Was ist die CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Sie trat am 5. Januar 2023 in Kraft und bildet einen zentralen Baustein des European Green Deal (EU-Kommission, 2025).
Seit der Verabschiedung hat sich der Anwendungsbereich deutlich verändert. Am 26. Februar 2025 legte die EU-Kommission das Omnibus-I-Paket vor. Dieses vereinfacht die CSRD-Vorgaben spürbar (EU-Kommission, 2025). Am 9. Dezember 2025 erzielten EU-Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung auf neue Schwellenwerte: Berichtspflichtig sollen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro sein (IDW, 2025). Damit würden rund 80 % der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Die Einigung muss noch formell verabschiedet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor sie rechtlich bindend wird.
Die Nachhaltigkeitsinformationen werden künftig verpflichtender Teil des Lageberichts. Allerdings ist die nationale Umsetzung in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Das Bundeskabinett beschloss am 3. September 2025 einen Gesetzentwurf zur 1:1-Umsetzung (Bundesregierung, 2025). Bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes gilt übergangsweise weiterhin die NFRD-Systematik (§§ 289b–289e, 315b–315c HGB). Die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ist in dieser Übergangsphase freiwillig.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Prüfen Sie anhand der neuen Schwellenwerte, ob Sie unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Auch wenn Sie nicht direkt betroffen sind, können Anforderungen aus der Wertschöpfungskette auf Sie zukommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur freiwilligen VSME-Berichterstattung.
BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH

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Wann tritt die CSRD in Kraft?
Die CSRD trat am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten ursprünglich bis zum 6. Juli 2024 Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hat diese Frist nicht eingehalten.
Am 10. Juli 2025 veröffentlichte das BMJ einen neuen Gesetzentwurf. Am 3. September 2025 wurde dieser vom Bundeskabinett beschlossen (Bundesregierung, 2025). Der Entwurf berücksichtigt die zwischenzeitlichen EU-Änderungen insbesondere die Stop-the-Clock-Richtlinie und das Omnibus-I-Paket. Ziel ist eine möglichst bürokratiearme 1:1-Umsetzung.
Bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes gilt in Deutschland:
- Wave-1-Unternehmen (bisher NFRD-pflichtig): berichten über das Geschäftsjahr 2024, Veröffentlichung 2025
- Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 bleibt die NFRD-Systematik maßgeblich
- Die ESRS sind freiwillig anwendbar
Für Unternehmen, die aktuell ihren Bericht für das Geschäftsjahr 2025 vorbereiten, bedeutet das konkret: Es gelten weiterhin die bisherigen NFRD-Vorgaben (§§ 289b–289e, 315b–315c HGB). Ein Wechsel auf die ESRS ist möglich, aber nicht verpflichtend.
CSRD: Welche Unternehmen sind betroffen?
Die CSRD löst die bisher geltende NFRD (Non-Financial Reporting Directive) schrittweise ab. Unter der NFRD mussten nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden einen nichtfinanziellen Bericht erstellen. Die CSRD hatte diesen Kreis ursprünglich deutlich ausweiten sollen – auf alle großen Unternehmen ab 250 Beschäftigten. Durch das Omnibus-I-Paket wurde der Anwendungsbereich jedoch wieder stark eingeschränkt (EU-Kommission, 2025).
Neue Schwellenwerte nach Omnibus I
EU-Parlament und Rat einigten sich am 9. Dezember 2025 auf deutlich höhere Schwellenwerte (IDW, 2025):
| Kriterium | Ursprüngliche CSRD-Planung | Neue Schwellenwerte (Omnibus I) |
|---|---|---|
| Mitarbeitende | > 250 | > 1.000 |
| Jahresumsatz | > 50 Mio. € | > 450 Mio. € |
| Bilanzsumme | > 25 Mio. € | entfällt als separates Kriterium |
| Bedingung | Zwei von drei Kriterien | Beide Kriterien kumulativ |
Die ursprüngliche Schätzung ging von rund 50.000 betroffenen Unternehmen in der EU aus – davon etwa 15.000 in Deutschland. Durch die Omnibus-I-Änderungen sinkt diese Zahl erheblich. Die EU-Kommission rechnet damit, dass rund 80 % der ursprünglich vorgesehenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich fallen (EU-Kommission, 2025).
Seit dem Geschäftsjahr 2025 sind zunächst rund 240 deutsche Unternehmen berichtspflichtig. Mit den Omnibus-I-Änderungen werden in Deutschland künftig insgesamt bis zu 3.900 Unternehmen erfasst (Bundesregierung, 2025).
Übergangsregelung in Deutschland
Hinweis für Deutschland: Das nationale Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Das BMJ hat am 3. September 2025 einen Kabinettsentwurf vorgelegt, der eine 1:1-Umsetzung vorsieht (Bundesregierung, 2025). Bis dahin gelten übergangsweise weiter die bisherigen NFRD-Vorgaben. Wave-1-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und Kapitalmarktorientierung berichten nach bisherigem Recht. Die ESRS-Anwendung bleibt bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes freiwillig.
CSRD-Zeitplan: Wer muss ab wann berichten?
Die Berichtspflicht greift in vier Phasen. Durch die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 haben sich die Fristen für Wave 2 und Wave 3 jeweils um zwei Jahre verschoben (EU-Kommission, 2025).
Phase 1: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen (Wave 1)
- Betrifft: Unternehmen, die bisher der NFRD unterlagen (> 500 Mitarbeitende, kapitalmarktorientiert)
- Erstanwendung: Geschäftsjahr 2024, Veröffentlichung 2025
- Status: Unverändert
Phase 2: Weitere große Unternehmen (Wave 2)
- Betrifft: Unternehmen, die die neuen Omnibus-I-Schwellenwerte überschreiten (> 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Umsatz)
- Erstanwendung: Geschäftsjahr 2027, Veröffentlichung 2028
- Verschiebung: Ursprünglich GJ 2025 – durch Stop-the-Clock um zwei Jahre verschoben
Phase 3: Börsennotierte KMU (Wave 3) – voraussichtlich entfallen
- Betrifft: Kapitalmarktorientierte KMU
- Ursprüngliche Erstanwendung: Geschäftsjahr 2028, Veröffentlichung 2029
- Update: Laut vorläufiger Omnibus-I-Einigung sollen kapitalmarktorientierte KMU vollständig aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich ausgenommen werden (IDW, 2025). Eine freiwillige Berichterstattung nach dem VSME-Standard bleibt möglich.
Phase 4: Nicht-EU-Unternehmen (Wave 4)
- Betrifft: Drittstaatenunternehmen mit erheblicher EU-Geschäftstätigkeit
- Erstanwendung: Geschäftsjahr 2028, Veröffentlichung 2029
- Status: Schwellenwerte und Details werden durch das Omnibus-Paket angepasst
Zwischen regulatorischer Unsicherheit und Handlungsdruck einen klaren Weg zu finden – das ist keine leichte Aufgabe. Wir bei MVV Enamic kennen diese Herausforderung aus vielen Gesprächen mit Entscheidern. Es gibt einen Weg – und Sie haben kompetente Begleiter.
Omnibus-Richtlinie: Was ändert sich an der CSRD?
Das Omnibus-I-Paket vereinfacht die CSRD-Berichterstattung erheblich. Die EU-Kommission hat es am 26. Februar 2025 vorgelegt (EU-Kommission, 2025). Am 9. Dezember 2025 erzielten EU-Parlament und Rat eine vorläufige Einigung (IDW, 2025).
Die wichtigsten Änderungen:
- Höhere Schwellenwerte: Nur noch Unternehmen mit > 1.000 Beschäftigten und > 450 Mio. € Umsatz sind betroffen
- KMU ausgenommen: Kapitalmarktorientierte KMU sollen aus der verpflichtenden Berichterstattung herausfallen
- Stärker quantitativ: Die Berichterstattung soll stärker auf quantitative Daten ausgerichtet werden
- Sektorstandards freiwillig: Sektorspezifische Berichterstattung wird freiwillig
- Prüfung: Es bleibt bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
Die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt zudem die Erstanwendung für Wave-2-Unternehmen um zwei Jahre (EU-Kommission, 2025). Die ursprünglich vorgesehene Wave 3 (kapitalmarktorientierte KMU) soll durch das Omnibus-I-Paket entfallen.
ESRS: So berichten betroffene Unternehmen
Unternehmen, die unter die CSRD fallen, berichten nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die EU-Kommission hat diese am 22. Dezember 2023 als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (EUR-Lex, 2023).
Aufbau der ESRS: 12 Standards in drei Ebenen
Die ESRS gliedern sich in zwei Querschnittstandards und zehn themenspezifische Standards. Der Aufbau folgt den drei ESG-Dimensionen: Umwelt, Soziales und Governance.

Abbildung.: Übersicht ESRS Nachhaltigkeitsberichterstattung
Querschnittstandards gelten für alle berichtspflichtigen Unternehmen:
- ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen: Legt die Grundprinzipien der Berichterstattung fest. Dazu gehören Wesentlichkeitsanalyse, Berichtsgrenzen und Zeitrahmen.
- ESRS 2 – Allgemeine Angaben: Definiert Pflichtangaben zu Governance, Strategie und Stakeholder-Einbindung. Diese Angaben sind für jedes berichtspflichtige Unternehmen verpflichtend – unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse.
Themenspezifische Standards decken die drei ESG-Dimensionen ab:
| Dimension | Standards | Themen |
|---|---|---|
| Umwelt | E1–E5 | Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, Biologische Vielfalt und Ökosysteme, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
| Soziales | S1–S4 | Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer |
| Governance | G1 | Unternehmenspolitik |
Welche themenspezifischen Standards Ihr Unternehmen anwenden muss, hängt vom Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ab. Nur Themen, die als wesentlich identifiziert werden, müssen berichtet werden. ESRS 2 bleibt davon ausgenommen – dieser Standard ist immer anzuwenden (EUR-Lex, 2023).
Aktuelle Entwicklungen: Quick Fix und ESRS-Überarbeitung
Am 11. Juli 2025 verabschiedete die EU-Kommission einen „Quick Fix"-Delegierten Rechtsakt. Dieser wurde am 10. November 2025 als Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Er gibt Wave-1-Unternehmen zusätzliche Flexibilität: Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 müssen sie keine zusätzlichen Informationen gegenüber dem Geschäftsjahr 2024 berichten (EU-Kommission, 2025).
Parallel arbeitet die EU-Kommission an einer grundlegenden ESRS-Überarbeitung im Rahmen des Omnibus-I-Pakets. EFRAG hat am 31. Juli 2025 überarbeitete ESRS-Entwürfe zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Die Konsultation lief bis zum 29. September 2025. Am 2. Dezember 2025 übermittelte EFRAG der EU-Kommission ihre fachliche Empfehlung. Die EU-Kommission will die finalen ESRS-Überarbeitungen voraussichtlich Mitte 2026 als delegierten Rechtsakt erlassen (EU-Kommission, 2025). Zudem sieht das Omnibus-I-Paket vor, dass sektorspezifische ESRS freiwillig bleiben (IDW, 2025).
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die ESRS-Anforderungen wirken auf den ersten Blick komplex. In der Praxis reduziert die Wesentlichkeitsanalyse den Aufwand deutlich: Sie berichten nur über Themen, die für Ihr Geschäftsmodell tatsächlich relevant sind.
Für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch oder ambitionierten Klimazielen rücken vor allem die Standards E1 (Klimawandel) und E5 (Ressourcennutzung) in den Fokus. Hier liefern professionelle Energiemanagement-Lösungen die Datenbasis, die Sie für eine belastbare Berichterstattung brauchen.
Wir bei MVV Enamic wissen: Hinter jeder Berichtspflicht steckt auch eine Chance. Wer seine Energiedaten kennt, kann gezielt optimieren – und im Nachhaltigkeitsbericht konkrete Fortschritte zeigen.
Doppelte Wesentlichkeit: Was die CSRD von der NFRD unterscheidet
Ein zentrales Prinzip der CSRD ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Double Materiality). Unter der bisherigen NFRD (Richtlinie 2014/95/EU) stand die finanzielle Wesentlichkeit im Vordergrund.
Nach ESRS 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) gilt: Ein Nachhaltigkeitsthema ist wesentlich, wenn es aus mindestens einer der beiden Perspektiven relevant ist:
- Impact-Perspektive: Welche Auswirkungen hat das Unternehmen auf Mensch und Umwelt?
- Finanzielle Perspektive: Welche Auswirkungen haben Nachhaltigkeitsaspekte auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens?
Es besteht eine „Entweder-oder"-Logik – keine „Sowohl-als-auch"-Bedingung (EUR-Lex, 2023).
Mehr zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel: Zentraler Baustein der CSRD: die doppelte Wesentlichkeitsanalyse.
So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die CSRD vor
Auch wenn sich der Anwendungsbereich verkleinert hat: Die verbleibenden Pflichten sind anspruchsvoll. Frühzeitige Vorbereitung zahlt sich aus.
Drei Schritte für den Start:
- Betroffenheit prüfen: Überschreiten Sie die Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € Umsatz? Sind Sie indirekt über die Lieferkette betroffen?
- Datenstrukturen aufbauen: Nachhaltigkeitsdaten systematisch erfassen – von CO₂-Emissionen über Energieverbräuche bis zu sozialen Kennzahlen.
- Expertise sichern: Die ESRS sind komplex. Holen Sie sich frühzeitig fachkundige Unterstützung.
Dass Ihr Unternehmen sich frühzeitig mit der CSRD beschäftigt, zeigt echtes Verantwortungsbewusstsein. Wir bei MVV Enamic unterstützen Sie mit Energiemanagement-Lösungen, die Ihre Nachhaltigkeitsdaten liefern – und gleichzeitig Kosten senken.
Häufig gestellte Fragen zur CSRD
Ist mein Unternehmen indirekt von der CSRD betroffen?
Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie selbst nicht berichtspflichtig sind, können große Kunden oder Auftraggeber Nachhaltigkeitsdaten von Ihnen als Zulieferer anfordern. Die CSRD erfasst die gesamte Wertschöpfungskette. Für kleinere Unternehmen bietet der freiwillige VSME-Standard eine strukturierte Möglichkeit, diese Anforderungen zu erfüllen.
Was ändert die Omnibus-Richtlinie an der CSRD-Berichtspflicht?
Das Omnibus-I-Paket hebt die Schwellenwerte auf > 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Umsatz an. Kapitalmarktorientierte KMU werden aus der verpflichtenden Berichterstattung ausgenommen. Die sektorspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen fallen dadurch aus dem Anwendungsbereich (EU-Kommission, 2025).
Welche Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung der CSRD?
Die konkreten Sanktionen legen die EU-Mitgliedstaaten fest. In Deutschland wird dies im Rahmen des nationalen Umsetzungsgesetzes geregelt. [MANUELLE PRÜFUNG ERFORDERLICH: Das Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft – konkrete Bußgeldregelungen stehen noch aus.]
Was ist der Unterschied zwischen CSRD und NFRD?
Die NFRD (Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtete große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten zur nichtfinanziellen Berichterstattung – darunter börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen. Die CSRD sollte diesen Kreis ursprünglich auf rund 50.000 Unternehmen EU-weit ausweiten. Durch das Omnibus-I-Paket schränkt die EU den Anwendungsbereich jedoch wieder ein: Berichtspflichtig sollen nach aktuellem Stand nur noch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz sein (IDW, 2025). Inhaltlich bleibt die CSRD aber ein Fortschritt gegenüber der NFRD: Sie führt einheitliche Berichtsstandards (ESRS), eine externe Prüfpflicht und die doppelte Wesentlichkeit ein.
Quellenverzeichnis
- EU-Kommission (2025): Corporate sustainability reporting. (abgerufen am 12. Februar 2026)
- IDW (2025): Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: EU-Parlament und Rat erzielen vorläufige Einigung zu Content-Vorschlag. (abgerufen am 12. Februar 2026)
- Bundesregierung (2025): Kabinett beschließt Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichtsregeln. (abgerufen am 12. Februar 2026)
- EUR-Lex (2022): Richtlinie (EU) 2022/2464 – Corporate Sustainability Reporting Directive. (abgerufen am 12. Februar 2026)
- EUR-Lex (2023): Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 – European Sustainability Reporting Standards. (abgerufen am 12. Februar 2026)
- EUR-Lex (2025): Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794. (abgerufen am 12. Februar 2026)
Autor: Saskia Knöpfle
Consultant für Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsmanagement,
BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH

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