Energieaudit nach
DIN EN 16247-1– so geht Energieeffizienz

Inzwischen ist es schon einige Jahre her, dass die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes, EDL-G, in Kraft getreten ist. Genauer gesagt war das im Jahr 2015. Seitdem gilt in Deutschland die Pflicht zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1 branchenübergreifend für alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind. Geregelt wird das in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU (EED).

 

Das Ziel dieser Energieaudits nach DIN EN 16247-1 war 2015, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Dieses Ziel wurde auch erreicht. Damit ist klar: Das Energieaudit stellt für die EU-Klimastrategie ein wichtiges Instrument dar. Denn es versetzt Beteiligte in die Lage, Einsparpotenziale in Unternehmen besser zu erkennen und gezielter auszuschöpfen.
Kontrolliert wird die Umsetzung der Energieaudits übrigens vom BAFA.

 

 

 

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Gründe für ein Energieaudit 

Warum ist das Energieaudit nach DIN EN 1624-7 sinnvoll? 

Im Rahmen eines Energieaudits werden der Einsatz und Verbrauch von Energie analysiert. Dabei geht es um Anlagen, Gebäude, ganze Systeme oder komplette Organisationen. Mit dem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 soll die Transparenz der Verbräuche steigen. Ebenso zeigt ein Audit Einsparpotenziale auf. Der wirtschaftliche Nutzen, den ein Energieaudit für Unternehmen ermöglicht, ist nicht zu unterschätzen.

Gründe für ein Energieaudit

Drei rechtliche Gründe für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1

Energieaudits werden mitunter vom BAFA gefördert. Viel wichtiger ist aber: Mit einem Energieaudit können Unternehmen auch Vergünstigungen bei Umlagen und Abgaben in Anspruch nehmen. Außerdem erfüllt man die Anforderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G). Etwaige Bußgelder lassen sich sicher vermeiden. Also sprechen gleich mehrere juristische Gründe für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1:

1. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

 

Durch die Novellierung des EDL-G wurden alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verpflichtet. Das galt erstmalig bis zum 05.12.2015. Wichtig: Die Unternehmen müssen das Audit alle vier Jahre wiederholen, wenn sie kein alternatives System haben. Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Bei Nicht-Erfüllung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro pro Standort. Eine automatische Überprüfung dazu gibt es allerdings nicht. Das BAFA kontrolliert Energieaudits aber nach eigenen Angaben stichprobenartig.

2. Besondere Ausgleichsregelung (nach §63 ff. EEG 2014)

 

Durch die besondere Ausgleichsregelung haben stromintensive Unternehmen die Möglichkeit, eine deutliche Reduzierung der EEG-Umlage zu erreichen. Dafür ist neben dem Vorliegen eines Stromverbrauchs von mehr als 1 Mio. kWh pro Jahr auch eine gewisse Stromkostenintensität notwendig. Unternehmen mit einem Gesamtstrombezug von 1-5 Mio. kWh können ein Energieaudit oder einen Begutachter-Nachweis nach Anlage 2 SpaEfV einführen. Ab 5 Mio. kWh ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtend

3. Stromsteuer-Spitzenausgleich (nach §10 StromStG und §55 EnergieStG)

 

Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe können ihre Strom- und Energiesteuer über den Spitzenausgleich reduzieren. Kleine und mittlere Unternehmen können hierfür entweder ein Energieaudit nach EN 16247-1 durchführen oder einen Nachweis nach Anlage 2 SpAEfV erbringen.

Für Nicht-KMU reicht dieses jedoch nicht aus. Sie müssen neben weiteren Voraussetzungen auch ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS erfolgreich eingeführt haben.

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Wer muss kein Energieaudit verpflichtend durchführen?

Von der Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 freigestellt sind KMU und Großunternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung erfolgreich eingeführt haben. Eigentlich auditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (Strom, Wärme, ggfs. Kraftstoffe, etc. in Summe) müssen den Auditprozess nicht durchlaufen. Das Fehlen eines Energieaudits müssen sie aber aktiv beim BAFA melden.

 

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Energieaudit Vorteile

Vorteile auf einen Blick

  • Sie werden durch ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 bei der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen
  • Eine individuelle terminliche Planung berücksichtigt Ihre betrieblichen Ressourcen und Abläufe.
  • Sie erhalten eine transparente Aufschlüsselung Ihrer Energieverbräuche.
  • Die Analyse bietet Ihnen eine aussagekräftige Grundlage für weitere Effizienzmaßnahmen.
  • Sie können Optimierungen gezielt planen.
  • Sie verbessern Ihre CO2-Bilanz nachhaltig.
  • Das Energieaudit wird für KMU mitunter BAFA-gefördert. So lassen sich Einsparpotenziale noch leichter erschließen.

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Wiederholung des Energieaudits ab 2023 – viele Unternehmen in der Pflicht

Da die Durchführung eines Energieaudit nach DIN EN 16247-1 alle vier Jahre erfolgen muss, steht für viele Unternehmen 2023 das nächste Energieaudit an. Es ist sinnvoll, den Prozess dafür mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf einzuleiten. Denn dabei sind einige Schritte zu beachten:

  • Man muss einen geeigneten Auditor finden und einen Vertrag vereinbaren.
  • Im Vorfeld des eigentlichen Energieaudits sind mitunter messtechnische Untersuchungen erforderlich.
  • Der eigentliche Auditprozess läuft sich bei kleineren Kunden über einige Monate. Bei Kunden mit einer komplexen Infrastruktur und vielen Standorten und/oder Verbundunternehmen kann sich der gesamte Prozess für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 auf ein Jahr ausweiten.
  • Wer frühzeitig handelt, nimm Vorteile bei der Terminplanung mit und beugt Fristversäumnissen und möglichen Bußgeldzahlungen vor.
  • Zudem droht ein Auditormangel. Denn durch höhere Anforderungen könnten einige Auditoren ihre Zulassung verlieren.
Energieaudit Wiederholung

Gibt es Änderungen für die Wiederholung des Energieaudits?

Ja und nein – denn im Grunde ist der Prozess des Energieaudit nach DIN EN 16247-1 gleichgeblieben. Allerdings gab es 2019 eine Novelle des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen). Diese erhöht die Anforderungen an Inhalt und Aufbau des Energieauditberichts. Außerdem legt sie fest, dass Energieauditoren sich regelmäßig fortbilden müssen. Und sie regelt auch die Nachweisführung und die Meldepflicht durch die Unternehmen neu. Nicht zuletzt gibt es dank der Novelle auch Änderungen bei der Clusterbildung und bei den Multi-Site-Verfahren.

Für verbundene Unternehmen und Betriebe gibt es übrigens Erleichterungen: Sie haben die Möglichkeit, die Wiederholungsaudits im Gruppenverbund durchzuführen und dabei bis zu 10 Prozent des gesamten Energieverbrauchs der Gruppe vom Energieaudit auszunehmen. Somit können sie einzelne Unternehmen mit geringem Energieverbrauch benennen, die dann nicht an den Energieaudit nach DIN EN 16247-1 teilnehmen müssen.

Wer führt das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durch?

Schritt 1: der Energiebeauftragte

Jedes Unternehmen muss zunächst einen Energiebeauftragten benennen, der das Energieaudit koordiniert. Das kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, ein Externer oder aber auch ein anderes Unternehmen sein. Er muss dann einen geeigneten Energieauditor finden und beauftragen.

Schritt 2: neutrale Beratung

Der Energieauditor muss in der Lage sein, das Unternehmen neutral zu beraten, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem muss er für seine Tätigkeit fachlich qualifiziert sein.

Wichtig: Qualifikation mitdenken

Der Begriff Energieauditor ist in Deutschland nicht geschützt. Daher sollten Sie bei der Wahl auf die Qualifikation achten, damit Ihnen das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 Ihre beträchtlichen Einsparpotenziale aufzeigen und klare Kostenvorteile erbringen kann. Seit 2015 sind die Anforderungen an die Auditoren deutlich erhöht worden (Fortbildungen). Heute dürfen nur mehr Auditoren zum Einsatz kommen, die auf der BAFA-Liste für Energieauditoren genannt sind. Für die Listung beim BAFA werden gewisse Voraussetzungen geprüft. Fachleute für Energieaudits auf der BAFA-Liste sind also die richtige Wahl.

Energieauditdurchführung

Tipp:

Ein Anbieter verfügt in der Regel über die entsprechende Fachkenntnis für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat.

Top-Auditierer: BFE

Das MVV Tochterunternehmen BFE zählt mit nahezu 500 erfolgreichen Energieaudits zu den top Auditierern in Deutschland. Erfahren Sie hier mehr über das Energieaudit mit BFE.

 

Haben Sie Fragen? Dann füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und wir melden uns bei Ihnen. Zum Kontaktformular!

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Wird die Durchführung kontrolliert?

Laut der Stellungnahme des BAFA werden keine flächendeckenden Kontrollen durchgeführt. Allerdings gibt es immer wieder Stichproben. Verantwortlich für die Überprüfung von Energieaudits ist das BAFA selbst.

 

Wer für die Stichprobe ausgewählt wurde, muss nachweisen, dass ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt oder ein Energiemanagementsystem eingeführt wurde. Wenn das Energieaudit falsch, unvollständig, verspätet oder gar nicht durchgeführt wurde, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro pro Standort. Mittlerweile müssen Kunden auch aktiv beim für die Energieaudits zuständigen BAFA melden, wenn das Audit beendet ist (Abschlussgespräch). Dazu muss unter anderem der Auditbericht hochgeladen werden. BFE unterstützt Sie als Kunde gerne hierbei.

Finanzierung des Energieaudits

Was kostet ein Energieaudit?

Auf die Frage nach dem finanziellen Aufwand für ein DIN EN 16247-1 Energieaudit gibt es keine pauschale Antwort. Denn das hängt von der Unternehmensgröße, der Anzahl der Standorte und der Komplexität der Anlagen ab. Außerdem spielt eine Rolle, welche Informationen und Daten zum Energieverbrauch intern schon vorliegen. Nicht zuletzt müssen dafür auch interne und externe Aufwände berücksichtigt werden.

Energieaudit Finanzierung

Energieaudit Förderung für KMU durch das BAFA

Das BAFA fördert freiwillige Energieaudits für KMU (diese sind ja von der Pflicht befreit) im Rahmen des Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247. (Bei Nichtwohngebäuden, Anlagen und Systemen.)

Dabei werden von der BAFA Energieaudits gefördert, die „den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen.“

 

Die Höhe der Förderung

  • Bei jährlichen Energiekosten von über 10.000 Euro (netto) können 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorares gefördert werden. (Maximal 6.000 Euro.)
  • Belaufen sich die jährlichen Energiekosten auf weniger als 10.000 Euro (netto), gilt derselbe Fördersatz von 80 Prozent. Allerdings werden hier maximal 1.200 Euro bezuschusst.

Nutzen Sie auch das Energieaudit plus!

Die BFE bietet Ihnen nicht nur die sichere Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Sondern mit dem Energieaudit plus auch optionale Leistungen, die Ihnen bei der Dekarbonisierung und beim Einsparen von Energie nutzen. Das sind zum Beispiel

  • Die messtechnische Unterstützung
  • Technische Begleitung und Betreuung des Energieaudits
  • Fördermittelmanagement, damit Sie sicher profitieren
  • CO2-Bilanzierung und Klimaschutzmanagement

 

Sie haben dazu Fragen? Dann melden Sie sich gerne bei uns!

 

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Welche Alternativen zum Energieaudit gibt es?

Es gibt zwei mögliche Alternativen zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1:

  • Ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
  • Ein Umweltmanagementsystem nach EMAS

Damit ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS Sie von der Pflicht zum Energieaudit befreit, müssen diese Managementsysteme mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.

1. Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001

Im Gegensatz zu einem punktuell bzw. alle vier Jahre durchgeführten Energieaudit ist ein Energiemanagementsystem auf die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet. Es sorgt demnach dafür, dass die Prozesse zur Steigerung der Energieeffizienz dauerhaft und systematisch in den Betrieb integriert und somit die Energiekosten nachhaltig gesenkt werden. Hierbei werden große Energieverbraucher identifiziert, die richtigen Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet und schließlich umgesetzt. Es geht über die Leistung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 daher weit hinaus. Den direkten Vergleich finden Sie hierEnergieaudit oder Energiemanagementsystem.

2. Umweltmanagementsystem nach EMAS 

Die Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS erfolgt durch einen Umweltgutachter, der von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) zugelassen ist (für die jeweilige Branche des Unternehmens).

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Energieaudit Pflicht – Grundlagen, Änderungen und Nutzung der Erkenntnisse aus dem Auditbericht

Das erfahren Sie in diesem Webinar:

  • Was sind die Grundlagen für die Energieauditpflicht?
  • Welche Neuerungen ergeben sich für Wiederholungsaudits durch die EDL-G Novelle aus 2019?
  • Welche Alternativen gibt es zum Pflicht-Energieaudit?
  • Wie nutzt man die Erkenntnisse aus dem Energieaudit zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zur Dekarbonisierung des Unternehmens?

 

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