Stromsteuer-Spitzenausgleich: So erhalten produzierende Unternehmen bares Geld zurück

25.08.16 12:14 von David Wagenblass

Stromsteuerspitzenausgleich

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die einen hohen Energieverbrauch aufweisen, können über den sogenannten Stromsteuer-Spitzenausgleich einen Teil der von ihnen bezahlten Stromsteuer zurückerhalten. Doch nur ein Bruchteil der berechtigten Unternehmen nimmt die mögliche Stromsteuererstattung in Anspruch. Im folgenden Artikel zeigen wir auf, wer den Spitzenausgleich beantragen kann und wie viel Geld sich dadurch sparen lässt.

Worum geht es beim Stromsteuer-Spitzenausgleich?

Mit dem Stromsteuerspitzenausgleich entlastet der Bund energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Stromsteuer. Den Spitzenausgleich können produzierende Unternehmen zusätzlich zu den Steuerentlastungen beantragen, die nach §§ 9a und 9b Stromsteuergesetz (StromStG) gewährt werden. Anders als bei diesen Steuerentlastungen muss das Unternehmen für den Stromsteuerspitzenausgleich nachweisen, dass es ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt hat.

Welche Voraussetzungen gelten?

Gemäß § 10 StromStG muss ein Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen, um den Stromsteuer-Spitzenausgleich beantragen zu können:

  • Es muss als Unternehmen des produzierenden Gewerbes klassifiziert sein.
  • Die gezahlte Stromsteuer im Kalenderjahr übersteigt den Betrag von 1.000 Euro (sogenannter „Sockelbetrag“).
  • Das Unternehmen muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) reicht auch ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz aus.
  • Die gezahlte Stromsteuer ist höher als die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung seiner Beschäftigten. Diese ergibt sich aus der Reduzierung des Rentenversicherungsbeitragssatzes von 20,3 Prozent (vor Einführung der Ökosteuer) auf den Beitragssatz im Antragsjahr – also zum Beispiel auf 18,9 Prozent im Jahr 2014 oder 18,7 Prozent im Jahr 2015. Dabei gilt folgende Ausnahme: Liegt der Beitragssatz zur Rentenversicherung im Antragsjahr über 19,5 Prozent, wird der Unterschiedsbetrag dennoch nur mit einem fiktiven Beitragssatz von 19,5 Prozent berechnet.

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Ausgleich für Ökosteuer

Dass bei der Ermittlung des Stromsteuerspitzenausgleichs die Stromsteuer ins Verhältnis zu den Arbeitnehmerkosten gesetzt wird, hat mit der Geschichte der ökologischen Steuerreform in Deutschland zu tun. Die Einnahmen aus der Ökosteuer fließen seit 1999 als zusätzlicher Bundeszuschuss zu einem großen Teil in die Rentenversicherung. Produzierende Unternehmen mit einem besonders hohen Energiebedarf werden mithilfe des Spitzenausgleichs von der Ökosteuer teilweise wieder entlastet. Dieser Ausgleich soll verhindern, dass den Unternehmen in Deutschland aus der ökologischen Steuerreform internationale Wettbewerbsnachteile entstehen.

Unternehmen lassen sich Steuerermäßigung entgehen

Knapp 500.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes hätten derzeit ein Anrecht auf den Stromsteuerspitzenausgleich. Aber lediglich ein Bruchteil, nur 21.000 Betriebe, nutzte 2014 die Möglichkeit, seine Belastungen auf diese Weise zu senken. Das geht aus dem jüngsten Subventionsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2015 hervor.

Upgrade auf ISO 50001 lohnt sich

Für produzierende Unternehmen lohnt es sich deshalb in jedem Fall, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 einzuführen. Zum einen hilft es, die eigenen Energiekosten erheblich zu reduzieren. Zum anderen ist es Voraussetzung für staatliche Entlastungen wie den Stromsteuer-Spitzenausgleich oder eine Reduzierung der EEG-Umlage. Das Energieaudit nach EDL-G kann dabei als Basis genutzt werden, um auf ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 aufzurüsten.

 

 

Wie funktioniert der Spitzenausgleich?

Von der Differenz zwischen gezahlter Stromsteuer und der so berechneten Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen wird als Selbstbehalt noch der Sockelbetrag von 1.000 Euro abgezogen. 90 Prozent des daraus ermittelten Betrags ergeben schließlich den an das Unternehmen zu erstattenden Betrag, also den tatsächlichen Stromsteuer-Spitzenausgleich.

Beispiel: Wie hoch kann Ihre Ersparnis sein?

Beispielrechnung: Im Kalenderjahr 2015 zahlte ein Produktionsunternehmen 10.000 Euro Stromsteuer (Entlastungen nach § 9a und § 9b StromStG sind dabei bereits abgezogen) und an seine Beschäftigten ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt von insgesamt 500.000 Euro. 2015 betrug der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,7 Prozent (gegenüber 20,3 Prozent vor Einführung der Ökosteuer).

gezahlte Stromsteuer 10.000 €
./. Sockelbetrag 1.000 €
Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG 9.000 €
./. Unterschiedsbetrag RV (0,8 % von 500.000 €) 4.000 €
Zwischensumme 5.000 €
davon 90 % (= Erstattungsbetrag) 4.500 €

Die Entlastungen bei der Stromsteuer nach § 9a und § 9b StromStG werden bei der Ermittlung des Spitzenausgleichs generell berücksichtigt – auch wenn diese bislang noch nicht beantragt wurden.

So wird der Stromsteuer-Spitzenausgleich beantragt

Füllen Sie den Antrag auf der Website des zuständigen Hauptzollamts aus. Beachten Sie dabei die Frist: Die Anmeldung müssen Sie bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Abrechnungsjahr folgt (also das Kalenderjahr, in dem der Strom entnommen wurde), beim Hauptzollamt einreichen.

Gut zu wissen: Der Spitzenausgleich kann grundsätzlich erst im Nachhinein gewährt werden. Die Stromrechnung wird im vollen Umfang bezahlt, im Folgejahr kann das Unternehmen den Ausgleich und weitere Steuerentlastungen nach § 9a und 9b StromStG beantragen. Erst im darauffolgenden Jahr erhält das Unternehmen dann die Stromsteuerrückerstattung.

Diese Unterlagen sind erforderlich

Reichen Sie die folgenden Unterlagen ein:

  • Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (Formular 1450)
  • Angaben zum Unternehmen, Verwendungszweck, Bankverbindung, entnommene Strommengen und Entlastungsanmeldung (selbst berechnete Entlastung)
  • Entnommene Strommengen und die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung
  • Stromrechnungen
  • Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001), eines Umweltmanagementsystems (EMAS) oder – nur bei kleinen und mittleren Unternehmen – eines alternativen Systems, der von einer Konformitätsbewertungsstelle, einem Umweltgutachter, einer Umweltgutachterorganisation oder einer EMAS-Registrierungsstelle auf amtlichem Vordruck (Formular 1449) ausgestellt worden ist

Fazit

Für produzierende Unternehmen ist der Stromsteuer-Spitzenausgleich eine attraktive Möglichkeit, die eigene Steuer- und Abgabenlast zu senken. Nutzen Sie diese Möglichkeit und verschaffen Sie sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Klar ist aber auch: Ohne ein zertifiziertes Energiemanagementsystem sind die Voraussetzungen für die Entlastung nicht erfüllt. Seine Einführung sollten Unternehmen jedoch nicht scheuen – denn von zusätzlichen Maßnahmen zur Energieeinsparung und einer Zertifizierung etwa nach DIN EN ISO 50001 profitieren sie in steuerlicher Hinsicht.

 

Bitte beachten sie, dass es sich hier um keine Steuerberatung behandelt.

 

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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