Die Abgaben und Umlagen für das Jahr 2017 wurden bereits von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. In diesem Beitrag finden Sie eine Übersicht über alle Änderungen ab dem 1. Januar 2017 - und was sie für Ihre Stromrechnung bedeuten.
§ 17 EnWG Offshore-Haftungsumlage
In 2017 reduziert sich die Offshore-Haftungsumlage von 0,040 ct/kWh auf -0,028 ct/kWh, es wird also Geld ausgezahlt. Diese Entwicklung ergibt sich aus den fälligen Ausgleichszahlungen der Vorjahre (Rückerstattungen aus dem Jahr 2015) und aus Prognosen über den aktuellen Gesetzesentwurf. Dieser Regelsatz ist gültig bis zu einer Million kWh. Für jede weitere kWh beträgt der Regelsatz 0,038 ct/kWh.
Die Offshore-Haftungsumlage wurde 2013 eingeführt. Ziel ist es, Schadensersatzkosten zu decken, die durch einen verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz entstehen. Auch eine dauerhafte Netzunterbrechung verursacht Schadensersatzkosten.
Privilegierungsmöglichkeit
Unternehmen des produzierenden und schienengebundenen Gewerbes haben die Möglichkeit einer Privilegierung, wenn sie mehr als eine Million kWh Strom pro Jahr verbrauchen und der Stromkostenanteil mindestens vier Prozent des Umsatzes ausmacht. Für Ihre Stromrechnung bedeutet dies, dass jede weitere kWh nur 0,025 ct/kWh kostet.
§ 19 StromNEV-Umlage
Die Umlage gemäß § 19 StromNEV wurde 2012 eingeführt. Sie dient dazu, einen Ausgleich für die Netzentgeltbefreiungen stromintensiver Unternehmen zu schaffen. Es bestehen noch fällige Erstattungen entgangener Erlöse aus den individuellen Netzentgelten. In diesem Jahr führen diese fälligen Erstattungen zu einer weiteren Anhebung der Umlage von 0,378 ct/kWh auf 0,388 ct/kWh. Für jede weitere kWh ab einer Million kWh betragen die Kosten 0,050 ct/kWh.
Privilegierungsmöglichkeit
Auch bei der StromNEV-Umlage gibt es die Möglichkeit zur Privilegierung. Voraussetzung dafür ist, dass produzierende und schienengebundene Unternehmen einen Stromkostenanteil von mindestens vier Prozent am Umsatz haben. Die Stromkosten für jede weitere kWh betragen dann 0,025 ct/kWh.
Umlage für abschaltbare Lasten
Die Verordnung für abschaltbare Lasten (AbLaV) verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zu einer Ausschreibung abschaltbarer Lasten und zu der Annahme eingegangener Angebote für den Erwerb der Abschaltleistung bis zu einer Gesamtleistung von 3.000 Megawatt. Die Umlage für abschaltbare Lasten umfasst demnach die Kosten, welche damit verbunden sind. Diese werden auf die Verteilernetzbetreiber, Vertriebe und die Letztverbraucher aufgeteilt.
Seit 2016 wird diese Umlage nicht mehr erhoben, da die Verordnung zur Weitergabe der Umlage nach § 18 AbLaV zum Jahresende 2015 ausgelaufen ist und keine neue Verordnung vorgelegt wurde. Daher wird auch 2017 keine Umlage für abschaltbare Lasten erhoben. Allerdings sind nach AbLaV Kosten entstanden, welche in 2017 nachträglich weitergegeben werden. Diese belaufen sich auf 0,006 ct/kWh.
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EEG Umlage
Um den Unterschied zwischen dem Strompreis aus konventionellen und erneuerbaren Energiequellen auszugleichen, wurde 2000 die EEG Umlage mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz eingeführt. Die Umlage errechnet sich aus der Differenz zwischen den Förderzahlungen an EEG-Einspeiser (Aufwendungen) und dem Verkauf des Stroms aus erneuerbaren Energien (Einnahmen).
Die Umlage hat sich seit dem Jahr 2010 mehr als verdreifacht. 2017 wird ein weiterer Anstieg der Strommenge aus erneuerbaren Energien erwartet. Der Gesetzgeber hat daher im EEG 2017 ein Ausschreibungsmodell eingeführt. Die EEG Umlage gleicht allerdings die Differenz zwischen dem Börsenstrompreis und der Einspeisevergütung aktuell nicht aus, welche die Betreiber von Windkraft-, Solar-, Biomasse, Wasserkraft- und Geothermieanlagen erhalten. Daher erhöht sich die EEG Umlage 2017 von 6,354 ct/kWh auf 6,880 ct/kWh. Der Regelsatz ist gültig bis zu einem Verbrauch in Höhe von einer GWh.
Privilegierungsmöglichkeit
Die Privilegierungsmöglichkeit hängt von der Stromkostenintensität des Unternehmens und der Branchenliste des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG), Anlage 4, ab. Unternehmen der Branchenliste 1 und 2 mit einem Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung von mindestens 17 Prozent zahlen für jede weitere Kilowattstunde ab 1 GWh nur 15 Prozent der veröffentlichten EEG-Umlage. Auch für Unternehmen der Branchenliste 2 mit mindestens 20 Prozent Stromkostenanteil wird die Umlage auf 15 Prozent begrenzt. Das entspricht 1,032 ct/kWh.
Unternehmen der Liste 1, welche einen Stromkostenanteil zwischen 14 Prozent und 17 Prozent aufweisen, zahlen für jede weitere Kilowattstunde 20 Prozent der EEG-Umlage, also 1,376 ct/kWh.
Zu beachten ist außerdem die neu eingeführte Abrechnungssystematik für die EEG-Abgabe. Alle Unternehmen, die eine reduzierte EEG-Umlage zahlen wollen, müssen sich nun direkt an ihren Übertragungsnetzbetreiber und nicht mehr an den Energieversorger wenden.
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