Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was Sie 2024 beachten sollten

14.12.23 08:00 von Güngör Saritas

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Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es in Abhängigkeit von der Gemeindegröße und der kommunalen Wärmeplanung teils längere Übergangsfristen. Was ändert sich für die Immobilienwirtschaft? Und vor allem: Wo besteht direkter Handlungsbedarf?

Wichtiger Hinweis: Dieser Text ersetzt keine umfassende Rechtsberatung. Dieses Dokument wurde als allgemeine Information konzipiert. Die MVV Enamic GmbH übernimmt keine Haftung für die Verwendung dieser Publikation oder deren Inhalt. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Daten werden aus Quellen bezogen, die wir für zuverlässig halten. 

 

Der Bundestag hat am 8. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Um den Klimaschutz voranzubringen, wird mit dem sogenannten Heizungsgesetz der Ausstieg aus fossilen Energieträgern aus dem Gebäudebereich festgeschrieben und der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen eingeleitet.

65 Prozent erneuerbare Energien

Die Novelle des GEG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen bei der Installation einer neu eingebauten Heizung in Neubaugebieten 65 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Es gibt allerdings eine zeitliche Abstufung zwischen Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden. Des Weiteren müssen bestehende Heizungen nicht sofort ausgetauscht werden.   

Was sieht das neue Gesetz vor und welche Übergangsfristen gelten? Und welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Umstieg auf klimafreundliche Technologien? 

 

Das gilt ab 1. Januar 2024

Das GEG unterscheidet beim Umstieg auf erneuerbares Heizen klar zwischen Neubauten in Neubaugebieten, Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

 

Neubauten

Für Neubauten innerhalb bzw. außerhalb eines Neubaugebiets gelten unterschiedliche Fristen. Während für Neubauten in neuen Baugebieten die Regelung bereits ab dem 1. Januar 2024 gilt, gibt es für Neubauten in Baulücken längere Übergangsfristen.   


Innerhalb eines Neubaugebiets 

  • Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen beim Einbau neuer Heizungen gilt für Neubauten, für die ab dem 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.  
  • Das Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien ist vorgeschrieben. Es gibt aber Übergangsfristen beispielsweise zum Anschluss an ein zukünftiges Wärmenetz.

Außerhalb eines Neubaugebiets 

  • Für Neubauten in Baulücken gibt es die gleichen Übergangsfristen wie für Bestandsgebäude. 
  • Heizungen, die auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien basieren, müssen frühestens ab 2026 installiert werden. 
  • In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von klimafreundlichen Heizungen nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. 
  • In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens nach dem 30. Juni 2028.
     

Bestandsgebäude: Heizung ist älter als 30 Jahre 

Nach einer bestehenden GEG-Regelung müssen bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren ausgetauscht werden. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, zügig auf eine erneuerbare Heizung umzusteigen.  

 

Bestandsgebäude: Heizung ist jünger als 30 Jahre 

Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen.  

  • In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von klimafreundlichen Heizungen nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. 
  • In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern gilt dies spätestens nach dem 30. Juni 2028. 

Entscheidet sich eine Kommune, schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 ein Wärmenetz neu oder auszubauen oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans auszuweisen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien schon dann verbindlich. 

 

Funktionierende oder reparierbare Heizung  

  • Für funktionierende Heizungen in Bestandsgebäuden ist kein Heizungstausch vorgeschrieben. 
  • Geht eine Heizung kaputt, kann sie repariert werden. 
  • Eine digitale Messinfrastruktur und intelligentes Anlagenmonitoring können übrigens nicht nur zu Effizienzsteigerungen führen, sondern auch frühzeitig Probleme und Defekte ermitteln.

Nicht reparierbare Heizung  

  • Ist eine Gas- oder Ölheizung in einem Bestandsgebäude irreparabel defekt, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. 
  • In Härtefällen können Eigentümer:innen von der Pflicht des erneuerbaren Heizens befreit werden. 

 
Verschiedene Technologieoptionen

Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen. Wer auf 65 Prozent erneuerbare Energie umsteigt, kann auf mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen. Diese reichen von der Wärmepumpe über die Biomasseheizung bis zum Wärmenetz. Als Dekarbonisierungspartner unterstützen wir Sie von der Planung bis zur Betriebsführung und beraten Sie auch gerne beim Fördermittelmanagement. 


Fazit 

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende in Deutschland beschleunigen. Fossile Heizungen sollen durch neue Heizungen abgelöst werden, die künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Es sind jedoch in den meisten Fällen noch Übergangsfristen für einen schrittweisen Austausch von konventionellen Heizungen vorgesehen. Das neue Gesetz soll damit unmittelbar zur Dekarbonisierung des Immobiliensektors beitragen und hat damit einen großen Einfluss auf die Immobilienwirtschaft. Wohnungsbaugesellschaften, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergesellschaften profitieren bei den klimaneutralen Energielösungen der MVV von einem ganzheitlichen Konzept, das regulatorische Vorgaben berücksichtigt, Fördermittel einbezieht und ihre Projekte wettbewerbs- und zukunftsfähig macht. 


Ihr Partner für klimaneutrale Energielösungen 

Unser MVV Partnernetzwerk bündelt das Fachwissen unterschiedlicher Partnerunternehmen aus dem Bereich der Energiewirtschaft. Als erfahrenes Lösungshaus erhalten Sie von uns klimaneutrale Energielösungen für die Umsetzung der in dem neuen Gesetz vorgesehenen Maßnahmen – von der Beratung und Analyse bis zum Betrieb und darüber hinaus. 

Mit Qivalo hat die MVV einen erfahrenen Partner für digitale Messkonzepte an ihrer Seite. Durch die präzise Erfassung der Energieverbräuche von Heizungsanlagen in einem digitalen Heizungsmonitoring können Ressourcen effizient genutzt und neben der Kosteneffizienz auch die Nachhaltigkeit von Immobilien verbessert werden. 

 

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Themen: Steuern und Abgaben

Güngör Saritas

Autor: Güngör Saritas

Güngör Saritas hat bereits in seinem Studium der Wirtschaftsinformatik und Business Information Systems (M.A.) das hohe Potenzial der Digitalisierung in der Energiewirtschaft für sich entdeckt. Seit fast 20 Jahren schreitet er voran in der Prozessoptimierung und -harmonisierung, um die Digitalisierung der Energiewirtschaft voranzutreiben. Neben einer der ersten Apps für B2B-Kunden, dem MVV Energiecockpit, hat er wegweisend das erste SAP CRM on HANA Projekt erfolgreich eingeführt und viele weitere Digitalisierungsprojekte in der Energiewirtschaft mitgeprägt. Seit 2020 ist Güngör Saritas Geschäftsführer bei der Qivalo GmbH, um Prozesse und Produkte in der Messdienstleistung vollständig zu digitalisieren und weiter aufzubauen.

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