterleiten oder produzieren. Die Betreiber sind verpflichtet, sich und ihre Anlagen im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Zentrale Erhebung aller Energieerzeugungsanlagen

„Marktstammdatenregister“ klingt nach Bürokratie – und das ist es zunächst auch: In die Online-Datenbank muss sich jeder Marktakteur eintragen. Im Wesentlichen handelt es sich bei diesen Marktakteuren um Betreiber von Erzeugungsanlagen (Blockheizkraftwerke, PV-Anlagen u.ä.), die unmittelbar oder mittelbar an das öffentliche Netz angeschossen sind. Aber auch Netzbetreiber, Energielieferanten und einige wenige Letztverbraucher, die beispielsweise an das Hochspannungs- bzw. Fernleitungsnetz angeschlossen sind.

Das Marktstammdatenregister löste das frühere Photovoltaik-Meldeportal und Anlagenregister ab. Ziel der Umstellung ist, die Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen zentral und transparent zusammenzufassen. Bislang waren die Meldestrukturen noch auf die „alte Welt“ ausgerichtet, also auf die Energieversorgung durch wenige Großanlagen. Inzwischen hat sich aber die Energieerzeugung und -versorgung durch zahlreiche miteinander vernetzte Kleinanlagen etabliert.

Welche Daten sind für die Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich?

Anlagenbetreiber und andere Akteure auf dem Energiemarkt müssen die vollständigen Stammdaten wie Standort und technische Anlagendaten eintragen. Diese Daten sind dann auch öffentlich einsehbar. Das gilt jedoch nicht für personenbezogene oder vertrauliche geschäftliche Daten, auf die nur dazu berechtigte Behörden Zugriff haben.

Das zentrale Register soll die Daten aller Akteure auf dem Energiemarkt enthalten. Die Bundesnetzagentur verspricht sich davon deutlich vereinfachte Prozesse, sowohl mit Behörden als auch zwischen den Marktteilnehmern.

Hier gehts zur Registrierung!

Hinweis: Die BNetzA meldet, dass es aufgrund der am 31. Januar 2021 ablaufenden Übergangsfrist  zu einer erhöhten Nachfrage kommt. Daher kann es zu einer verzögerten Bearbeitung kommen. Bei Anlagenbetreiber, die sich und Ihre Anlage bis zum 31. Januar 2021 nicht registriert haben, soll der Netzbetreiber die Zahlung für diese Anlagen zurückhalten. Die zurückgehaltenen Zahlungen werden nachgezahlt, sobald die Anlage registriert wurde. Dieser Hinweis gilt für alle Anlagen, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen wurden.

Wer muss sich im Marktstammdatenregister registrieren?

Wer sich im MaStR registrieren muss, ist in der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) geregelt: Neben Energielieferanten und Netzbetreibern sind Betreiber von organisierten Marktplätzen, Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber sowie alle ortsfesten Einheiten zur Energieerzeugung einzutragen. Das gilt auch für kleine EEG- und KWK-Anlagen sowie Energiespeicher, sofern sie an das Strom-, Gas- oder Fernleitungsnetz angeschlossen.

Das entsprechende Konto legt der Anlagenbetreiber oder Marktteilnehmer im Energiedatenportal der Bundesnetzagentur an. Dort erfasst er seine Stammdaten, registriert die Marktakteure in ihren verschiedenen Funktionen sowie – als Anlagenbetreiber – seine Anlagen. 

Eine Auflistung aller Registrierungspflichtigen finden Sie auch hier.

Was den Aufwand erhöht: Das Marktstammdatenregister „denkt“ in Einheiten und nicht in natürlichen oder juristischen Personen. Daher wird in vielen Fällen eine mehrfache Registrierung erforderlich sein: etwa als Anlagenbetreiber, für jede Erzeugungseinheit.

Fristen für die Registrierung im Marktstammdatenregister

All bestehenden Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 müssen bis zum 31. Januar 2021 erfasst sein. Für registrierte Anlagen zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Januar 2019 müssen die fehlenden Daten bis zum 31. Januar 2021 nachgetragen werden. Für Neuanlagen gilt eine Frist von 1 Monat nach Inbetriebnahme der Anlage.

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes müssen sich selbst und ihre Anlagen registrieren. Das entsprechende Konto wird im Energiedatenportal der Bundesnetzagentur angelegt. Dort erfasst der Akteur seine Stammdaten, registriert die Marktakteure in ihren verschiedenen Funktionen sowie – als Anlagenbetreiber – seine Anlagen.

Weitere Infos zu den Meldepflichten und -fristen.

Folgen versäumter Registrierungen

Bei der Registrierung und Pflege der Daten handelt es sich um eine Meldepflicht. Wer ihr nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Versäumen Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen die Registrierung, können außerdem Einspeisevergütungen und Marktprämien zurückgehalten werden oder die Förderung ganz entfallen. 

Hier geht es zur Hilfeseite des Marktstammdatenregisters.

Fazit

Das Marktstammdatenregister (MaStR) hat seinen Betrieb aufgenommen und das frühere Photovoltaik-Meldeportal und Anlagenregister längst abgelöst. Seit dem 1. Februar 2019 werden dort die Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen und Marktakteure zentral und transparent zusammengefasst. Jeder Markteilnehmer ist jetzt eindeutig identifizierbar, eine Maschine-zu-Maschine-Schnittstelle gewährleistet zudem eine reibungslose automatisierte Kommunikation. Bevor die Marktteilnehmer davon profitieren können, kommt jedoch einiger Aufwand auf sie zu: Jeder Anlagenbetreiber und Marktakteur ist verpflichtet, sich im Marktstammdatenregisters zu registrieren. Dabei werden häufig mehrfache Eintragungen erforderlich sein, denn das Register ist nach einzelnen Einheiten zur Energieerzeugung strukturiert, nicht nach Personen als Marktteilnehmern. Das gilt auch für Betreiber kleiner EEG- oder KWK-Anlagen, da das MaStR keine Mindestgröße kennt. Die Frist für die Registrierung endet am 31.01.2021. Betreiber sollten sie auf jeden Fall beachten. Sonst drohen Bußgelder und der Verlust von Privilegierungen.

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Themen: Steuern und Abgaben

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Erik Reiß

Autor: Erik Reiß

Erik Reiß ist seit 1999 in verschiedenen Positionen, aktuell als Energiemanager, beim BFE Institut für Energie und Umwelt (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe) tätig. Seine Aufgabenschwerpunkte liegen in der Durchführung von Effizienzberatungen sowie in der Erstellung von kaufmännischen und technischen Potenzialanalysen. Zusätzlich verantwortet er bei BFE den Fachbereich Gesetzliche Regelungen.

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