Vorweg: Auf dem Energiemarkt gibt es aktuell eine hohe Dynamik, die auch Umlagen und Preise betreffen. Diese werden mitunter kurzfristig umgesetzt. Dieser Blogartikel entspricht dem Informationsstand vom 13.12.2022.
Das Wichtigste in Kürze
- Die fossilen Energieträger werden weiter belastet: Die CO2-Bepreisung steigt jedoch nicht, wie geplant, um 5 Euro/Tonne CO2. Diese Erhöhung wird wegen der Energiekrise verschoben. Also bleibt der Preis bei 30 Euro/Tonne CO2.
- Die EEG-Umlage (bis 30.06.2022 bei 3,723 Cent/kWh) wurde zum 01.07.2022 auf null gesetzt und ab 01.01.2023 wird sie vollständig abgeschafft.
- Die Offshore-Netzumlage steigt auf 0,591 ct/kWh für nichtprivilegierte Letztverbraucher.
- Die KWKG-Umlage sinkt leicht auf 0,357 ct/kWh (zum Vergleich: 2022 lag sie bei 0,378 ct/kWh).
- Die § 19 StromNEV-Umlage sinkt auf 0,417 ct/kWh für die ersten 1.000.000 kWh (2022 betrug die Umlage 0,437 ct/kWh). Für jede weitere kWh beträgt sie 0,050 ct/kWh.
- Die Umlage für abschaltbare Lasten sinkt auf 0,000 ct/kWh (zum Vergleich: 2022 lag sie bei 0,003 ct/kWh).
- Stromkostenintensive Unternehmen können weiterhin Ermäßigungen beantragen bei der KWKG-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage und der Offshore-Netzumlage.
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Abgaben und Umlagen: Was kommt 2023 auf Sie zu?
Insgesamt gesehen sind die hohen Einkaufspreise von Energie das Thema im kommenden Jahr. Doch auch bei hohen Beschaffungskosten machen die staatlich festgelegten Steuern, Umlagen und Abgaben einen erheblichen Anteil des Strompreises aus und sie liegen auch 2023 auf hohem Niveau.
Ein wichtiger Einflussfaktor auf den Strompreis: das BEHG
Über den Strompreis werden Investitionen zum Klimaschutz refinanziert. Gleichzeitig dürfen Letztverbraucher nicht allzu stark belastet werden. Die Bundesregierung versucht, hier eine Balance zu schaffen und den Strompreis zu entlasten.
Fossile Energieträger sollen unattraktiver werden – und erneuerbare Energien reizvoller.
Dies wird insbesondere durch die CO2-Bepreisung beeinflusst. Im Jahr 2022 belief diese sich auf 30 Euro/Tonne CO2 und wegen der Energiekrise bleibt es 2023 bei dieser Höhe.
So entwickeln sich die wichtigsten Abgaben und Umlagen
1. Die EEG-Umlage sinkt stark
2023 | 0,0 ct/kWh |
2022 | 3,723 ct/kWh ab 01.01.22, seit 01.07.22 beträgt sie 0,0 ct/kWh |
2021 | 6,500 ct/kWh |
Im kommenden Jahr entfällt die EEG-Umlage vollständig. Sie wurde ursprünglich eingeführt, um die Förderung von Ökostrom zu finanzieren. Die Umlage wurde grundsätzlich von den Letztverbrauchern zu gleichen Teilen getragen. Durch Art. 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 wird sie (ab 01.01.2023) vollständig abgeschafft.
2. KWKG-Umlage sinkt
2023 | 0,357 ct/kWh |
2022 | 0,378 ct/kWh |
2021 | 0,254 ct/kWh |
Die KWKG-Umlage sinkt leicht. Nichtprivilegierte Letztverbraucher bezahlen im kommenden Jahr 0,357 ct/kWh.
- Diese Umlage deckt die Förderungskosten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die Stromnetzbetreiber für den beispielsweise in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) oder in einer Mikrogasturbine (MGT) erzeugten Strom an den Anlagenbetreiber zahlen.
- Stromintensive Unternehmen können eine reduzierte KWKG-Umlage und Offshore- Umlage gemeinsam beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Neu geregelt ist das im Energiefinanzierungsgesetz.
3. § 19 StromNEV-Umlage sinkt leicht
2023 | 0,417 ct/kWh* |
2022 | 0,437 ct/kWh* |
2021 | 0,432 ct/kWh* |
*Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1 Mio. kWh pro Jahr und Abnahmestelle
Die Abgabe für die ersten 1.000.000 kWh/a erhöht sich auf 0,437 ct/kWh.
- Die § 19 StromNEV-Umlage dient dem Ausgleich der Mindereinnahmen, die durch die Netzentgeltentlastung von bestimmten Letztverbrauchern entstehen.
- Übersteigt der Jahresverbrauch eines Letztverbrauchers an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh, zahlt er für über 1 Mio. kWh hinausgehende Strombezüge eine Umlage von maximal 0,050 ct/kWh.
- Sparen können energieintensive Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe, deren Stromkosten im vergangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben. Sie bezahlen für Strommengen, die über 1.000.000 kWh hinausgehen, maximal 0,025 ct/kWh. Dies gilt auch für Letztverbraucher, die dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind.
4. Offshore-Netzumlage steigt wieder
2023 | 0,591 ct/kWh* |
2022 | 0,419ct/kWh* |
2021 | 0,395 ct/kWh* |
*Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1 Mio. kWh pro Jahr und Abnahmestelle
Diese Umlage erhöht sich. Ab 2023 beträgt sie 0,591 ct/kWh für nichtprivilegierte Stromverbraucher.
- Sie umfasst die Kosten für Errichtung und Betrieb der Netzanschlüsse von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee. Aber auch Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber, die durch Störungen oder Verzögerungen des Anschlusses anfallen.
- Auch hier ist eine Reduzierung der Umlage möglich. Siehe dazu die Ausführungen unter dem Punkt KWKG-Umlage.
5. Umlage für abschaltbare Lasten wird auf Null gesetzt
2023 | 0,000 ct/kWh |
2022 | 0,003 ct/kWh |
2021 | 0,009 ct/kWh |
Diese Umlage sinkt 2023 auf 0,000 ct/kWh.
- Hier legen Übertragungsnetzbetreiber Vergütungszahlungen an Anbieter von Abschaltleistungen auf alle Letztverbraucher um. Diese fließen z. B. an Industriebetriebe, die vorübergehend auf ihre Stromlieferung verzichten können, wenn gerade nicht genügend Strom im Netz vorhanden ist.
- Das Ziel ist eine bessere Versorgungssicherheit für alle.
- Die Umlage muss von allen Letztverbrauchern voll gezahlt werden. Hier gibt es keine Privilegierungen.
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Nutzen Sie die Privilegierungen, die Ihrem Unternehmen zustehen?
Der Strompreis setzt sich neben oben aufgeführten Abgaben und Umlagen aus weiteren Bestandteilen zusammen:
- den Kosten für die Strombeschaffung und Vertrieb
- Umsatz- und Stromsteuer
- der Konzessionsabgabe und dem staatlich regulierten Netznutzungsentgelt
- dem Entgelt für die Kosten der Mess- und Steuereinrichtungen inklusive Ablesung
Diese Bestandteile erhöhen den Strompreis und damit auch die Stromkosten von Gewerbe und Industrie. Um diese Belastungen zu begrenzen, gibt es vonseiten der Bundesregierung unterschiedliche Ausnahmeregelungen. Diese Regelungen stützen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland und wirken gesamtwirtschaftlich positiv.
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In dieser ganzheitlichen, umfassenden Betrachtung werden selbstverständlich auch Betrachtungen zum Strompreis mit einbezogen.
Fazit
Auch im Jahr 2023 ist der Strompreis komplex und wird durch viele Komponenten beeinflusst. Besonders entscheidend sind hier die gestiegenen Beschaffungskosten. Generell entstehen im Moment viele neue Gesetze, die sich zusätzlich schnell ändern. Wir halten Sie hier mit unserem Blog und unseren Webinaren gerne auf dem Laufenden.
Autor: Maike Schumacher
Maike Schumacher ist seit 2017 als Energiemanagerin bei der BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe) tätig. Ihre Aufgabenschwerpunkte liegen neben der Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung beim BAFA in der Betreuung verschiedenster Kunden. Diese berät sie im kaufmännischen Bereich und zu technischen Energieeffizienzmaßnahmen. Seit 2021 ist sie außerdem als Energieauditorin nach dem EDL-G beim BAFA gelistet.
Inhaltsverzeichnis
- Wärmeversorgung (13)
- Steuern und Abgaben (12)
- Energiemanagement (11)
- Dekarbonisierung (10)
- E-Mobility (9)
- Energiemessung (9)
- Energiebeschaffung Strom / Gas (8)
- Fördermittel und -programme (7)
- Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik (6)
- Photovoltaik (6)
- Rechenzentrum (6)
- Beleuchtung (5)
- Druckluft (5)
- Nachhaltigkeit (5)
- Wärmepumpe (5)
- Experten-Interview (4)
- Lastmanagement (4)
- Netzentgelte (4)
- Stromspeicher (4)
- Fernwärme (3)
- Power Purchase Agreement (3)
- Energieaudit (2)
- Wasserstoff (2)
- ISO 50001 (1)