7.000-Stunden-Regel Netzentgelte: Keine finanzielle Mehrbelastung für stromintensive Unternehmen

08.04.21 15:48 von Stephan Heinz

7000er-NetzentgelteViele Unternehmen sind aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen, ihre Produktion zu drosseln. Bei einem hierdurch verursachten rückläufigen Strombedarf schaffen sie es dann nicht, eine bestimmte Strommenge abzunehmen. Nur, was passiert mit dem Kostenvorteil, den ein energieintensives Unternehmen erhält? Die gute Nachricht in Bezug auf die 7.000-Stunden-Regel: Wenn Sie die notwendige Schwelle, eine Ausnutzung von 7.000 Stunden, im Jahr 2020 nicht erreicht haben, werden Ihnen individuelle Netzentgelte dennoch genehmigt. In diesem Beitrag informieren wir Sie, wie das geht und worauf Sie achten müssen.

Was bedeutet die 7.000-Stunden-Regel?

Wer viel und konstant Strom abnimmt, kann seine Stromkosten durch individuell vereinbarte Netzentgelte deutlich senken. Solche Unternehmen sparen dabei einen erheblichen Anteil der regulären Netzkosten ein.

Intensive Netznutzung wird belohnt

Voraussetzung ist, dass Sie an einer Abnahmestelle mindestens 7.000 Jahres-Volllaststunden Strom innerhalb eines Kalenderjahres aus dem Netz entnehmen. Gleichzeitig muss dieser Jahresstromverbrauch mehr als zehn Gigawattstunden betragen.

Ist dies der Fall, hilft Ihr Unternehmen durch seinen konstanten Verbrauch, das Stromnetz zu stabilisieren. Sie werden somit vom Netzbetreiber als netzdienlich eingestuft.

Das Netzentgelt richtet sich dann nach der Dauer der Stromabnahme und beträgt lediglich einen Anteil des veröffentlichten Netzentgelts:

Bei mindestens 7.000 Volllaststunden im Jahr zahlen Sie nur 20 Prozent!

Ab 7.500 Volllaststunden im Jahr sind es 15 Prozent, bei mindestens 8.000 Volllaststunden im Jahr sogar nur 10 Prozent, die zu zahlen sind.

Rutscht ein Unternehmen durch die Pandemie knapp unter die jeweilige Schwelle, besteht die Gefahr, dass es einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt ist.

Welche Ausnahme gibt es für das Jahr 2020?

Um solche Mehrbelastungen zu vermeiden, greift die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) auf eine Regelung zurück, die während der Finanzkrise schon einmal angewandt wurde.

Unternehmen, die auch im Jahr 2019 die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte erfüllt haben, können nach § 32 Abs. 10 StromNEV folgenden Anspruch geltend machen: Die Prüfung der Voraussetzungen für das Jahr 2020, die sich auf den Gesamtstromverbrauch und die Benutzungsstundenzahl in einem Kalenderjahr beziehen, kann alternativ auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 erfolgen.

Die Daten des Jahres 2019 werden allerdings nur für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen herangezogen. Das individuelle Netzentgelt selbst berechnet sich auf der Grundlage des Jahres 2020.

Doch Vorsicht: Der Anspruch muss geltend gemacht werden

In § 32 StromNEV findet sich die Formulierung, dass der Anspruch geltend gemacht werden muss. Es ist also eine Willensbekundung seitens des Kunden erforderlich. Diese kann als formloses Schreiben an den jeweiligen Netzbetreiber gesandt werden.

Die 7.000-Stunden-Regel greift in Ihrem Unternehmen noch nicht?

Unternehmen können mit dieser Regelung 80 bis 90 Prozent der zu zahlenden Netzentgelte einsparen und diese mit ihrem Netzbetreiber maßgeschneidert vereinbaren.

Ob Sie die Voraussetzung für ein reduziertes Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 2. Satz 2 (Intensive Netznutzung) erfüllen, erfahren Sie in unserem kostenlosen Whitepaper.

Neuer Call-to-Action (CTA)

In diesem Zusammenhang lohnt sich mittlerweile auch die Investition in Speichersysteme. Sie werden in zahlreichen verschiedenen Bereichen wie z.B. zur Netzentgelt-Vermeidung bzw. Lastspitzen-Reduktion eingesetzt. Begünstigungen und direkte Förderungen unterstützen den Einsatz.

Mehr erfahren:

Fazit

Damit die 7.000-Stunden-Regel auch für das Jahr 2020 greift, sind für die Antragsstellung die Daten aus dem Jahr 2019 maßgeblich. Allerdings funktioniert diese Ausnahme nur mit einer Willensbekundung seitens der Unternehmen.

Teilen Sie uns Ihre Meinung mit

Themen: Steuern und Abgaben, Netzentgelte

Stephan Heinz

Autor: Stephan Heinz

Stephan Heinz ist seit 1998 als Energiemanager beim BFE Institut für Energie und Umwelt (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe) tätig. Seine Aufgabenschwerpunkte lagen viele Jahre in der Erstellung von Potenzialanalysen im kaufmännischen und technischen Bereich und in der Effizienzberatung. Seit 2015 ist er außerdem Energieauditor nach § 8b des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Als Senior Consultant ist er seit 2021 für den strategischen Vertriebsangang verantwortlich. Studiert hat er Verfahrenstechnik an der Fachhochschule für Technik (FHT) in Mannheim.

* Pflichtfelder

Newsletter abonnieren und Informiert bleiben

Wir informieren Sie über die Themen Energieeffizienz, Energiebeschaffung, clevere Energielösungen, aktuelle Trends und Technologien.

Los geht's