Die Bundesregierung versucht, auf gesellschaftliche und konjunkturelle Folgen der Pandemie einzuwirken. Hierfür hat sie Maßnahmen und Mittel für Menschen, deren Arbeitsplätze und unsere Wirtschaft organisiert.
Ziel ist die langfristige Stabilisierung von Unternehmen, Branchen und Wirtschaft.
Lesen Sie hierzu die von uns ständig aktualisierten Informationen und nehmen Sie Ihre Chancen wahr.
Änderungen rechtlicher Regelungen:
Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
> Gesetze zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Corona Krise
> Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt
Die Bundessoforthilfe ist für Soloselbständige, kleine Unternehmen und Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten. Sie dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Antragsteller muss versichern, dass er sich durch die Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Das Antragsverfahren soll unbürokratisch auf elektronischem Weg über die zuständigen Landesbehörden stattfinden.
Ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Der Arbeitgeber verkürzt die regelmäßige Arbeitszeit und muss es bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Durch das Kurzarbeitergeld wird ein Verdienstausfall zumindest teilweise ausgeglichen.
Kurzarbeitergeld kann nun einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden. So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von einem Arbeitsausfall betroffen sein, statt wie bisher ein Drittel. Außerdem wird vorübergehend auf eine Anrechnung eines zusätzlichen Entgeltes durch eine weitere Beschäftigung verzichtet, um einen Anreiz zu schaffen, Tätigkeiten in derzeit wichtigen Bereichen wie im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft aufzunehmen.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (begrenzt auf die Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 – 01.01.2021)
Bis zu 600 Milliarden Euro sind zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und Sicherung von Arbeitsplätzen vorgesehen. Der Fond ermöglicht neben dem auch bereits beschlossenen KfW-Kreditprogramm großvolumige Hilfen, wie staatliche Bürgschaften oder vorübergehende Beteiligung des Staates an Unternehmen. So steht ein Garantierahmen im dreistelligen Millionenbereich zur Verfügung, um es Unternehmen leichter zu machen, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren. Ein weiteres Instrument des Fonds sind Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen und Kredite, um die KfW-Sonderprogramme zu finanzieren.
Zugang sollen Unternehmen bekommen, die Nicht-KMU sind, in Einzelfällen sollen kleinere Unternehmen aber auch davon profitieren können, wenn sie für die Infrastruktur besonders relevant sind.
Die Mittel für das Programm sind unbegrenzt und stehen KMU, Nicht-KMU und Unternehmen von Bund und Ländern zur Verfügung. Die Bedingungen verbessert: niedrige Zinssätze und vereinfachte Risikoüberprüfung bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro.
Von Vollstreckungsmaßnahmen bei Steuerschulden wird bis 31.12.2020 abgesehen. Säumniszuschläge werden bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt. Bereits angefallene betriebliche Steuern werden flexibler eingezogen. Anpassungen von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer. Voraussetzung ist perspektivisch eine Verminderung der Einkünfte. Die Maßnahme soll die Liquidität von Unternehmen erhöhen.
> Informationen zu staatlichen Förderungen für Unternehmen in der Corona-Krise
> Informationen zu steuerlichen Maßnahmen bei haufe.de
> Informationen zu steuerlichen Maßnahmen beim Bundesfinanzministerium
Die Finanzministerien der Bundesländer ermöglichen den Bürgschaftsbanken als Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft, die Konditionen für Bürgschaften weiter zu verbessern, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie ausgereicht werden.
Die Unterstützung richtet sich an Unternehmen aller Größen und Branchen. Dazu gehören auch gemeinnützige Rechtsformen, sofern sie aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. In einem Leitfaden wird beschrieben, wie Unternehmen vorgehen können.
Bestimmte Betroffene der Corona-Krise können bei einem Verdienstausfall einen Antrag auf Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellen. Den Antrag können Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer stellen.
> Weitere Informationen zu Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG
Zur Vermeidung von Insolvenzen durch zu spät ausgezahlte Hilfen aus dem Rettungsschirm der Bundesregierung, wird die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Die Covid-19-Epidemie kann je nach Fallkonstellation zu einer Befreiung von Leistungspflichten in Vertragsbeziehungen führen.
> Mögliche rechtliche Auswirkungen durch Corona
> Gemeinsame Erklärung der EU Wettbewerbsbehörden zur Anwendung des Kartellrechts
Risk Management & Datenschutz
Bei Betriebsschließungen kann Versicherungsschutz Ertragsausfälle von Unternehmen kompensieren. Allerdings bietet der deutsche Versicherungsmarkt derzeit nur beschränkte Möglichkeiten, die Störungen von Lieferketten durch das Coronavirus zu adressieren. Deshalb sollten Deckungskonzepte überprüft werden.
> Coronavirus und Versicherungsschutz wegen Betriebsunterbrechung
Wer?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.
Was?
Ermöglicht werden:
Direkte Subventionen, Steuervergünstigungen, Garantien, Zinsvergünstigte Darlehen, kurzfristige Exportkreditversicherungen, direkte Zuschüsse und rückzahlbare Vorschüsse für COVID 19 relevante Forschung, direkte Zuschüsse und rückzahlbare Vorschüsse für den Ausbau von Erprobungsinfrastrukturen (für COVID 19 Produkte relevant), Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen für von Corona betroffene Unternehmen, Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen während Corona
Mit diesen Maßnahmen erhalten Sie Unterstützung direkt von Ihrem Land.
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank
Anträge an zuständige Regierungsbezirke und Landeshauptstadt München
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Anträge an Investitionsbank Berlin (IBB)
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html
Anträge an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
1. März 2020 3https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/
Anträge an BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Den Zuschuss können Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Freiberufler in Bremen erhalten.
https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html
Anträge an Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Anträge an Regierungspräsidium Kassel
https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Anträge an Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe
Anträge an Investitions- und Förderbank Niedersachsen – Nbank
Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen richtet sich an gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe in Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten.
https://www.soforthilfe.nbank.de/
Anträge an Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Anträge an Investitions- und Strukturbank RP (ISB)
Anträge an Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
1. März 2020 5
30 Millionen Euro stellt die Landesregierung zur Verfügung:
Anträge an Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB)
https://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/uebungskanaele/gb-service/checkliste-unternehmen-4743718
Anträge an Investitionsbank Sachsen-Anhalt
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html
Anträge an Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/
Anträge an Thüringer Aufbaubank
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderhoehe
Die Corona Krise stellt kapitalmarktorientierte Unternehmen vor Herausforderungen hinsichtlich der Prüfung von ad-hoc-Pflichten und der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat auf ihrer Homepage am 20. März 2020 einen Katalog von FAQs veröffentlicht.
Viele M&A Transaktionen sind "on hold". Bereits unterzeichnete Deals werden ggf. hinterfragt. M&A erlebt die Wiederkehr der MAC Klausel.
Melde- und Antragspflichten gelten trotz Corona-Krise weiter. Um Vergünstigungen oder Sondergenehmigungen nicht zu verlieren sollte weiterhin eine fristgerechte Meldung vorgenommen werden.
08 Meldefristen
> Diese Melde- und Antragspflichten gelten trotz Corona Krise
> Hinweise zur Abgabe von Emissionsberichten bei Erkrankung oder Ausfall von Mitarbeitenden
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