EEG Novellierung 2017: Was ändert sich für Sie?

24.11.16 15:56 von David Wagenblass

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Am 1. Januar 2017 tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 in Kraft. Für Unternehmen, die viel Strom verbrauchen, bringt das neue Gesetz wichtige Änderungen mit sich. So können Unternehmen nach Liste 1 der Anlage 4 EEG künftig schon ab einer Stromkostenintensität von 14 % einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Was ändert sich alles für Sie? Worauf sollten Sie achten? Antworten finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Welche Unternehmen profitieren von einer reduzierten EEG Umlage?

Entscheidend dafür ist die Branche und die Stromkostenintensität Ihres Unternehmens. Die Stromkostenintensität ist definiert als das Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung Ihres Unternehmens - also der wirtschaftlichen Leistung Ihres Betriebes. Die zugrunde gelegten Stromkosten basieren dabei auf dem Stromverbrauch Ihres Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren und dem Durchschnittsstrompreis.

Generell gilt: Das EEG soll die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien angemessen verteilen und alle Stromverbraucher daran beteiligen. Stromintensive Unternehmen können die hohen Belastungen durch die EEG Umlage über die sogenannte „Besondere Ausgleichsregelung“ mindern. Sie soll diesen Unternehmen helfen, im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Die Besondere Ausgleichsregelung sieht vor, dass Unternehmen bestimmter Branchen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen können. Eine vollständige Befreiung ist generell nicht möglich, die Umlage wird lediglich unterschiedlich stark reduziert.

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Wann ist mein Unternehmen antragsberechtigt?

Die erforderliche Höhe der Stromkostenintensität hängt auch in Zukunft davon ab, ob Ihr Unternehmen einer Branche nach Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 4 EEG angehört. In welchem Umfang die EEG Umlage begrenzt wird, bestimmt dann im zweiten Schritt die Stromkostenintensität Ihres Unternehmens.

Was ändert sich für stromkostenintensive Unternehmen nach Liste 1?

Sie können künftig bereits ab einer Stromkostenintensität von mindestens 14 % einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung stellen (§ 64 Absatz 1 Nr.2lit.a) EEG 2017). Wie zuvor muss das antragstellende Unternehmen dafür aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen: So muss die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge im letzten Geschäftsjahr weiterhin mehr als 1 Gigawattstunde betragen haben.

Wie stark wird die EEG Umlage begrenzt?

Die Höhe der Begrenzung hängt von der Stromkostenintensität Ihres Unternehmens ab. Für die erste Gigawattstunde zahlen alle Unternehmen auch weiterhin die volle EEG-Umlage. Für jede weitere Kilowattstunde bezahlen Sie künftig nur noch 20 % der Umlage, wenn die Stromkostenintensität Ihres Unternehmens zwischen 14 % und 17 % liegt. Beträgt die Stromkostenintensität Ihres Unternehmens mehr als 17 %, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde nur 15 % der EEG Umlage. Dies gilt für alle Unternehmen nach Liste 1 der Anlage 4 Erneuerbare Energien Gesetz.

Was ändert sich für Unternehmen nach Liste 2?

In Bezug auf die Stromkostenintensität bleibt hier alles wie zuvor. Die EEG-Umlage wird auf 15 % begrenzt, wenn die Stromkostenintensität mindestens 20 % aufweist.

Wie hoch ist die EEG Umlage?

Die vier Übertragungsnetzbetreiber errechnen jedes Jahr Mitte Oktober, wie hoch die EEG-Umlage sein muss. Ihre Höhe ist abhängig von den Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Seit 2010 hat sich die EEG-Umlage mehr als verdreifacht: Sie ist von 2,05 Cent pro Kilowattstunde auf 6,35 Cent im Jahr 2016 gestiegen. Die EEG-Umlage 2017 beträgt 6,88 Cent/kWh.

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Abrechnungssystematik EEG_ToF_Abgaben und Umlagen_Grafik_161124

Einschränkung für neu gegründete Unternehmen

Im Erneuerbare Energien Gesetz 2017 hat der Gesetzgeber auch erstmals genau festgelegt, was unter einem „neu gegründeten Unternehmen“ zu verstehen ist: Künftig gilt ein Unternehmen als neu gegründet, wenn es seine Tätigkeit zum ersten Mal mit „nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln“ aufnimmt (§ 64 Absatz 6 Nummer 2a EEG 2017). Neue Betriebsmittel liegen vor, „wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft“. Das Unternehmen darf dabei nicht durch Umwandlung entstanden sein. Reine Pacht- und Mietmodelle werden künftig von dieser Definition im EEG 2017 nicht mehr umfasst (BT-Drs. 18/8860, S. 240). Sie müssen mit Nachteilen bei der Besonderen Ausgleichsregelung rechnen.

Fazit

Gute Nachrichten für alle Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 angehören und bisher nur knapp eine Stromkostenintensität von 17 % verfehlt haben: Sie können künftig auch in den Genuss einer Begrenzung der EEG Umlage auf 20 % kommen. Für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bleibt es bei einer Stromkostenintensität von mindestens 20 %. Überspringen sie diese Hürde, wird ihre EEG Umlage für den Stromanteil über Gigawattstunde auf 15 % begrenzt. Neu definiert hat der Gesetzgeber im EEG 2017 auch, was unter einem „neu gegründeten Unternehmen“ zu verstehen ist. Die betroffenen Betriebe müssen sich hier auf wesentliche Änderung einstellen. Ab 2017 gilt zudem eine neue Abrechnungssystematik für die EEG-Abgabe bei allen Unternehmen, die eine reduzierte EEG-Umlage zahlen – bitte wenden Sie sich künftig direkt an Ihren zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und nicht mehr an Ihren Energieversorger.

Möchten Sie wissen, welche Veränderungen bei den Abgaben und Umlagen für 2020 zu erwarten sind? Dann lesen Sie hierzu mein Whitepaper.

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Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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