Stromweiterleitung an Dritte kann Privilegierung gefährden

26.08.21 08:23 von Andreas Naake

Stromweiterleitung an DritteIhre Firma betreibt ein BKHW oder eine PV-Anlage? Oder zählt zum Kreis der energieintensiven Unternehmen? Dann kommen Sie möglicherweise in den Genuss einer reduzierten EEG-Umlage. Doch eine aktuelle Regelung kann das gefährden. Und zwar dann, wenn Sie auf Ihrem Betriebsgelände Strom an Dritte weiterleiten. Ursprünglich sollten bis Ende 2020 mess- und eichrechtskonforme Zähler zur korrekten Drittmengenabgrenzung eingebaut werden. Auf Druck von Verbänden konnte eine Fristverlängerung durchgesetzt werden: Unternehmen dürfen nun noch bis zum 31.12.2021 Drittmengen schätzen, anstatt zu messen. Eine Verschnaufpause? Nun, der Druck bleibt bestehen. Lesen Sie, was es mit der neuen Regelung für Stromweiterleitung an Dritte auf sich hat und wie Sie diese finale Fristverlängerung nutzen können.  

Was besagt die Regelung zur Stromweiterleitung an Dritte?

Sofern sich noch weitere – Dritte – Stromverbraucher am Standort befinden und Sie an diese Ihren Strom weiterleiten, ist die übliche Schätzung dieser Drittmenge definitiv ab dem nächsten Jahr nur noch unter sehr engen Auflagen möglich:

Sie benötigen spätestens ab dem 01.01.2022 ein Messkonzept mit geeichten und zeitsynchronen Zählern 

Gründe für die verlängerte Frist sind Verspätungen seitens der Bundesnetzagentur in Bezug auf deren Informationspolitik sowie Lieferengpässe bei der benötigten Zähler-Technik und die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie.

Das Gute daran ist, dass Netzbetreiber im Jahr 2021 von Unternehmen keine Nachzahlungen der EEG-Umlage für die Vergangenheit fordern können. Außerdem gibt diese Verlängerung Unternehmen ein Jahr länger Zeit, ein entsprechendes Messkonzept zu installieren.

Welche Unternehmen sind davon betroffen?

Betroffen sind beispielsweise durch Dritte betriebene Kantinen, Hausmeisterwohnungen auf dem Betriebsgelände oder an Drittfirmen vermietete Flächen – viele Unternehmen haben den Stromverbrauch dafür geschätzt oder als Eigenverbrauch angegeben.

In Zukunft muss mit einer Nachprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. durch den Netz- oder Übertragungsnetzbetreiber gerechnet werden. 

Praxisbeispiel: Krankenhaus mit untervermieteten Flächen

Ein Krankenhaus deckt seinen Strombedarf teilweise mit eigenen Blockheizkraftwerken (BHKW). Auf dem Gelände hat es Flächen an einen Kiosk und Arztpraxen untervermietet. Auch diese nutzen den Strom aus den BHKW. Diese Mengen hat der Krankenhausbetreiber bislang mit nicht geeichten Zählern gemessen und abgerechnet.

  • Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann ab Anfang 2022 verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer die Korrektheit des Messkonzeptes zur Drittmengenabgrenzung bestätigt. Experten erwarten, dass alle Übertragungsnetzbetreiber das auch tatsächlich tun werden.
  • Kann das Krankenhaus keine Bestätigung vorlegen, droht als Strafe die volle EEG-Umlage auf den gesamten selbst erzeugten Strom – auch für zurückliegende Jahre!

Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist es wichtig, genügend Zeit einzuplanen. Denn zwischen Bedarfsanalyse und Zähler- bzw. Technikeinbau können einige Wochen liegen.

So sollten Sie kalkulieren

Je nach Projektumfang müssen Unternehmen mit einer Umsetzungsfrist von ca. 2-4 Monaten rechnen. Folgende Schritte sind notwendig: 

  • Es finden Begehungen statt: Je nach Anzahl der Objekte können hier bereits einige Wochen vergehen
  • Die Ergebnisse der Begehungen werden dokumentiert und rechtlich bewertet
  • Im Falle von Detailfragen müssen eventuell Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden
  • Ein technisches Umsetzungskonzept wird erarbeitet
  • Die erforderliche Messtechnik wird bestellt und muss geliefert werden
  • Es müssen Elektrikerkapazitäten verfügbar sein
  • Die Messtechnik muss rechtzeitig in Betrieb genommen werden

Was passiert, wenn die Frist bis Ende 2021 nicht eingehalten wird?

Grenzen Sie Eigenverbrauch und Stromweiterleitung nicht korrekt ab, können Privilegierungen einbehalten werden. Das bedeutet:

  • Ihnen können Begünstigungen verweigert werden: Die gesamte Strommenge wird mit der vollen Umlage belastet 
  • Bereits erteilte Begünstigungen können zurückgefordert werden 

Auch kann einem Unternehmen, das Steuerentlastungen (z.B. nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG) in Anspruch nimmt, der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht werden.

In jedem Fall aber wird die Unterschlagung weitergeleiteter Mengen als Rechtswidrigkeit eingestuft. 

Es gibt Ausnahmeregelungen, die Sie detailliert im Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) nachlesen können. 

Details zu Ausnahmen, Bagatellmengen, Pflichten, Strafen und Sanktionen etc. erfahren Sie auch in unserem Webinar am 2. September 2021Hier beantworten Ihnen unsere Energieexperten gerne konkrete Fragen direkt. 

Neuer Call-to-Action (CTA)

Stromweitergabe an Dritte korrekt gestalten

Auch stellen sich für Unternehmen einige grundsätzliche Fragen.

Betrifft diese neue Regelung tatsächlich mein Unternehmen? Wann genau wird aus einer „zeitweiligen“ Weiterleitung eine dauerhafte? Wo enden die jeweiligen Bagatellgrenzen? 

Beim Überprüfen der Messinfrastruktur und der Erstellung eines Messkonzeptes bietet es sich an, externe Experten hinzuzuziehen. Dasselbe gilt mit Blick auf die rechtssichere Gestaltung Ihrer Mess- und Weiterleitungs-Konzepte. Denn der „Stromhandel“ gehört bei den wenigsten Firmen zum Kerngeschäft und wird am besten durch Experten unterstützt!

Fazit

Ein letztes Mal wurde die Frist verlängert – die Stromweiterleitung an Dritte muss ab 2022 dokumentiert, analysiert und exakt von den eigenen Verbräuchen abgrenzt werden. Nutzen Sie die verbliebene Zeit und kümmern Sie sich jetzt um die korrekte Abrechnung Ihrer Verbräuche, damit Ihre reduzierte EEG-Umlage nicht verloren geht.

 

Themen: Steuern und Abgaben, Energiebeschaffung Strom / Gas

Andreas Naake

Autor: Andreas Naake

Seit 1990 bei BFE in verschiedenen Positionen bei der Kundenbetreuung und –analyse tätig, unter anderem Niederlassungsleiter im Büro Berlin und Abteilungsleiter im Stammsitz in Mühlhausen. Seit einigen Jahren als Vertriebsingenieur und Energiemanager im Bereich Kundenlösungen tätig. Schwerpunkt sind dabei themenübergreifende Ansätze für die Kunden und Interessenten, immer im Hinblick auf optimale und effiziente Lösungen innerhalb der MVV-Gruppe.

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