Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Was kommt auf Unternehmen zu?

Portrait David Schöler von David Schöler
3 Min.
19. Oktober 2023

Mit dem am 21. September 2023 verabschiedeten Energieeffizienzgesetz (EnEfG) legt der Bundestag konkrete Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen fest. Welche konkreten Änderungen das Gesetz mit sich bringt und wie Unternehmen damit umgehen können, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag. Außerdem zeigen wir, wie wir gemeinsam mit unseren Partnern passende Lösungen und Maßnahmen für Sie gestalten.  

 

Wichtiger Hinweis: Dieser Text ersetzt keine umfassende Rechtsberatung. Dieses Dokument wurde als allgemeine Information konzipiert. Die spezifische Situation und die Ziele einzelner Unternehmen werden nicht individuell berücksichtigt. Die hierin enthaltenen Einschätzungen sind nicht als Handlungsempfehlungen zu verstehen. Die MVV Enamic GmbH übernimmt keine Haftung für die Verwendung dieser Publikation oder deren Inhalt. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Daten werden aus Quellen bezogen, die wir für zuverlässig halten. 

 

EnEfG: Welche Änderungen gibt es?  

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) betrifft unter anderem die Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie weitere Vorgaben zu Rechenzentren und Abwärmenutzung. Gerade die Richtlinien zur Einführung von Management-Systemen sowie zur Umsetzung von Endenergie-Einsparmaßnahmen setzen einen sinnvollen Rahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz in Unternehmen. Beides wirkt sich positiv auf das Klima und die Wirtschaftlichkeit aus.  

Das EnEfG besteht zunächst parallel neben dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), welches voraussichtlich 2024 angepasst wird.  

Hier das Wichtigste in Kürze: 

 

Energie- oder Umweltmanagement-Systeme und Umsetzung von Effizienzmaßnahmen 

  • Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtend (Stichprobenkontrolle). Dies gilt für Unternehmen ab einem Gesamt-Energieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Erreichung des Schwellenwerts) 
  • Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergie-Einsparmaßnahmen erforderlich ab einem Gesamt-Energieverbrauch von 2,5 GWh/a spätestens innerhalb von drei Jahren 
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung nach ValERI wird fester Bestandteil von Management-Systemen und Energieaudits

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam mit unseren Kolleginnen und Kollegen des BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH und der econ solutions GmbH können wir Sie zu all diesen Themen beraten. 

 

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Energieeffizienz in Rechenzentren 

  • Neue Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, müssen mindestens einen Anteil von 10 % wiederverwendeter Energie nachweisen – konkret bedeutet dies, dass die anfallende Abwärme genutzt werden muss. Die Anforderung steigt schrittweise auf 20 % für eine Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2028 an. Eine Schnittstelle zur Wärmeauskopplung ist vom Rechenzentrum betreiber bereitzustellen. 
  • Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (PUE) richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Ist diese vor dem 1. Juli 2026, darf diese maximal 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 1,3 betragen. Für Rechenzentren, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, muss ein Wert von maximal 1,2 eingehalten werden.  
  • Verpflichtender Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien für alle Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 %. 
  • Die Einrichtung eines Energie- und Umweltmanagement-Systems wird für viele Rechenzentren zur Pflicht. Entscheidend sind Anschlussleistung, Anteil wiederverwendeter Energie und Gesamt-Endenergieverbrauch.  
  • Informations- und Veröffentlichungspflicht für Betreiber von Rechenzentren unter anderem zu Größenklasse, Postleitzahl, Gebäudefläche sowie energetischen Kennzahlen wie Gesamt-Stromverbrauch, Anteil der erneuerbaren Energien, Energieverbrauchseffektivität und Anteil der wiederverwendeten Energie.   
  • Energieeffizienz-Register für Rechenzentren: Die Informationen aus den Veröffentlichungspflichten werden zudem auf der Plattform PEERDC vom Umweltbundesamt gesammelt.  
  • Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von weniger als 300 kW sind von den obigen Pflichten ausgenommen.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie mehr über die Möglichkeiten der Abwärmenutzung in Rechenzentren erfahren möchten. Gemeinsam mit der Data Center Group stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.  

 

Abwärme  

  • Abwärme ist „nach dem Stand der Technik“ zu vermeiden und „auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme“ zu reduzieren. 
  • Weiterhin ist anfallende Abwärme wiederzuverwenden, soweit dies „möglich und zumutbar“ ist. Dabei sind auch externe Dritte als mögliche Nutzer der Abwärme einzubeziehen. 
  • Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme gilt für Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch > 2,5 GWh/a. 
  • Auskunftspflicht: Unternehmen sind dazu verpflichtet, Informationen über die bei ihnen anfallende Abwärme, unter anderem zur Leistung, Wärmemenge und Temperaturniveau, auf Anfrage herauszugeben. Zudem sind diese der Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln, welche die Daten auf einer Plattform veröffentlicht.   

Offen ist zurzeit noch, wer die Wärmegeber mit den Wärmenutzern zusammenbringt. Hier kann MVV beide Seiten unterstützen. 

 

Wichtige Fristen im Überblick 

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Energie- oder Umweltmanagement-Systeme bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet haben.   

Die Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergie-Einsparmaßnahmen müssen Unternehmen ab einem Gesamt-Energieverbrauch von 2,5 GWh/a binnen drei Jahren erstellen und veröffentlichen.

 Betreiber von Rechenzentren müssen bereits ab 2024 50 % und ab 2027 100 % erneuerbare Energien einsetzen. Für neue Rechenzentren gelten je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme unterschiedliche Vorgaben. Besonders relevant ist der 1. Juli 2026, ab dem Mindestwerte für den Anteil wiederverwendeter Energie (Abwärmenutzung) und geringere Vorgaben für die Energieverbrauchseffektivität gelten. Beide Grenzwerte verschärfen sich mit späterer Inbetriebnahme. (Details siehe oben)  

 

Fazit: Änderungen sind Chancen  

Wird ein Gesetz geändert, birgt das neben Konsequenzen in Form von Anpassungen und Investitionen auch Chancen. Denn in vielen Fällen zahlt sich die intensive Befassung mit dem Thema Energieeffizienz aus. So rentieren sich Energiemanagement-Systeme beispielsweise langfristig, indem sie zahlreiche Effizienz-Potenziale aufdecken.  

Welche Schritte sind nötig, was ist möglich? Bei allen Fragen rund um Energieberatung, notwendige Neuerungen und Maßnahmen oder konkrete Einzelfälle stehen wir Ihnen mit der breit aufgestellten Expertise unserer Lösungshauspartner zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unverbindlich.

Trotz umfangreicher Änderungen im Gesetz und damit einhergehenden Umstellungen können Sie auf uns zählen. Denn mit unseren Kompetenzen decken wir alle Bereiche ab – Sie erhalten alle Informationen und Leistungen aus einer Hand.  

Topics: Steuern und Abgaben