Inzwischen ist es schon einige Jahre her, dass die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes, EDL-G, in Kraft getreten ist. Genauer gesagt war das im Jahr 2015. Seitdem gilt in Deutschland die Pflicht zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1 branchenübergreifend für alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind. Geregelt wird das in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU (EED).
Das Ziel dieser Energieaudits nach DIN EN 16247-1 war 2015, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Dieses Ziel wurde auch erreicht. Damit ist klar: Das Energieaudit stellt für die EU-Klimastrategie ein wichtiges Instrument dar. Denn es versetzt Beteiligte in die Lage, Einsparpotenziale in Unternehmen besser zu erkennen und gezielter auszuschöpfen.
Kontrolliert wird die Umsetzung der Energieaudits übrigens vom BAFA.
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Im Rahmen eines Energieaudits werden der Einsatz und Verbrauch von Energie analysiert. Dabei geht es um Anlagen, Gebäude, ganze Systeme oder komplette Organisationen. Mit dem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 soll die Transparenz der Verbräuche steigen. Ebenso zeigt ein Audit Einsparpotenziale auf. Der wirtschaftliche Nutzen, den ein Energieaudit für Unternehmen ermöglicht, ist nicht zu unterschätzen.
Energieaudits werden mitunter vom BAFA gefördert. Viel wichtiger ist aber: Mit einem Energieaudit können Unternehmen auch Vergünstigungen bei Umlagen und Abgaben in Anspruch nehmen. Außerdem erfüllt man die Anforderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G). Etwaige Bußgelder lassen sich sicher vermeiden. Also sprechen gleich mehrere juristische Gründe für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1:
1. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Durch die Novellierung des EDL-G wurden alle Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verpflichtet. Das galt erstmalig bis zum 05.12.2015. Wichtig: Die Unternehmen müssen das Audit alle vier Jahre wiederholen, wenn sie kein alternatives System haben. Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Bei Nicht-Erfüllung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro pro Standort. Eine automatische Überprüfung dazu gibt es allerdings nicht. Das BAFA kontrolliert Energieaudits aber nach eigenen Angaben stichprobenartig.
2. Besondere Ausgleichsregelung (nach §63 ff. EEG 2014)
Durch die besondere Ausgleichsregelung haben stromintensive Unternehmen die Möglichkeit, eine deutliche Reduzierung der EEG-Umlage zu erreichen. Dafür ist neben dem Vorliegen eines Stromverbrauchs von mehr als 1 Mio. kWh pro Jahr auch eine gewisse Stromkostenintensität notwendig. Unternehmen mit einem Gesamtstrombezug von 1-5 Mio. kWh können ein Energieaudit oder einen Begutachter-Nachweis nach Anlage 2 SpaEfV einführen. Ab 5 Mio. kWh ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtend
3. Stromsteuer-Spitzenausgleich (nach §10 StromStG und §55 EnergieStG)
Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe können ihre Strom- und Energiesteuer über den Spitzenausgleich reduzieren. Kleine und mittlere Unternehmen können hierfür entweder ein Energieaudit nach EN 16247-1 durchführen oder einen Nachweis nach Anlage 2 SpAEfV erbringen.
Für Nicht-KMU reicht dieses jedoch nicht aus. Sie müssen neben weiteren Voraussetzungen auch ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS erfolgreich eingeführt haben.
Von der Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 freigestellt sind KMU und Großunternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung erfolgreich eingeführt haben. Eigentlich auditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (Strom, Wärme, ggfs. Kraftstoffe, etc. in Summe) müssen den Auditprozess nicht durchlaufen. Das Fehlen eines Energieaudits müssen sie aber aktiv beim BAFA melden.
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Da die Durchführung eines Energieaudit nach DIN EN 16247-1 alle vier Jahre erfolgen muss, steht für viele Unternehmen 2023 das nächste Energieaudit an. Es ist sinnvoll, den Prozess dafür mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf einzuleiten. Denn dabei sind einige Schritte zu beachten:
Ja und nein – denn im Grunde ist der Prozess des Energieaudit nach DIN EN 16247-1 gleichgeblieben. Allerdings gab es 2019 eine Novelle des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen). Diese erhöht die Anforderungen an Inhalt und Aufbau des Energieauditberichts. Außerdem legt sie fest, dass Energieauditoren sich regelmäßig fortbilden müssen. Und sie regelt auch die Nachweisführung und die Meldepflicht durch die Unternehmen neu. Nicht zuletzt gibt es dank der Novelle auch Änderungen bei der Clusterbildung und bei den Multi-Site-Verfahren.
Für verbundene Unternehmen und Betriebe gibt es übrigens Erleichterungen: Sie haben die Möglichkeit, die Wiederholungsaudits im Gruppenverbund durchzuführen und dabei bis zu 10 Prozent des gesamten Energieverbrauchs der Gruppe vom Energieaudit auszunehmen. Somit können sie einzelne Unternehmen mit geringem Energieverbrauch benennen, die dann nicht an den Energieaudit nach DIN EN 16247-1 teilnehmen müssen.
Jedes Unternehmen muss zunächst einen Energiebeauftragten benennen, der das Energieaudit koordiniert. Das kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, ein Externer oder aber auch ein anderes Unternehmen sein. Er muss dann einen geeigneten Energieauditor finden und beauftragen.
Der Energieauditor muss in der Lage sein, das Unternehmen neutral zu beraten, das ist gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem muss er für seine Tätigkeit fachlich qualifiziert sein.
Der Begriff Energieauditor ist in Deutschland nicht geschützt. Daher sollten Sie bei der Wahl auf die Qualifikation achten, damit Ihnen das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 Ihre beträchtlichen Einsparpotenziale aufzeigen und klare Kostenvorteile erbringen kann. Seit 2015 sind die Anforderungen an die Auditoren deutlich erhöht worden (Fortbildungen). Heute dürfen nur mehr Auditoren zum Einsatz kommen, die auf der BAFA-Liste für Energieauditoren genannt sind. Für die Listung beim BAFA werden gewisse Voraussetzungen geprüft. Fachleute für Energieaudits auf der BAFA-Liste sind also die richtige Wahl.
Ein Anbieter verfügt in der Regel über die entsprechende Fachkenntnis für ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat.
Das MVV Tochterunternehmen BFE zählt mit nahezu 500 erfolgreichen Energieaudits zu den top Auditierern in Deutschland. Erfahren Sie hier mehr über das Energieaudit mit BFE.
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Laut der Stellungnahme des BAFA werden keine flächendeckenden Kontrollen durchgeführt. Allerdings gibt es immer wieder Stichproben. Verantwortlich für die Überprüfung von Energieaudits ist das BAFA selbst.
Wer für die Stichprobe ausgewählt wurde, muss nachweisen, dass ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt oder ein Energiemanagementsystem eingeführt wurde. Wenn das Energieaudit falsch, unvollständig, verspätet oder gar nicht durchgeführt wurde, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro pro Standort. Mittlerweile müssen Kunden auch aktiv beim für die Energieaudits zuständigen BAFA melden, wenn das Audit beendet ist (Abschlussgespräch). Dazu muss unter anderem der Auditbericht hochgeladen werden. BFE unterstützt Sie als Kunde gerne hierbei.
Auf die Frage nach dem finanziellen Aufwand für ein DIN EN 16247-1 Energieaudit gibt es keine pauschale Antwort. Denn das hängt von der Unternehmensgröße, der Anzahl der Standorte und der Komplexität der Anlagen ab. Außerdem spielt eine Rolle, welche Informationen und Daten zum Energieverbrauch intern schon vorliegen. Nicht zuletzt müssen dafür auch interne und externe Aufwände berücksichtigt werden.
Das BAFA fördert freiwillige Energieaudits für KMU (diese sind ja von der Pflicht befreit) im Rahmen des Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247. (Bei Nichtwohngebäuden, Anlagen und Systemen.)
Dabei werden von der BAFA Energieaudits gefördert, die „den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen.“
Die Höhe der Förderung
Die BFE bietet Ihnen nicht nur die sichere Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Sondern mit dem Energieaudit plus auch optionale Leistungen, die Ihnen bei der Dekarbonisierung und beim Einsparen von Energie nutzen. Das sind zum Beispiel
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Es gibt zwei mögliche Alternativen zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1:
Damit ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS Sie von der Pflicht zum Energieaudit befreit, müssen diese Managementsysteme mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
Im Gegensatz zu einem punktuell bzw. alle vier Jahre durchgeführten Energieaudit ist ein Energiemanagementsystem auf die kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet. Es sorgt demnach dafür, dass die Prozesse zur Steigerung der Energieeffizienz dauerhaft und systematisch in den Betrieb integriert und somit die Energiekosten nachhaltig gesenkt werden. Hierbei werden große Energieverbraucher identifiziert, die richtigen Energieeffizienzmaßnahmen abgeleitet und schließlich umgesetzt. Es geht über die Leistung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 daher weit hinaus. Den direkten Vergleich finden Sie hier: Energieaudit oder Energiemanagementsystem.
Die Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS erfolgt durch einen Umweltgutachter, der von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) zugelassen ist (für die jeweilige Branche des Unternehmens).
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