Energiesteuer: So sparen produzierende Unternehmen Steuern (Teil 2)

13.07.17 10:22 von David Wagenblass

Energiesteuer_2_ToF_Steuern, Abgaben, Umlagen_170712.jpgViele Unternehmen können sich von der Energiesteuer entlasten: In Teil 1 unseres Beitrags haben wir Möglichkeiten für bestimmte Prozesse sowie für produzierende Firmen und die Land- und Forstwirtschaft vorgestellt. Im zweiten Teil geht es um den Ökosteuer-Spitzenausgleich. Auch hier gilt: Steuerliche Entlastung für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist möglich – aber nur auf Antrag.

Steuerentlastung durch den Ökosteuer-Spitzenausgleich

Der „Ökosteuer-Spitzenausgleich“ nach § 55 EnergieStG ist laut Gesetz eigentlich eine „Entlastung in Sonderfällen“. Da der größte Teil der Einnahmen aus der Ökosteuer in die Rentenversicherung fließt, hängt die Höhe des möglichen Ausgleichs vom Rentenversicherungsbeitragssatz im jeweiligen Beitragsjahr ab.

Den Spitzenausgleich können produzierende Unternehmen zusätzlich zu den Steuerentlastungen beantragen, die nach §§ 51 und 54 EnergieStG gewährt werden. Anders als bei diesen Steuerentlastungen muss das Unternehmen nachweisen, dass es ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt hat.

Der Steueranteil für die einzelnen Energiearten beträgt dann:

Erdgas als Heizstoff 2,28 Euro/MWh
Flüssiggas als Heizstoff 19,89 Euro/1.000 kg
leichtes Heizöl bzw. Gasöl 5,11 Euro/1.000 Liter

Voraussetzungen für den Ökosteuer-Spitzenausgleich:

  • Das Unternehmen muss als Unternehmen des produzierenden Gewerbes klassifiziert sein.
  • Die Energieerzeugnisse werden zu betrieblichen Zwecken entnommen.
  • Die gezahlte Energiesteuer im Kalenderjahr übersteigt – ohne Stromsteuer – den Sockelbetrag von 750 Euro.
  • Die gezahlte Energiesteuer ist höher als die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung seiner Beschäftigten. Diese Richtgröße ergibt sich aus der Reduzierung des Rentenversicherungsbeitragssatzes von 20,3 % (vor Einführung der Ökosteuer 1999) auf den Beitragssatz im Antragsjahr – also zum Beispiel auf 18,9 % im Jahr 2014 oder 18,7 % für 2015 und 2016.
  • Das Unternehmen muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) reicht auch ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Mehr über das Energiemanagement-System erfahren Sie auch in unserer Webinar Aufzeichnung vom 2. Mai.

Neuer Call-to-Action (CTA)

Beispielrechnung:     

  • Im Kalenderjahr 2016 zahlte ein Produktionsunternehmen 10.000 Euro Stromsteuer. Entlastungen nach § 9a und § 9b StromStG sind dabei bereits abgezogen.
    (Anmerkung: Die Stromsteuer ist zur Berechnung des Spitzenausgleichs bei der Energiesteuer erforderlich, da sie zur Ermittlung des Höchstbetrags herangezogen wird. Über den Stromsteuer-Spitzenausgleich informiere ich detailliert in dem Blog-Artikel „Stromsteuer-Spitzenausgleich: So erhalten produzierende Unternehmen bares Geld zurück“.)
  • Das Unternehmen verbrauchte im gleichen Zeitraum 5.000 MWh Erdgas als Heizstoff.
  • An seine Beschäftigten zahlte die Firma ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt von insgesamt 500.000 Euro.
  • Der Beitragssatz zur Rentenversicherung betrug 18,7 Prozent im Jahr 2016 (gegenüber 20,3 Prozent vor Einführung der Ökosteuer).

Berechnung der Entlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag:

5.000 MWh Erdgas x 2,28 EUR/MWh 11.400 €
./. Sockelbetrag 750 €
= Steueranteil Energiesteuer nach § 55 Abs. 3 EnergieStG 10.650 €
davon 90 % (= Entlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag)  9.585 €

Die Entlastung von der Energiesteuer wird jedoch nur bis zum in § 55 Abs. 2 EnergieStG definierten Höchstbetrag gewährt.

Berechnung des Höchstbetrags:

Steueranteil Energiesteuer nach § 55 Abs. 3 EnergieStG 10.650 €
zzgl. Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG 9.000 €
./. Unterschiedsbetrag RV (0,8 % von 500.000 €) 4.000 €
= Zwischensumme 15.650 €
davon 90 % (= Höchstbetrag) 14.085 €

Die Entlastung von der Energiesteuer beträgt somit 9.585 Euro, da sie den Höchstbetrag von 14.085 Euro nicht überschreitet.

Diese Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (Formular 1450)
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr (Formular 1402)
  • Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001), eines Umweltmanagementsystems (EMAS) oder – nur bei kleinen und mittleren Unternehmen – eines alternativen Systems. Der Nachweis muss von einer Konformitätsbewertungsstelle, einem Umweltgutachter, einer Umweltgutachterorganisation oder einer EMAS-Registrierungsstelle auf amtlichem Vordruck (Formular 1449) ausgestellt worden sein.
  • für kleine und mittlere Unternehmen, die ein alternatives System zur Energieeinsparung betreiben: Selbsterklärung, dass es unter die Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) fällt (Formular 1458 oder 1459)
  • neu seit 01.01.2017: Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139)
  • gezahlte Energiesteuer und die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung

Wird eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie beantragt, die durch andere Unternehmen verwendet wird, muss der Antragsteller wie bei Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG zusätzlich vorlegen:

  • Selbsterklärungen der Nutzer der Nutzenergie (Formular 1456 – es denn, die Selbsterklärungen liegen dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vor)
  • eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen zugeordnet werden

Nicht verpassen: Welche Abgabefristen gelten?

Die Anträge muss das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Dabei sind folgende Fristen zu beachten: Die Unterlagen müssen jeweils bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres eingereicht werden, das auf das Antragsjahr (also das Kalenderjahr, in dem die Energie verbraucht wurde) folgt. Die Unternehmen können auch eine halb- oder vierteljährliche Erstattung wählen oder beim Hauptzollamt eine monatliche Erstattung beantragen. Die benötigten Formulare können auf den Webseiten des Zolls heruntergeladen werden.

Fazit

Wie die Stromsteuer hat auch die Energiesteuer das Ziel, Energie zu verteuern und so zu einem geringeren Energieverbrauch beizutragen. Dabei weist die Steuer für den Verbraucher durchaus Ungereimtheiten auf. So wird Diesel-Kraftstoff deutlich höher besteuert als das chemisch ähnliche Heizöl – aber niedriger als der Kraftstoff Benzin. Immerhin gibt es für Unternehmen des produzierenden Gewerbes verschiedene Möglichkeiten, ihre Energiesteuerlast zu reduzieren. Steuerentlastungen gibt es für bestimmte Verfahren und Prozesse, für Energie, die zur Wärmeerzeugung genutzt wird (Näheres dazu in Teil 1 unseres zweiteiligen Artikels) sowie durch den Ökosteuer-Spitzenausgleich. Gewährt werden die Entlastungen jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Antrag beim Zoll. Wichtig ist, die Fristen zu beachten – dann winken willkommene Erstattungen.

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

* Pflichtfelder

Informiert bleiben

Wir informieren Sie über die Themen Energieeffizienz, Energiebeschaffung, clevere Energielösungen sowie aktuelle Trends und Technologien.

Los geht's