Stromsteuerentlastung: So sparen Unternehmen mit hohen Stromkosten

13.04.17 09:45 von David Wagenblass

Stromsteuer-1_ToF_Steuern, Abgaben, Umlagen_170405Die Stromsteuer gibt es seit der Ökosteuer-Reform. Sie soll Verbraucher zu einem sparsameren Umgang mit Energie veranlassen und die Energieeffizienz erhöhen. Die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen will der Bund aber nicht gefährden. Deshalb gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren. Viele Unternehmen kennen diese Wege nicht und verschenken so bares Geld. Im folgenden Artikel zeige ich Ihnen, wer steuerliche Entlastungen beantragen kann und wie viel Geld sich sparen lässt.

Ziel der Stromsteuer: Energieeffizienz erhöhen

Die Stromsteuer gibt es in Deutschland seit 1999. Eingeführt wurde sie im Rahmen des „Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“, der sogenannten Ökosteuer. Das Stromsteuergesetz (StromStG), auf dem die Stromsteuer beruht, war das einzige wirklich neue Gesetz bei dieser Steuerreform. Seit 2003 beträgt die Stromsteuer unverändert 20,50 Euro/MWh (= 2,05 Cent/kWh).

Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine indirekte Verbrauchssteuer. Sie fällt bei Energieversorgern an, sobald Verbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz beziehen. Die Versorger geben die Steuer dann über den Strompreis an die Endkunden weiter. Fällig wird sie auch bei Eigenerzeugern, die aus ihren Anlagen Strom zum Eigenverbrauch entnehmen.

Die Steuer soll zu einem sparsameren Umgang mit Energie führen, zum Beispiel durch mehr Energieeffizienz. Gleichzeitig senkt sie die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Denn der größte Teil der Einnahmen fließt in die Rentenversicherung.

 

Gibt es auch eine Befreiung von der Stromsteuer?

Je nach Art der Erzeugung kann die Stromsteuer ganz entfallen. Befreit ist davon nach § 9 StromStG etwa

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn er aus einem Netz stammt, das nur aus erneuerbaren Energieträgern gespeist wird,
  • Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird,
  • Strom, der aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt stammt und „im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird“ sowie
  • Strom aus Notstromanlagen, wenn die sonst übliche Stromversorgung gestört ist.

Wichtiger für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind aber die Möglichkeiten, die Stromkosten aufgrund eines hohen Energieverbrauchs zu reduzieren. Hintergedanke des Gesetzgebers: Die Stromsteuer soll die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen nicht beeinträchtigen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Steuerentlastung für bestimmte Verfahren und Prozesse und der allgemeinen Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Dazu kommt die Steuerentlastung durch den Stromsteuer-Spitzenausgleich. Mehr dazu lesen Sie in meinen Artikeln "Stromsteuer-Spitzenausgleich: So erhalten produzierende Unternehmen bares Geld zurück" und "Der Stromsteuer-Spitzenausgleich zur Entlastung Ihrer Stromsteuer".

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Steuerentlastung für energieintensive Verfahren und Prozesse

Um von der Steuerentlastung für energieintensive Verfahren und Prozesse profitieren zu können, muss ein Unternehmen laut § 9a StromStG zum produzierenden Gewerbe gehören und den Strom für folgende Verfahren oder Prozesse entnommen haben:

  • Elektrolyse
  • Herstellung von Glas, Keramik, Ziegeln, Zement, Kalk, gebranntem Gips oder ähnlichen Erzeugnissen
  • Metallerzeugung und -bearbeitung
  • Chemische Reduktionsverfahren

Der Zoll informiert auf seiner Webseite detailliert darüber, welche Unternehmen eine Steuererstattung nach § 9a StromStG beantragen können.

Beispiel: Wie hoch kann Ihre Ersparnis sein?

Stromverbrauch 900 MWh
davon für Verfahren nach § 9a StromStG 350 MWh
Entlastung: 350 MWh x 20,50€/MWh 7.175 €

So wird die Steuerentlastung nach § 9a StromStG beantragt

Den Antrag muss das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Stichtag hierfür ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr (also das Kalenderjahr, in dem der Strom entnommen wurde) folgt. Die Unternehmen können auch eine halb- oder vierteljährliche Erstattung wählen. Soll die Steuer monatlich erstattet werden, muss das beim Hauptzollamt beantragt werden.

Diese Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit für das betreffende Kalenderjahr
  • Stromrechnungen
  • Stellt ein Unternehmen den Antrag zum ersten Mal, muss eine Betriebserklärung hinzugefügt werden. Darin wird die Verwendung des Stroms genau beschrieben. Bei Folgeanträgen ist diese Erklärung nur dann nötig, wenn sich Änderungen ergeben haben.

Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich nach § 9b StromStG einen Teil der Steuer für den Strom erstatten lassen, den sie betrieblich verwenden. Für diese Energie reduziert sich der allgemeine Steuersatz um 25 % oder 5,13 Euro/MWh, also von 20,50 Euro/MWh auf 15, 37 Euro/MWh. Gewährt wird die Ermäßigung jedoch erst, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr über 250 Euro liegt.

Entlastet wird auch die Erzeugung von Nutzenergie, wenn diese von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft verwendet wurde. Ausgenommen sind hingegen Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben.

Beispiel: Wie hoch kann Ihre Ersparnis sein?

Stromverbrauch 900 MWh
gezahlte Stromsteuer: 900MWh x 20,50 €/MWh 18.450 €
Ermäßigung: 900 MWh x 5,13 €/MWh 4.617 €
./. Sockelbetrag 250 €
Entlastung 4.367 €

So wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG beantragt

Auch eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG muss das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Es gilt die gleiche Antragsfrist wie bei einem Antrag nach § 9a StromStG: bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt. Auch hier können die Unternehmen eine halb- oder vierteljährliche Erstattung wählen oder beim Hauptzollamt eine monatliche Erstattung beantragen.

Diese Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag auf Steuerentlastung
  • Angaben zum Unternehmen, Verwendungszweck, Bankverbindung, entnommene Strommengen und Entlastungsanmeldung (selbst berechnete Entlastung)
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr (nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt)
  • neu seit 01.01.2017: Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“
  • buchmäßiger Nachweis des Antragstellers
  • Stromrechnungen

Wird eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie beantragt, die durch andere Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist, muss der Antragsteller zusätzlich vorlegen:

  • Selbsterklärungen der Nutzer der Energie (die Selbsterklärungen sind nicht erforderlich, wenn sie dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegen)
  • eine Aufstellung, in der die für die Energieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen zugeordnet werden

Fazit

Mit der Ökosteuer-Reform führte der Bund 1999 auch die Stromsteuer ein. Sie sollte den Verbrauch von Energie verteuern und einen Anreiz für mehr Energieeffizienz schaffen. Gleichzeitig soll die Stromsteuer aber nicht die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen beeinträchtigen. Deshalb gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, mit denen Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihre Belastung reduzieren können. Auch wenn die Voraussetzungen und Anträge für die Steuerentlastungen nicht immer ganz einfach zu überblicken sind: Unternehmen sollten sich gut informieren und die Fristen beachten. Es lohnt sich, denn hier können sie bares Geld sparen.

Bitte beachten sie, dass es sich hier um keine Steuerberatung behandelt.

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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