Regulatorische Pflichten

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche die NRFD ab dem 5. Januar 2023 ersetzt, erweitert die Berichtspflichten für soziale und ökologische Informationen für große und börsennotierte KMUs. Ziel ist, mittels EU-weiter Standards die Rechenschaft über Nachhaltigkeitsaspekte zu verschärfen.

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Über BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH

Das BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH, ist eine 100%ige Tochter der MVV Enamic GmbH und Teil eines starken Netzwerks. Mit Leidenschaft für Energieeffizienz-Management hilft BFE unseren Kunden, die effizienteste und klimafreundlichste Energielösung zu finden. Über 17.000 Projekte und die Zusammenarbeit mit rund 80 Experten aus Mühlhausen, Berlin und Hamburg für 800 aktive Kunden zeugen von unserem Erfolg als führendes Beratungsunternehmen in den Bereichen Energie, Energieeffizienz, Klimastrategie und Dekarbonisierung in Deutschland.
 

Was ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung und löst die bisher geltende NRFD (Non Financial Reporting Directive) ab. Sie trat am 5. Januar 2023 in Kraft und modernisiert und stärkt die Regeln für die sozialen und ökologischen Informationen, die Unternehmen berichten müssen. Ein breiterer Kreis von großen Unternehmen sowie börsennotierte KMUs wird nun verpflichtet sein, über Nachhaltigkeit zu berichten.

Ziel der CSRD ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene einzuführen.

Schätzungen zufolge betrifft dies etwa 50.000 Unternehmen innerhalb der EU, wobei allein in Deutschland 15.000 Unternehmen eine Rolle spielen. Ab dem Jahr 2024 wird die CSRD für jene Unternehmen verpflichtend, die schon jetzt der NRFD unterliegen. Mit Beginn des Jahres 2025 erweitert sich der Anwendungsbereich der CSRD auf alle größeren Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • 250 Mitarbeiter
  • 25 Mio.€ Bilanzsumme
  • 50 Mio. € Nettoumsatz
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Wir unterstützen Sie bei der
Umsetzung und Erfüllung von der CSRD

CSRD Grundlagenschulung

Wir führen Grundlagenschulungen durch, um ein tiefes Verständnis der rechtlichen Anforderungen und der Berichtsanforderungen der CSRD zu vermitteln. Unsere Experten helfen Ihnen, die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen, um die CSRD effektiv umzusetzen.

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Gemeinsam gestalten wir die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, um die relevanten Nachhaltigkeits­aspekte für Ihr Unternehmen zu identifizieren. Diese Analyse ist ein wichtiger Schritt, um die Bericht­erstattung gemäß der CSRD zielgerichtet auszurichten.

Einführung CSRD Berichtserstattung

Wir unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung der CSRD Berichterstattung. Unsere Fachleute helfen Ihnen dabei, die relevanten Informationen zu sammeln und die Berichterstattung effizient zu gestalten.

Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen
eine Datengrundlage zur erfolgreichen Erfüllung der CSRD

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Nachhaltigkeitsreporting: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind ein zentraler Bestandteil der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie bestehen aus zwei allgemeinen und zehn themenspezifischen Standards, die alle Aspekte der Nachhaltigkeit in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance abdecken.

ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen: Dieser umfassen die allgemeinen Anforderungen und Grundsätze für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Er gibt Auskunft darüber, wie und wo der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden sollte und welche Berichtsbereiche in den Standards wiederkehren. Zudem erläutert er das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit und informiert über Übergangsvorschriften.

ESRS 2 – Allgemeine Angaben: Dieser enthält die allgemeinen Angabepflichten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für alle Unternehmen gelten und sich vorwiegend auf das Nachhaltigkeitsmanagement beziehen. Er beinhaltet Informationen zur Unternehmensführung, wie beispielsweise die Rolle und Kompetenzen des Managements und des Vorstands im Kontext der Nachhaltigkeit. Darüber hinaus enthält er Angaben zur Strategie, zum Geschäftsmodell und zur Wertschöpfungskette des Unternehmens sowie Mindestangabepflichten mit Verweisen zu den themenspezifischen Standards.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die ESRS 1 und ESRS 2 eine solide Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD bieten und Unternehmen dabei unterstützen, ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent und umfassend darzustellen. Sie sind ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft.

Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit

Die Aktivitäten jedes Unternehmens haben vielfältige Auswirkungen auf das Klima, die Umwelt und die Menschen. Daher ist es nicht erforderlich, alle Aspekte der Nachhaltigkeit in den Berichten aller Unternehmen zu erfassen. Entscheidend ist hier das Kriterium der „Wesentlichkeit“.

Die European Sustainability Reporting Standards oder ESRS folgen dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Dies bedeutet, dass Unternehmen sowohl darüber berichten müssen, welche wesentlichen Auswirkungen ihre Aktivitäten auf Mensch und Umwelt haben, als auch welche wesentlichen Auswirkungen Nachhaltigkeitsaspekte wie der Klimawandel auf die Unternehmen haben. 

Mehr erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

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Zentraler Baustein der CSRD: die doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Zentraler Baustein der CSRD: die doppelte Wesentlichkeitsanalyse

04.07.2024 4 Min. Lesezeit

CSRD: Welche Unternehmen sind betroffen?

Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) betrifft eine breite Palette von Unternehmen. Hier sind die spezifischen Kriterien:

  • Ab 2024 gilt die CSRD für alle Unternehmen, die bereits der NRFD (Non Financial Reporting Directive) unterliegen. Dies sind in der Regel Großunternehmen und börsennotierte Unternehmen.
  • Ab 2025 sind alle größeren Unternehmen betroffen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
    • Eine durchschnittliche Anzahl von über 250 Mitarbeitenden im Geschäftsjahr.
    • Eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro.
    • Einen Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro.

Darüber hinaus sind auch börsennotierte KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ab 2026 von der CSRD betroffen, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen. Ab 2028 fallen auch Nicht-EU-Unternehmen, die unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, in den Anwendungsbereich der CSRD.

Insgesamt wird geschätzt, dass rund 50.000 Unternehmen in der EU von der CSRD betroffen sind, fast fünfmal mehr als bisher. Allein in Deutschland werden gut 15.000 Unternehmen betroffen sein. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen diese Anforderungen rechtzeitig erkennen und Maßnahmen zur Einhaltung der CSRD-Richtlinie ergreifen.

Mehr erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

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CSRD-Richtlinie: Welche Unternehmen jetzt handeln sollten

CSRD-Richtlinie: Welche Unternehmen jetzt handeln sollten

22.02.2024 4 Min. Lesezeit

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