Bei dem Energieaudit handelt es sich um eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Es hilft somit Transparenz bei Ihren Energieverbräuchen zu schaffen und Einsparpotenziale zu heben. Der wirtschaftliche Nutzen für Unternehmen ist daher nicht zu unterschätzen.
Mit dem Energieaudit können Vergünstigungen bei Umlagen und Abgaben in Anspruch genommen oder schlicht die gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) zur Vermeidung eines Bußgelds erfüllt werden. Somit sprechen hier ganz klar drei rechtliche Gründe für ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem:
1. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Durch die Novellierung des EDL-G wurden alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits, erstmalig bis zum 05.12.2015, verpflichtet. Die Unternehmen müssen das Audit alle vier Jahre wiederholen, wenn sie kein alternatives System haben (siehe unten). Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Bei Nicht-Erfüllung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
2. Besondere Ausgleichsregelung (nach §63 ff. EEG 2014)
Durch dies Besondere Ausgleichsregelung haben stromintensive Unternehmen die Möglichkeit, eine deutliche Reduzierung der EEG-Umlage zu erreichen. Dafür ist neben dem Vorliegen eines Stromverbrauchs von mehr als 1 Mio. kWh pro Jahr auch eine gewisse Stromkostenintensität notwendig. Unternehmen mit einem Gesamtstrombezug von 1-5 Mio. kWh können ein Energieaudit oder einen Begutachter-Nachweis nach Anlage 2 SpaEfV einführen. Ab 5 Mio kWh ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtend.
3. Stromsteuer-Spitzenausgleich (nach §10 StromStG und §55 EnergieStG)
Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe können ihre Strom- und Energiesteuer über den Spitzenausgleich reduzieren. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen hierfür ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Für Nicht-KMU reicht dieses jedoch nicht aus. Sie müssen neben weiteren Voraussetzungen die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS vorweisen.
Betroffen sind alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen nach KMU-Definition sind und folgenden Kriterien erfüllen:
Die Pflicht zum Energieaudit gilt auch für neu gegründete Unternehmen, die bereits im ersten Geschäftsjahr nicht mehr zu den KMU (Kleine und Mittelständische Unternehmen) gehören. Für sie gilt jedoch eine Übergangsfrist von 20 Monaten. Ebenfalls verpflichtet sind Unternehmen, deren Gründung bereits länger zurück liegt und die kein KMU mehr sind.
Außerdem gilt diese Pflicht unabhängig von der jeweiligen Branche, dem Tätigkeitsfeld und der Rechtsform des Unternehmens und somit nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe.
Von der Durchführung eines Energieaudits freigestellt sind KMU und Großunternehmen, die
Laut der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, werden keine flächendeckenden Kontrollen sondern lediglich Stichproben durchgeführt. Verantwortlich für die Kontrollen ist daher das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Wer für die Stichprobe ausgewählt wurde, muss nachweisen, dass ein Energieaudit durchgeführt oder ein Energiemanagementsystem eingeführt wurde. Wenn das Energieaudit falsch, unvollständig, verspätet oder gar nicht durchgeführt wurde, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Tipp: Ein Anbieter verfügt in der Regel über die entsprechende Fachkenntnis, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat.
Das Tochterunternehmen BFE zählt mit rund 350 erfolgreichen Energieaudits zu den Top-Auditierern in Deutschland. Erfahren Sie hier mehr über das Energieaudit mit BFE.
Haben Sie Fragen? Dann füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und wir melden uns bei Ihnen. Zum Kontaktformular!
Die genauen Termine für die Folgeaudits hängen davon ab, wann der erste Energieaudit-Bericht erstellt wurde. Von da an muss alle vier Jahre ein neuer Bericht vorliegen. Das erstmalig verpflichtende Energieaudit musste bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden. Daher steht für viele Unternehmen nun auch die erste Energieaudit-Wiederholung in 2019 an.
Für verbundene Unternehmen und Betriebe, die mehrheitlich im Besitz einer Kommune sind, gibt es Erleichterungen. Sie haben die Möglichkeit die Wiederholungsaudits im Gruppenverbund durchzuführen und dabei bis zu 10 Prozent des gesamten Energieverbrauchs der Gruppe vom Energieaudit auszunehmen. Somit können sie einzelne Unternehmen mit geringem Energieverbrauch benennen, die dann nicht an den Audits teilnehmen müssen.
Hinweis: Die im Energieaudit verwendeten Daten dürfen sich nicht auf einen Zeitraum beziehen, welcher bereits in vorherigen Energieaudits zugrunde gelegt wurde.
Es lässt sich nicht pauschal beantworten, welche Kosten bei der Durchführung eines Energieaudits anfallen. Denn die Kosten hängen von der Unternehmensgröße, der Anzahl der Standorte und der Komplexität der Anlagen ab. Für die Kosten spielt es ebenfalls eine Rolle, welche Informationen und Daten zum Energieverbrauch intern vorliegen. Zudem müssen interne und externe Aufwände berücksichtigt werden.
Es gibt keine finanzielle Förderung für die Durchführung eines Energieaudits, da die Durchführung für Nicht-KMU gesetzlich verpflichtend ist.
Es gibt zwei mögliche Alternativen zum Energieaudit:
Damit ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS Sie von der Pflicht zum Energieaudit befreit, müssen diese Managementsysteme mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
Im Gegensatz zu einem punktuell bzw. alle vier Jahre durchgeführten Energieaudit ist ein Energiemanagementsystem auf eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet. Es sorgt demnach dafür, dass die Prozesse zur Steigerung der Energieeffizienz dauerhaft und systematisch in den Betrieb integriert und somit die Energiekosten nachhaltig gesenkt werden. Hierbei werden große Energieverbraucher identifiziert, die richtigen Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet und schließlich umgesetzt. Es geht über die Leistung eines Energieaudits daher weit hinaus. Den direkten Vergleich finden Sie hier: Energieaudit oder Energiemanagementsystem.
Die Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS erfolgt durch einen Umweltgutachter, der von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) zugelassen ist (für die jeweilige Branche des Unternehmens).
Laden Sie sich unser Whitepaper kostenlos herunter. So können Sie sich die wichtigsten Informationen noch einmal übersichtlich und kompakt zusammengefasst am Computer oder ausgedruckt durchlesen. Sie erfahren unter anderem, ob Ihr Unternehmen zum regelmäßigen Energieaudit nach DIN EN 16247 verpflichtet ist und welche Strafen bei Nichterfüllung drohen.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie verpflichtet sind ein Energieaudit durchzuführen? Dann machen Sie doch einfach unseren kurzen Quick Check und überprüfen Sie es im Handumdrehen.
Unser Service für Sie:
© 2021 MVV Energie AG