Offshore-Netzumlage: das ändert sich 2019

06.12.18 09:00 von Esther Gensrich

Offshore-Netzumlage15.000 Megawatt Strom aus Offshore-Windkraftanlagen: Bis 2030 will die deutsche Bundesregierung dieses ehrgeizige Ziel erreichen. In diesem Zuge wird die bisherige Offshore-Haftungsumlage zum 1.1.2019 durch eine Offshore-Netzumlage abgelöst. Lesen Sie mehr über die Hintergründe – und darüber, was das für den Strompreis bedeutet und für welche Betriebe Ausnahmeregelungen gelten.

Welche Kosten refinanziert die Offshore-Netzumlage?

Die Offshore-Netzumlage soll ab 2019 sämtliche Kosten für den Netzanschluss von Offshore-Windparks abdecken.

  • Zum einen beinhaltet die Offshore-Netzumlage künftig die Kosten für Errichtung und Betrieb der Offshore-Netzanschlüsse. Dieser Kostenblock wurde bislang über die allgemeinen Netzentgelte an die Stromkunden weitergereicht.
  • Zum anderen umfasst sie die Entschädigungszahlungen, die an die Betreiber von Offshore-Windkrafträdern fließen, wenn sich der Anschluss an die Netze verzögert oder Störungen auftreten. Bis einschließlich 2018 wurden diese Kosten über die sog. Offshore-Haftungsumlage umgelegt.

Steigen die Stromkosten für Unternehmen durch die Offshore-Netzumlage?

Die neue Offshore-Netzumlage beträgt 0,416 Cent/kWh für nichtprivilegierte Letztverbraucher. Das ist erheblich mehr als bei der bisherigen Offshore-Haftungsumlage. Diese lag für 2018 je nach Letztverbrauchergruppe zwischen 0,024 und 0,049 Cent/kWh.

Die gute Nachricht ist: Unter dem Strich steigt die Kostenbelastung für Unternehmen für das nächste Jahr durch die Umlage dennoch nicht. Denn die insgesamt fünf Umlagen – ergänzt durch die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer – werden 2019 in Summe ähnlich hoch sein wie 2018. Die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen wurden bislang über die allgemeinen Netzentgelte umgelegt. Durch die Verschiebung in die neue Offshore-Netzumlage sinken wiederum die Übertragungsnetzentgelte für 2019 deutlich.

Welche Privilegierungen gelten bei der Offshore-Netzumlage?

Die frühere Offshore-Haftungsumlage wurde nach drei Letztverbrauchergruppen (A, B‘ und C‘) erhoben. Bei der neuen Offshore-Netzumlage gelten Privilegierungen nach §§ 27 bis 27c KWKG (neu) für die stromkostenintensive Industrie Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern und Schienenbahnen. Die EU-Kommission hatte diese Umlage-Privilegierungen am 27.03.2018 genehmigt.

Fazit

Aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben ergeben sich ab 2019 Änderungen für die OffshoreUmlage. Das hat Folgen für Unternehmen, die nicht mehr von der bisherigen Privilegierung der Letztverbrauchergruppen B‘ und C‘ profitieren können. Ab dem 1.Januar 2019 gelten für die Offshore-Umlage die gleichen Regelungen wie für den Belastungsausgleich nach dem KWKG 2016 (neu). Wer nicht unter die dortigen Privilegierungen fällt, wird künftig für den gesamten Stromverbrauch die komplette Offshore-Umlage zahlen müssen. Daher kann es sich lohnen, die Möglichkeit einer Reduzierung gemeinsam mit einem spezialisierten Berater zu prüfen.

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Themen: Steuern und Abgaben

Esther Gensrich

Autor: Esther Gensrich

Esther Gensrich ist seit 2003 für die MVV Energie Gruppe tätig. Dort verantwortet sie aktuell im Business Development das strategische Marketing für Geschäftskunden. Ihr Schwerpunkt liegt dabei auf der Entwicklung von zukunftsorientierten und digitalen Marketingkonzepten.

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