Stromkostenintensive Unternehmen erhalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung eine Begrenzung gewisser Umlagen auf den Strompreis. Um im kommenden Jahr davon zu profitieren, müssen sie bis spätestens 30. Juni einen Antrag stellen. Für welche Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung gilt, welche Umlagen reduziert werden und welche Gegenleistungen hierfür erfüllt werden müssen, erfahren Sie in diesem Blog.
Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?
Die Energiewende, also die Transformation der Energieversorgung von vorwiegend fossiler und nuklearer Energie auf erneuerbare Energie, erfordert hohe Investitionen. Sie werden vor allem über Abgaben und Umlagen auf die Stromkosten finanziert. Bis Ende 2022 war das vor allem die EEG- (Erneuerbare-Energien-Gesetz) Umlage, aktuell gibt es noch die KWKG- (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Umlage und die Offshore-Netzumlage. Die Abgaben und Umlagen tragen nicht unwesentlich zu den Stromkosten bei.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht zu gefährden, die besonders stark von den Umlagen betroffen sind, wurde die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) geschaffen. Über diese Ausnahmevorschrift können stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der Umlagen erhalten.
Welche Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung nutzen?
Die Besondere Ausgleichsregelung gilt für Unternehmen mit mindestens einer Strom-Abnahmestelle von über 1 GWh/a. Außerdem muss das Unternehmen zu einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche gehören, die in der Liste antragsberechtigter Branchen aus EnFG (Energiefinanzierungsgesetz) aufgeführt sind.
Aus dieser Liste sind zum 01.01.2023 rund 100 Branchen weggefallen. Davon betroffene Unternehmen können aber noch bis zum Jahr 2028 eine Übergangsregelung nutzen. Hierfür müssen sie ihre Stromkostenintensität bestimmen, die Umlagen werden weniger stark begrenzt als im Normalfall.
Welche Umlagen werden durch die Besondere Ausgleichsregelung wie stark reduziert?
Begrenzt werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Regulär beträgt die KWKG-Umlage aktuell 0,275 ct/kWh, die Offshore-Netzumlage 0,656 ct/kWh.
Ja nach Branchezugehörigkeit des Unternehmens werden diese Umlagen auf 15 beziehungsweise 25 Prozent begrenzt. Dies gilt jedoch nur für die Strommengen ab 1 GWh/a je Abnahmestelle. Darunter wird die volle Umlage fällig.
Bei einer Reduzierung auf 15 Prozent sparen Unternehmen rund 8.000 €/GWh beziehungsweise rund 7.000 €/GWh bei 25 Prozent.
Wie können Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?
Um die Umlagenbegrenzung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Der Antrag ist im Voraus für das Folgejahr zu stellen, die Antragsfrist endet jedes Jahr am 30. Juni. BFE übernimmt gerne die Antragstellung für Sie.
Zum 01.01.2023 wurden bei der Besonderen Ausgleichsregelung einige Neuerungen eingeführt: Unternehmen können nun wählen, ob sie ihren Antrag nach dem Grundverfahren oder nach dem erweiterten Verfahren stellen möchten.
Bei beiden Verfahren wurde die Antragstellung für Unternehmen vereinfacht: Die Prüfung der Stromkostenintensität wurde abgeschafft, beim Grundverfahren ist zudem kein Wirtschaftsprüfertestat mehr erforderlich.
Welche Gegenleistungen müssen erfüllt werden?
Unternehmen müssen zum Erhalt der Umlagebegrenzung jedoch auch Anforderungen erfüllen. So gilt seit Anfang 2023 die sogenannte „grünen Konditionalität“. Hierfür müssen Unternehmen entweder
- 50 Prozent des Begrenzungsbetrags in wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen investieren oder
- 30 Prozent ihres Stromverbrauchs durch ungeförderten Erneuerbare-Energien-Strom decken oder
- 50 Prozent des Begrenzungsbetrags in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren (nur bei Teilnahme am EU-Emissionshandel).
Der Nachweis, dass das Unternehmen die grüne Konditionalität erfüllt, ist bereits bei Antragstellung zu erbringen. Alternativ kann sich das Unternehmen dazu verpflichten, entsprechende Re-Investionen binnen drei Jahren zu tätigen.
Fazit
Für stromkostenintensive Unternehmen bietet die Besondere Ausgleichsregelung eine gute Möglichkeit, ihre Abgabenlast zu reduzieren. Das gilt vor allem, wenn sie in einer Branche mit hartem Wettbewerb tätig sind. Ob sich für Unternehmen, die nicht mehr zu einer antragsberechtigten Branche gehören, die Nutzung der Übergangsregelung rechnet, ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann auch Ihr Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren? Lohnt sich der Aufwand? Wie sollten Sie dann am besten vorgehen? Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne und führen die Antragstellung für Sie durch. Buchen Sie gleich ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Welche Möglichkeiten gibt es noch, um die Stromkosten zu reduzieren?
Neben der Besonderen Ausgleichsregelungen können Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre Stromkosten zu reduzieren. In einem ersten Schritt empfiehlt es sich immer zu prüfen, ob eine Steigerung der Energieeffizienz möglich ist. Mit einer Energiemanagement-Software können sich Unternehmen einen Überblick über die Verbräuche verschaffen, wodurch auch Energiefresser und Einsparpotenziale identifiziert werden. Für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch rechnen sich häufig schon innerhalb kurzer Zeit weiterführende Maßnahmen, zum Beispiel eine PV-Anlage für die Eigenstromerzeugung. Weniger bekannt sind ORC-Anlagen, auch wenn es diese schon seit dem 19. Jahrhundert gibt. Mit ihnen lässt sich aus industrieller Abwärme Strom erzeugen. Das Wichtigste ist jedoch immer, dass die Technologie zum Unternehmen passt und die individuelle Dekarbonisierung entlang eines ganzheitlichen Transformationsplans erfolgt. Unsere Experten und Expertinnen beraten Sie umfassend.
Autor: Marek Fritz
Business Development Consultant, BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH
Marek Fritz betreut seit 2023 als Business Development Consultant das regulatorische Änderungsmanagement bei der BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe). Sein Schwerpunkt liegt auf der Analyse von neuen Gesetzen und Verordnungen sowie deren Überführung in die praktische Umsetzung. Vor seiner Zeit bei BFE absolvierte er ein Elektrotechnik-Studium am Karlsruher Institut für Technologie und war ab 2021 als Junior Inhouse Consultant bei MVV tätig.
Inhaltsverzeichnis
- Wärmeversorgung (13)
- Energiemanagement (12)
- Steuern und Abgaben (12)
- Dekarbonisierung (9)
- E-Mobility (9)
- Energiemessung (9)
- Energiebeschaffung Strom / Gas (8)
- Fördermittel und -programme (7)
- Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik (6)
- Photovoltaik (6)
- Rechenzentrum (6)
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