KWKG-Umlage: Frist für Reduzierung endet am 31. März 2017

12.01.17 11:03 von David Wagenblass

KWK

Eine Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Manche Auswirkungen werden jetzt erst richtig spürbar. So erhalten stromintensive Unternehmen die Reduzierung der KWKG-Umlage nicht mehr automatisch, sondern müssen sie bis spätestens 31. März 2017 bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen. Auch für die Betreiber von KWK-Anlagen hat sich einiges bei den Förderkonditionen geändert.

Frist für Reduzierung der KWKG-Umlage endet bald

Es wird Zeit. Denn mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) haben sich seit 2016 nicht nur die Verbrauchsgrenzen für die KWKG-Umlage geändert. Stromintensive Unternehmen gelangten bislang automatisch in die „Letztverbrauchergruppe B“. Damit erhielten sie durch ihren Versorger einen reduzierten Umlagen-Satz.

Das passiert jetzt nicht mehr automatisch – die Kunden müssen selbst aktiv werden, um sich die Reduzierung zu sichern. Unternehmen, die für 2016 die niedrigere KWK Umlage für den Verbrauch über 1 GWh in Anspruch nehmen wollen, müssen dies ihrem zuständigen Netzbetreiber melden. Und zwar spätestens bis zum 31. März 2017!

Es gibt jedoch bereits eine neue Novellierung des KWKG. Diese trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Lesen Sie hierzu meinen Blogbeitrag „KWKG 2017: Begrenzungsmöglichkeiten für stromkostenintensive Unternehmen“.

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Neuer Call-to-Action (CTA)

Vergünstigung ab Verbrauch von 1 Gigawattstunde

Grundsätzlich gilt seit der Novellierung des KWK-Gesetzes für das Jahr 2016 folgende Regelung: Sobald ein Unternehmen im laufenden Jahr die Verbrauchsgrenze von 1 GWh überschreitet, kann es dem Netzbetreiber den aus dem Netz gezogenen Strom sowie den selbstverbrauchten Anteil bis zum 31. März des Folgejahres mitteilen. Dann gibt es für den Verbrauch über 1 GWh eine Rückvergütung für das Vorjahr. Das ergibt sich aus der KWKG-Novelle von 2016. Seitdem müssen Stromkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle über 1 GWh (Stromkunden der Verbrauchergruppe B) für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch nur noch 0,04 Cent/kWh zahlen. Noch stärker profitieren Stromkunden der Verbrauchergruppe C. Das sind Firmen mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle über 1 GWh, die zudem Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind und deren Stromkostenanteil am Umsatz im vorausgehenden Geschäftsjahr höher als vier Prozent war. Sie müssen für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch lediglich 0,03 Cent/kWh zahlen.

Es kann auch eine unterjährige Absenkung erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Strombezug korrekt messtechnisch erfasst wird, der Netzbetreiber auf die messtechnischen Ergebnisse Zugriff hat und kein Dritter diesen Strom bezogen hat.

Für Ihr Unternehmen bedeutet das, dass es für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch nur noch 0,04 Cent/kWh statt 0,445 Cent/kWh KWK Umlage zahlen muss. Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkostenanteil am Umsatz im vorausgehenden Geschäftsjahr höher als vier Prozent war, sinkt die Umlage für den über 1 GWh hinausgehenden Verbrauch sogar auf 0,03 Cent/kWh, wenn sie dem Netzbetreiber die hierfür erforderlichen zusätzlichen Informationen melden.

Stromintensiven Unternehmen bleibt jedoch nicht mehr viel Zeit, um die Vergünstigung bei der KWK Umlage in Anspruch nehmen zu können.

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KWK-Zuschlag: Bonus für Strom aus KWK-Anlagen

Mit der KWK Umlage verfolgt der Gesetzgeber den Zweck durch einen Ausgleichsmechanismus mit dem Zuschlag auf die Netznutzungsentgelte die Zuschüsse für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu finanzieren. Die KWK-Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in solche Anlagen schaffen. Diese erzeugen Strom und Nutzwärme gekoppelt, das heißt gleichzeitig in einem Prozess. Die eingesetzte Energie nutzen die Anlagen dadurch wesentlich effizienter als bei der ungekoppelten Stromerzeugung.

Strom aus KWK-Anlagen fördert der Staat mit dem KWK-Zuschlag. Der Netzbetreiber zahlt den Zuschlag direkt an den Betreiber der Anlage. Auch diese KWK-Förderung hat sich durch die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von 2016 geändert:

  • Für KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2015 zugelassenen wurden (nach dem KWKG von 2012), erhalten die Betreiber den KWK-Zuschlag für den gesamten erzeugten Strom. Das gilt unabhängig davon, ob der Strom selbst genutzt oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
  • Bei KWK-Anlagen, die ab 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden (nach dem KWKG 2016), wird der Zuschlag für selbst verbrauchten Strom lediglich für Anlagen bis 100 kW elektrischer Leistung gezahlt. Bei größeren Anlagen erhalten die Betreiber den KWK-Zuschlag nur noch, wenn der Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Wie wird die Förderung beantragt?

Um vom Betreiber des Stromnetzes den KWK-Zuschlag zu erhalten, muss der Stromkunde vorher beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage stellen. Die Antragsformulare können beim BAFA heruntergeladen werden. Sie unterscheiden sich je nach Größe der Anlage.

Vorbescheid ausstellen lassen

Eine Besonderheit gibt es für Betreiber neuer, modernisierter oder nachgerüsteter hocheffizienter KWK-Anlagen mit über 10 Megawatt elektrischer Leistung. Sie können einen Vorbescheid über die Zulassung ihrer KWK-Anlage vor Baubeginn beantragen, damit potenzielle Investoren schon vor der Inbetriebnahme der Anlage Rechtssicherheit über die künftige KWK-Förderung erhalten.

Fazit

Die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) zum 1. Januar 2016 brachte einige wichtige Veränderungen mit sich – sowohl für Stromkunden als auch für Betreiber von KWK-Anlagen. Stromintensive Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh erhalten nicht mehr automatisch die reduzierte KWK Umlage, sondern müssen dem zuständigen Netzbetreiber die Daten melden. Die Antragsfrist für das Verbrauchsjahr 2016 endet am 31. März 2017. Darüber hinaus erhalten Betreiber von KWK-Anlagen mit mehr als 100 kW elektrischer Leistung, die ab 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden, den Zuschlag für KWK-Strom nur noch, wenn der Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, nicht mehr für selbst verbrauchten Strom.

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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