Ausgleichsregelung zur EEG-Umlage: Fristende beachten!

07.06.18 12:25 von David Wagenblass

EEG Frist endet baldNoch bis zum 30. Juni 2018 können energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes handeln: Bis dahin läuft die Frist, um den Antrag auf teilweise Befreiung von der EEG-Umlage zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, kann das eine Einsparung im fünfstelligen Bereich bedeuten. Lesen Sie mehr über diese Regelung und die mögliche Umlagereduzierung.

Welche Branchen können von der teilweisen EEG-Befreiung profitieren?

Die Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) wird jährlich neu festgelegt. Sie liegt für das Jahr 2018 bei 6,79 Cent/kWh. Bezahlen müssen diese Abgabe grundsätzlich alle gewerblichen Stromverbraucher – doch es gibt Ausnahmen und Vergünstigungen für Unternehmen und Einzelkaufleute mit sehr hohen Stromverbräuchen. In ihrem Fall greift dann die „Besondere Ausgleichsregelung“. Voraussetzung: Sie gehören einer bestimmten Branche des produzierenden Gewerbes an und haben im letzten Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht.

Insgesamt können Unternehmen aus 221 „stromkostenintensiven Branchen“ von der „Besonderen Ausgleichsregelung“ profitieren. Gehört Ihre Firma dazu? Das sehen Sie in der vollständigen Liste, die wir in unserem Whitepaper dokumentiert haben. Das PDF können Sie kostenlos herunterladen.

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Wie viele Unternehmen nutzen die Regelung?

Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Zahlen zeigen: Im Jahr 2017 haben deutschlandweit 2.276 Unternehmen einen Antrag auf die Teilbefreiung von der EEG-Umlage gestellt. Für das laufende Jahr liegt die Zahl noch höher: Bis Ende 2017 hatten bereits 2.298 Firmen die Unterlagen eingereicht. Da die EEG-Frist zur Reduzierung der Umlage noch bis 30. Juni 2018 läuft, dürfte diese Zahl bis zum Fristende weiter steigen.

Gibt es Branchenschwerpunkte bei der Teilbefreiung?

Besonders häufig beantragen produzierende Unternehmen aus dem Bereich „Schienenbahnen“ die teilweise Befreiung: Für das Jahr 2018 waren es insgesamt 142 Firmen. Doch auch Unternehmen aus vielen anderen Branchen nutzen die Chance auf spürbare Kostenerleichterungen, wie aus den Zahlen des BAFA hervorgeht.

Antragsdaten nach Wirtschaftszweig - Top 10

Wann genau endet die Antragsfrist?

Für das Antragsjahr 2018 endet die gesetzliche Ausschlussfrist zur Reduzierung der EEG-Umlage am Samstag, den 30. Juni 2018. Dabei gelten zwei Besonderheiten:

  • Zum einen räumt das BAFA eine kleine Fristverlängerung ein. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017 können Unternehmen den Antrag bis zum Juli 2018 stellen.
  • Zum zweiten gibt es für neu gegründete Unternehmen eine verlängerte Ausschlussfrist. Welche Voraussetzungen dabei gelten, ist in  64 Absatz 4 EEG 2017 geregelt. Fällt Ihr Unternehmen darunter, können Sie die vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30. September eines Jahres einreichen. Auch hier gilt für das Jahr 2018 eine Verlängerung bis Montag, 1. Oktober 2018.

Lohnt sich die verminderte EEG-Umlage?

Wird der Antrag bewilligt, zahlen Unternehmen für die erste Gigawattstunde die volle Umlage. Für jede weitere Kilowattstunde fallen dann grundsätzlich nur noch 15 Prozent davon an. Zusätzlich gibt es einen gedeckelten Höchstbetrag der Umlage: auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Für Firmen mit einer Stromkostenintensität von 20 Prozent gilt sogar: Die Belastung ist auf maximal 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt.

Unter dem Strich kann das – je nach Stromverbrauch – eine Kostenentlastung in fünf- bis sechsstelliger Höhe bedeuten.

Was ist beim Antragstellen zu beachten?

Seit dem Antragsjahr 2015 müssen Sie den Antrag über das BAFA-Portal ELAN–K2 stellen. Die relevanten Unterlagen müssen Sie dort vollständig und innerhalb der Fristen hochladen:

  • Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers mit sämtlichen Pflichtangaben
  • Nachweis der Zertifizierung (für Ihr Energie- oder Umweltmanagementsystem)
  • Stromrechnungen, Netznutzungsrechnungen sowie Stromlieferungsverträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
  • Die geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre

Wichtig zu wissen: Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.

Fazit

Es lohnt sich für produzierende Unternehmen zu prüfen, ob sie einen Antrag auf teilweise Befreiung von der EEG-Umlage stellen können. Für energieintensive Unternehmen können Kosteneinsparungen in fünf- oder sechsstelliger Höhe zusammenkommen. Nicht umsonst war die Zahl der Antragsteller für 2018 bereits zum Jahresende 2017 höher als im Vorjahr, obwohl die Frist noch bis zum 30. Juni 2018 läuft.

Vor der Antragstellung sollten Sie prüfen, ob Sie ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem vorweisen müssen. Ein solches System kann übrigens auch unabhängig von der EEG-Teilbefreiung wertvoll sein, da es gerade bei energieintensiven Betrieben zu erheblichen Einsparungen führen kann.

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Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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