Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?
Die Energiewende erfordert hohe Investitionen. Sie werden vor allem über Abgaben und Umlagen auf die Stromkosten finanziert. Bis Ende 2022 war das vor allem die EEG- (Erneuerbare-Energien-Gesetz) Umlage. Aktuell gibt es außerdem noch die KWKG- (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die Abgaben und Umlagen tragen stark zu den Stromkosten bei.
Um die Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Unternehmen zu sichern, wurde die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) eingeführt. Sie ermöglicht eine Begrenzung der Umlagen für Betriebe, die besonders stark belastet sind.

Welche Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung nutzen?
Die Besondere Ausgleichsregelung gilt für Unternehmen mit mindestens einer Strom-Abnahmestelle von über 1 GWh/a. Außerdem muss das Unternehmen zu einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche gehören, die in der „Liste antragsberechtigter Branchen aus EnFG (Energiefinanzierungsgesetz)“ aufgeführt sind.
Zum 1. Januar 2023 wurden rund 100 Branchen aus der Liste gestrichen. Betroffene Unternehmen können bis 2028 eine Übergangsregelung nutzen. Voraussetzung ist die Bestimmung der Stromkostenintensität. Die Umlagen werden dabei nur teilweise begrenzt.
Welche Umlagen werden durch die Besondere Ausgleichsregelung wie stark reduziert?
Begrenzt werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Regulär beträgt die KWKG-Umlage aktuell 0,277 ct/kWh, die Offshore-Netzumlage 0,816 ct/kWh.
Je nach Branche werden die Umlagen auf 15 oder 25 Prozent begrenzt – allerdings nur für Strommengen ab 1 GWh pro Jahr und Abnahmestelle. Darunter gilt der volle Umlagesatz.
Bei einer Reduzierung auf 15 Prozent sparen Unternehmen rund 9.000 €/GWh beziehungsweise rund 8.000 €/GWh bei 25 Prozent.
Wie können Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?
Unternehmen müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag stellen, wenn sie die Umlagenbegrenzung nutzen wollen. Der Antrag ist im Voraus für das Folgejahr zu stellen. Frist ist jeweils der 30. Juni. Die Spezialisten der BFE übernehmen gerne die Antragstellung für Sie.
Zum 01.01.2023 wurden bei der Besonderen Ausgleichsregelung einige Neuerungen eingeführt: Unternehmen können nun wählen, ob sie ihren Antrag nach dem Grundverfahren oder nach dem erweiterten Verfahren stellen möchten.
Bei beiden Verfahren wurde die Antragstellung für Unternehmen vereinfacht: Die Prüfung der Stromkostenintensität wurde abgeschafft, beim Grundverfahren ist zudem kein Wirtschaftsprüfertestat mehr erforderlich.
Welche Gegenleistungen müssen erfüllt werden?
Um die Umlagenbegrenzung zu erhalten, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Seit Anfang 2023 gilt die sogenannte ‚grüne Konditionalität‘. Dafür müssen Unternehmen...
- entweder 100 Prozent des Begrenzungsbetrags in wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen investieren oder
- 30 Prozent ihres Stromverbrauchs durch ungeförderten Erneuerbare-Energien-Strom decken oder
- oder 100 Prozent des Begrenzungsbetrags in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren (nur bei Teilnahme am EU-Emissionshandel).
Der Nachweis, dass das Unternehmen die grüne Konditionalität erfüllt, ist bereits bei Antragstellung zu erbringen. Alternativ kann sich das Unternehmen dazu verpflichten, entsprechende Re-Investionen binnen drei Jahren zu tätigen.
Fazit
Stromkostenintensive Unternehmen können durch die Besondere Ausgleichsregelung ihre Abgaben senken – besonders in Branchen mit starkem Wettbewerb. Für Firmen, die nicht mehr antragsberechtigt sind, lohnt sich ein Blick auf die Übergangsregelung. Ob sie finanziell sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Kann auch Ihr Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?
Lohnt sich der Aufwand? Wie sollten Sie dann am besten vorgehen?
Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne bei der Klärung dieser Fragen und führen die Antragstellung für Sie durch. Buchen Sie gleich jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Welche Möglichkeiten gibt es noch, um die Stromkosten zu reduzieren?
Neben der Besonderen Ausgleichsregelung können Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre Stromkosten zu reduzieren. In einem ersten Schritt empfiehlt es sich immer zu prüfen, ob eine Steigerung der Energieeffizienz möglich ist. Mit einer Energiemanagement-Software können sich Unternehmen einen Überblick über die Verbräuche verschaffen, wodurch auch Energiefresser und Einsparpotenziale identifiziert werden.
Für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch rechnen sich häufig schon innerhalb kurzer Zeit weiterführende Maßnahmen, zum Beispiel eine PV-Anlage für die Eigenstromerzeugung. Weniger bekannt sind ORC-Anlagen, auch wenn es diese schon seit dem 19. Jahrhundert gibt. Mit ihnen lässt sich aus industrieller Abwärme Strom erzeugen.
Wichtig ist, dass die Technologie zum Unternehmen passt und die individuelle Dekarbonisierung entlang eines ganzheitlichen Transformationsplans erfolgt. Unsere Experten und Expertinnen beraten Sie umfassend.

Autor: Marek Fritz
Business Development Consultant, BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH
Marek Fritz betreut seit 2023 als Business Development Consultant das regulatorische Änderungsmanagement bei der BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe). Sein Schwerpunkt liegt auf der Analyse von neuen Gesetzen und Verordnungen sowie deren Überführung in die praktische Umsetzung. Vor seiner Zeit bei BFE absolvierte er ein Elektrotechnik-Studium am Karlsruher Institut für Technologie und war ab 2021 als Junior Inhouse Consultant bei MVV tätig.
Inhaltsverzeichnis
- Steuern und Abgaben (14)
- Wärmeversorgung (14)
- Dekarbonisierung (11)
- Energiemanagement (11)
- Energiemessung (10)
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