KWKG Novellierung 2016: Das ändert sich für Unternehmen

05.04.16 10:29 von David Wagenblass

KWKG-Novelle 2016

Die nachträgliche Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) zum 1. Januar 2016 bringt einige wichtige Veränderungen für Stromkunden mit sich. Im folgenden Artikel zeigen wir, was sich für Stromkunden ändert und worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihre KWK-Umlage reduzieren wollen.

Worum geht es im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz?

Mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fördert die Bundesregierung die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. KWK-Anlagen verwerten die Wärme, die bei der Stromerzeugung entsteht, und nutzen die eingesetzte Energie dadurch wesentlich effizienter als bei der ungekoppelten Stromerzeugung. Die Förderung durch das KWKG soll einen Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen schaffen. Ziel ist, dass der Anteil der Stromerzeugung aus solchen KWK Anlagen in Deutschland bis 2020 auf 25 Prozent steigt.

Finanziert werden die Zuschüsse für KWK Anlagen – ähnlich wie beim EEG – durch eine Umlage auf alle Stromendverbraucher in Deutschland, genannt KWK Umlage oder auch KWK-Aufschlag.

Was ändert sich für Stromkunden?

Durch die KWKG-Novelle 2016 hat sich der Regelsatz der Umlage von 0,254 ct/kWh auf 0,445 ct/kWh erhöht. Gleichzeitig wurde die Verbrauchsgrenze von 100.000 kWh auf 1.000.000 kWh (1 GWh) angehoben (Letztverbrauchergruppe A).

Demnach gilt für die Stromverbraucher ab 01.01.2016 nun folgendes:

  • Gruppe A: Stromkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle bis zu 1 Gigawattstunde zahlen für ihren Strom 0,445 Cent/kWh.
  • Gruppe B: Stromkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle über 1 Gigawattstunde zahlen für die erste GWh ebenfalls 0,445 Cent/kWh. Für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch müssen sie nur noch 0,04 Cent/kWh zahlen.
  • Gruppe C: Ein Sonderfall sind Stromkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle über 1 Gigawattstunde, die zudem Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind und deren Stromkostenanteil am Umsatz im vorausgehenden Geschäftsjahr höher als vier Prozent war. Sie zahlen für die erste GWh ebenfalls 0,445 Cent/kWh. Für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch müssen sie lediglich 0,03 Cent/kWh zahlen.

Für stromintensive Unternehmen wird der Strom demnach erst ab einem Verbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde günstiger. Im Vergleich zu 2015 steigt dadurch die Umlage für die ersten 100.000 kWh um 42,9 % bzw. um 0,191 ct/kWh. Für Verbräuche von 100.000 kWh bis 1.000.000 kWh sogar um 88,5 % bzw. um 0,394 ct/kWh.

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Was müssen Unternehmen tun?

Bisher gelangten Kunden über 100.000 kWh bzw. 1 GWh automatisch in die Letztverbrauchergruppe B und erhielten einen reduzierten KWK-Umlagen-Satz durch ihren Versorger. Achtung: Stromkunden erhalten diese Vergünstigungen nun nicht mehr automatisch. Wenn Sie die günstigeren Preise für den Verbrauch über 1 GWh in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Netzbetreiber melden. Informieren Sie auch Ihren Energieversorger.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Meldung kann formlos erfolgen. Sie müssen beim Netzbetreiber nur die Zählernummer sowie die Menge des selbstverbrauchten Stroms für das Jahr angeben, für das Sie die Vergünstigung beantragen – also je nach Zeitpunkt der Meldung für das laufende Jahr oder das Vorjahr. Außerdem sollte Ihnen der Eichnachweis bzw. die Konformitätserklärung für Ihre Zähler vorliegen.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, bei denen der Anteil der Stromkosten am Umsatz im zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahr über vier Prozent lag (also Stromverbraucher der Gruppe C), müssen dies außerdem mit einem Wirtschaftsprüfertestat nachweisen. Nur dann können sie die Umlage für Verbräuche von mehr als 1 GWh auf 0,03 Cent/kWh reduzieren.

Welche Fristen gelten?

Um die Vergünstigung für das Jahr 2016 zu erhalten, können Sie Ihrem zuständigen Netzbetreiber die Unterlagen ab sofort und bis spätestens zum 31.03.2017 vorlegen. In der Praxis heißt das: Sobald Ihr Unternehmen im laufenden Jahr die Verbrauchsgrenze von 1 Gigawattstunde überschreitet, können Sie die Unterlagen einreichen. Die Umlage wird in dem Fall bereits unterjährig angepasst.

Alternativ können Sie die Unterlagen für Ihr Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Dann erhalten Sie für den Verbrauch von über 1 GWh eine Rückvergütung für das Vorjahr.

Versäumt der Stromkunde diese Frist, muss er für seine gesamte Stromverbrauchsmenge die volle KWK Umlage in Höhe von 0,445 ct/kWh zahlen.

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Fazit

Schlussendlich ist die KWKG Novelle 2016 keine erfreuliche Nachricht für Stromkunden in Industrie und Gewerbe. Denn durch die Erhöhung des Umlage-Regelsatzes und die Anhebung der Verbrauchsgrenze steigen für sie die Kosten. Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit eine Reduzierung zu beantragen. Allerdings müssen stromintensive Unternehmen mit einem Verbrauch über 1 GWh nun selbst aktiv werden, da sie den reduzierten Satz in der Verbrauchergruppe B nicht mehr automatisch abgerechnet bekommen.

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Novellierung des KWKG 2016? Dann freue ich mich auf diese in den Kommentaren. 

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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