Energieaudit: Erkenntnisse aus einem Jahr nach Einführung der Pflicht

08.09.16 10:08 von David Wagenblass

Energieaudit

Seit dem 5. Dezember 2015 sind Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, zu Energieaudits verpflichtet. Grund genug, sich noch einmal intensiv mit dem Thema zu beschäftigen. Für Unternehmen, die das Audit bislang versäumt haben, gilt das ohnehin, denn es drohen empfindliche Bußgelder. Doch auch wenn der Betrieb das Energieaudit bereits hinter sich hat, lautet die Devise: Nach dem Audit ist vor dem Audit. Denn das Energieaudit in Industrie und Gewerbe muss alle vier Jahre wiederholt werden. Es sei denn, das Unternehmen entschließt sich zur Einführung eines zertifizierten Energiemanagementsystems.

Pflicht zum Energieaudit: Umsetzung einer EU-Richtlinie

Am 22. April 2015 trat das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft. Unternehmen sind seitdem verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen – und zwar unabhängig davon, welcher Branche sie angehören. Mit dem Gesetz setzte der Bund die EU-Energieeffizienz-Richtlinie aus dem Jahr 2012 um. Sie soll dazu beitragen, die Energieeffizienz in der Europäischen Union bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Die Frist des Gesetzgebers war eng bemessen: Bis zum 5. Dezember 2015 musste das Energieaudit in Industrie und Gewerbe durchgeführt worden sein und muss dann alle vier Jahre wiederholt werden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Von der Pflicht zum Audit sind nur zwei Gruppen von Unternehmen befreit:

  • Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagement System (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben und
  • kleine und mittlere Unternehmen (also Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro)

Aber Vorsicht: Wenn mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden (direkt oder indirekt), gilt es als ein „Nicht-KMU“.

Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ging davon aus, dass in dem Jahr nach der Einführung der Pflicht in Deutschland 50.000 Unternehmen zu einem Energieaudit verpflichtet waren.

 

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Durchführung des Energieaudits

Die Bedingungen für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Audit legt die DIN EN 16247-1 fest. Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichte „Merkblatt für Energieaudits“ erläutert die Anforderungen und beschreibt auch den Ablauf – vom ersten Kontakt mit dem Energieauditor über die Durchführung der Datenerfassung bis zum Auditbericht. Dieser Bericht ist gleichzeitig der Nachweis, dass das Audit durchgeführt wurde.

Seinen Auditor wählt das Unternehmen selbst aus. Energieauditor kann ein externer Energieberater oder auch ein Mitarbeiter des Unternehmens mit entsprechender Qualifikation sein. Zu den Voraussetzungen gehört in beiden Fällen, dass der Auditor in mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben hat. Auf seiner Website bietet das BAFA eine Energieauditoren-Suche an.

Ein Jahr Auditpflicht: Wie war die Resonanz?

Daten über die Zahl der Unternehmen, die ein Energieaudit ein Jahr nach der Pflichteinführung durchgeführt haben, lagen dem BAFA nicht vor. Überprüfen will das Bundesamt pro Jahr 2.500 Betriebe – also jedes fünfte Unternehmen.

Feststellen konnten wir jedoch, dass das BAFA verstärkt Prüfungen durchführt und Unternehmen auffordert, Nachweise über ihre Energieaudits zu erbringen. Hat ein Unternehmen das Audit zu spät oder noch gar nicht durchgeführt, muss es das begründen. Andernfalls drohen hohe Strafen.

2019 steht nun die erste Energieaudit Wiederholung an. Erfahren Sie hier, was Sie alles beachten sollten.

Welche Strafe droht bei Verstößen?

Wenn das Energieaudit falsch, unvollständig, verspätet oder gar nicht durchgeführt wird, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Dies ist auch weiterhin der Fall. Die Betriebe sollten sich daher auf keinen Fall darauf verlassen, dass Verstöße nicht verfolgt und zukünftig keine Bußgelder mehr verhängt werden. „Prüffähige Sachverhalte“ liegen dem BAFA nach eigenen Angaben bereits vor.

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Erkenntnisse aus einem Jahr Energieaudit

Unternehmen haben unterschiedliche Motivationen, das Energieaudit durchzuführen. Im Vordergrund steht für viele Betriebe, die Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes umzusetzen. Eigentliches Ziel der Auditpflicht ist aber, dass Unternehmen die Verbesserungsvorschläge aus dem Auditbericht nutzen und ihre Energieeffizienz steigern. Die Wirklichkeit sieht allerdings häufig anders aus. Nach Erhalt des Berichts und der Abschlussbesprechung mit dem Auditor lässt das Engagement in Sachen Energieeffizienz oft merklich nach. Denn die Maßnahmen, die sich aus dem Energieaudit ergeben sind, anders als das Energieaudit selbst, nicht verpflichtend.

Das ist aber eine vertane Chance: Unternehmensziel sollte es sein, die Energieeffizienz kontinuierlich und langfristig zu erhöhen – schließlich kann es dadurch seine Energiekosten erheblich senken. Experten schätzen, dass sich der Energieverbrauch allein durch dauerhafte organisatorische Maßnahmen um bis zu zehn Prozent senken lässt. Bei gezielten Investitionen in Maschinen, Anlagen, Hard- und Software erhöht sich das Einsparpotenzial noch weiter.

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Vom Energieaudit zum Energiemanagementsystem?

Das Audit war für einige Unternehmen Anlass, im zweiten Schritt ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 einzuführen. Ein solches System sorgt dafür, dass Prozesse zur Steigerung der Energieeffizienz dauerhaft und systematisch in den Betrieb integriert werden. Entsprechend nachhaltig sind die Effekte bei der Senkung der Energiekosten. Über die betriebliche Energieanalyse, die ein Energieaudit leistet, geht ein EMS damit weit hinaus.

Weitere Vorteile eines EMS:

  • Es ist Voraussetzung für staatliche Entlastungen wie den Stromsteuer-Spitzenausgleich oder eine Reduzierung der EEG-Umlage.
  • Es hat eine bessere Außenwirkung als ein Energieaudit.
  • Als weltweit gültige Norm wird die DIN EN ISO 50001 unabhängig von länderspezifischen Anforderungen auch international anerkannt.
  • Unternehmen mit zertifiziertem EMS sind von der Pflicht zu (weiteren) Energieaudits befreit. Denn auch auditierte Unternehmen müssen das Energieaudit ansonsten alle vier Jahre wiederholen.

Ob ein Energieaudit, ein Energiemanagementsystem oder die schrittweise Umsetzung beider Maßnahmen sinnvoll ist, sollte das Unternehmen gemeinsam mit einem erfahrenen Energieberater entscheiden. Er wird dem Betrieb eine passende Lösung empfehlen.

Hier gehts zum direkten Vergleich zwischen Energieaudit und Energiemanagementsystem.

Fazit

Ein Jahr nach Einführung der Pflicht zum Energieaudit sollten Unternehmen sich noch einmal intensiv mit dem Thema beschäftigt haben. Denn auch nach dem Audit sollten die Betriebe Maßnahmen ergreifen, um ihre Energieeffizienz kontinuierlich zu verbessern. Das hilft, Energiekosten zu sparen. Zudem gilt die Devise: Nach dem Audit ist vor dem Audit. Denn das Energieaudit muss alle vier Jahre wiederholt werden. Es sei denn, das Unternehmen entschließt sich zur Einführung eines zertifizierten Energiemanagement Systems. Das erspart nicht nur weitere Audits, sondern trägt auch deutlich systematischer und nachhaltiger zur Senkung der Energiekosten bei, als ein Energieaudit das vermag.

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Themen: Energieaudit

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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