KWKG 2017: Begrenzung für stromkostenintensive Unternehmen

02.03.17 13:05 von David Wagenblass

KWKG_Umlage_170304-1

Die jüngste Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) war erst ein Jahr in Kraft, als der Gesetzgeber eine weitere Novellierung des Gesetzes zum 01.01.2017 beschloss. Unternehmen mit hohem Stromverbrauch können die KWKG-Umlage ab 2017 nur noch reduzieren, wenn sie besondere Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen. Einige Stromkunden müssen sogar mit einer Nachzahlung für das Jahr 2016 rechnen. Dafür können diejenigen, die die KWKG-Umlage 2016 begrenzen konnten, eine Übergangsregelung für die Jahre 2017 und 2018 in Anspruch nehmen.

Was ändert sich durch das KWKG 2017?

Mit der Novellierung des KWKG in 2017 gibt es anstelle der bisher drei Verbrauchergruppen nur noch zwei Kategorien von Stromkunden: nichtprivilegierte und privilegierte Letztverbraucher. Ab 01.01.2017 sinkt die KWK Umlage auf die „nichtprivilegierten Letztverbräuche“ bis zu 1 GWh im Jahr von 0,445 Cent/kWh auf 0,438 Cent/kWh. Einschneidender ist für viele Unternehmen jedoch, dass die bisherigen Verbrauchergruppen B und C ab 2017 zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Anders als nach bisheriger Regelung können sie die Umlage für den über 1 GWh hinausgehenden Stromverbrauch nur noch unter bestimmten Umständen begrenzen.

Auch das Antragsverfahren ändert sich: Stromkostenintensive Unternehmen, die ihre KWKG-Umlage als privilegierte Letztverbraucher reduzieren wollen, müssen künftig dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechende Angaben machen. Dies geschieht im Rahmen ihres Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage. Antragsfrist ist jeweils der 30.06. des Vorjahres – bei neu gegründeten Unternehmen der 30.09. des Vorjahres.

Für noch mehr Informationen zu den neuesten Abgaben und Umlagen für 2020, habe ich auch ein Webinar für Sie. Erik Reißn zeigt Ihnen was die Voraussetzungen für mögliche Einsparungen sind.

Neuer Call-to-Action (CTA)

Verbrauchergruppe A

Für die Stromkunden, deren jährlicher Stromverbrauch 1 GWh nicht übersteigt, ändert sich nichts. Sie zahlen in jedem Kalenderjahr die vom Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichte KWKG-Umlage (also 0,438 Cent/kWh im Jahr 2017). Die Umlage ist Teil des Strompreises und wird automatisch mit der Stromrechnung erhoben.

Verbrauchergruppe B

Wer bislang der Letztverbrauchergruppe B angehörte (Stromkunden mit einem über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch), muss sich dagegen umstellen. Wollen Sie die KWKG 2017 Umlage für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch begrenzen, müssen Sie als stromkostenintensive Industrie seit 2017

  • die Voraussetzungen für eine Befreiung nach „Besonderer Ausgleichsregelung“ (BesAR) des EEG erfüllen und
  • einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche entsprechend der Anlage 4 zum EEG angehören.

Befreiung nach „Besonderer Ausgleichsregelung“ beantragen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website detailliert über den Antrag auf eine Befreiung nach „Besonderer Ausgleichsregelung“ (BesAR). Dort wird auch das elektronische Antragsformular auf dem Online-Portal „ELAN-K2“ erläutert.

Begrenzt wird die Umlage nun nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Dabei darf die reduzierte KWK-Umlage den Betrag von 0,03 Cent/kWh nicht unterschreiten.

Für Stromkunden der bisherigen Verbrauchergruppe B gibt es eine Übergangsregelung. Voraussetzung für die Übergangsregelung ist: 2016 wäre der Stromkunde berechtigt gewesen, die KWK-Umlage zu reduzieren, nicht mehr aber nach dem KWKG 2017. In dem Fall sind für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch statt der vollen KWK Umlage zu zahlen:

  • 0,08 Ct/kWh im Verbrauchsjahr 2017
  • 0,16 Ct/kWh im Verbrauchsjahr 2018

Um von der Übergangsregelung zu profitieren, müssen Stromkunden dies ihrem Netzbetreiber bis spätestens 31.03. des Folgejahres melden und die entsprechenden Unterlagen einreichen.

Verbrauchergruppe C

In der Letztverbrauchergruppe C wurden nach bisheriger Regelung stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes zusammengefasst, deren Stromkostenanteil am Umsatz im vorausgehenden Geschäftsjahr höher als vier Prozent war. Um die KWK Umlage für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch zu begrenzen, gelten für sie nach dem KWKG 2017 nun die gleichen, oben beschriebenen Regelungen wie für die bisherige Verbrauchergruppe B.

Etwas günstiger fällt für die Stromkunden der früheren Verbrauchergruppe C die Übergangsregelung aus. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass sie 2016 berechtigt gewesen wären, die Umlage zu reduzieren, nicht aber nach dem novellierten KWKG 2017. Die produzierenden Unternehmen können die Umlage 2017 und 2018 wie folgt reduzieren:

  • 0,06 Ct/kWh im Verbrauchsjahr 2017
  • 0,12 Ct/kWh im Verbrauchsjahr 2018

2019 enden die Übergangsregelungen für die bisherigen Verbrauchergruppen B und C. Dann gilt für alle Stromkunden, die keine stromkostenintensiven Unternehmen nach Definition des EEG sind, die volle KWK-Umlage.

Wem droht eine Nachzahlung für 2016?

In den ursprünglichen Regierungsentwürfen sollten die Neuregelungen der KWK-Umlage sogar ab 01.01.2016 gelten. Damit wäre für die Verbrauchergruppen B und C bereits rückwirkend für 2016 die Möglichkeit entfallen, die Umlage zu begrenzen. In der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Fassung droht nur noch einigen Unternehmen der Verbrauchergruppe C eine Nachzahlung der für 2016 geltend gemachten Begünstigungen. Betroffen sind Unternehmen, die im Jahr 2016

  • nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach „Besonderer Ausgleichsregelung“ (BesAR) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllten und
  • durch die Reduzierung der KWK-Umlage in den Jahren von 2014 bis 2016 insgesamt mehr als 160.000 Euro eingespart haben.

Für die betroffenen Unternehmen der Verbrauchergruppe C erhöht sich die reduzierte KWKG-Umlage für 2016 von 0,03 Cent/kWh auf 0,056 Cent/kWh. Die Nachzahlungen für 2016 belaufen sich in dem Fall also auf 0,026 Cent/kWh für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch.

Für alle anderen Stromkunden ändert sich auch rückwirkend für das Verbrauchsjahr 2016 nichts. Um die Reduzierung der KWK Umlage für 2016 in Anspruch zu nehmen (also für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch), müssen sie dies ihrem zuständigen Netzbetreiber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres melden und die entsprechenden Unterlagen einreichen. Für das Verbrauchsjahr 2016 endet die Frist für eine Reduzierung der KWKG Umlage also am 31.03.2017.

Neben der KWK-Umlage gibt es noch weitere Abgaben und Umlagen, die sich auf den Strompreis auswirken. Schauen Sie dazu auch in dieses kostenlose Whitepaper und verschaffen Sie sich einen aktuellen Überblick für 2020. 

Neuer Call-to-Action (CTA)

Fazit

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) zum 01.01.2017 änderten sich erneut die Bestimmungen zur Begrenzung der KWK Umlage. Die Änderungen betreffen auch Regelungen, die erst ein Jahr zuvor in Kraft getreten waren. Der größte Einschnitt für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch: Ab 2017 können sie die Umlage nur noch senken, wenn sie besondere Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfüllen. Die bisherigen Möglichkeiten zur Begrenzung der Stromkosten für die Verbrauchergruppen B und C entfallen. Wer bereits 2016 zur Reduzierung des KWKG-Zuschlags berechtigt war, kann 2017 und 2018 immerhin Übergangsregelungen nutzen. Für einige Unternehmen der bisherigen Verbrauchergruppe C kann dagegen sogar eine Nachzahlung für 2016 fällig werden.

Das ist der Fall, wenn sie von 2014 bis 2016 durch ihre Reduzierung der KWK Umlage insgesamt mehr als 160.000 Euro eingespart haben und sie 2016 nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach „Besonderer Ausgleichsregelung“ (BesAR) des EEG erfüllt haben.

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

* Pflichtfelder

Informiert bleiben

Wir informieren Sie über die Themen Energieeffizienz, Energiebeschaffung, clevere Energielösungen sowie aktuelle Trends und Technologien.

Los geht's