Betrifft die Pflicht der Ladeinfrastruktur für E-Autos (GEIG) auch Sie?

22.10.20 10:03 von Mathias Kohl

E-Mob Auto laden_1240x840pxElektroautos können einen erheblichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leisten. Nur was ist die Voraussetzung, damit Verbraucher auf E-Autos umsteigen? Ganz klar, es müssen ausreichend Ladestationen inklusive passendem Versorgungsnetz zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Wohnungswirtschaft bzw. Gebäude mit mehreren Parkplätzen in die Pflicht nimmt. Lesen Sie in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen zu dem neuen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetz (GEIG) und was Bauherren und Eigentümer größerer Immobilien erwartet.

Was besagt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)?

Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen für den notwendigen Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich geschaffen werden. Grund dafür ist das Ziel der Bundesregierung, in Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen zu haben.

Es werden Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen adressiert, um die Möglichkeiten für das Laden von E-Autos am Arbeitsplatz, bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen sowie zu Hause zu verbessern.

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die Bundesregierung Vorgaben der EU Gebäuderichtlinie 2018/844 in nationales Recht um und spricht insbesondere Gebäude mit mehr als zehn Parkplätzen an:

  • Bei einer größeren Renovierung (Mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle) einem Neubau muss bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur – also mit Schutzrohren für Elektrokabel – ausgestattet werden.
  • Bei Nichtwohngebäuden (z.B. Gewerbe) mit mehr als zehn Parkplätzen betrifft dies zwar nicht jeden Stellplatz, aber jeden fünften. Zusätzlich ist hier mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Bis zum 1. Januar 2025 müssen auch alle nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist übrigens die überwiegende Art der Nutzung entscheidend.

Wann tritt das GEIG in Kraft und mit welchen Bußgeldern müssen Sie rechnen?

Das GEIG ist momentan noch ein Gesetzesentwurf und wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Geplant ist, dass dies 2021 der Fall ist, allerdings laufen die Umsetzungsfristen bis 2025. Im Gesetzentwurf steht unter anderem, dass auf Vorhaben, die vor Ablauf des 10. März 2021 beantragt wurden, die Vorschriften des GEIG nicht anzuwenden sind.

Werden die Vorschriften leichtfertig oder vorsätzlich nicht beachtet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen gibt es für die Renovierung von Bestandsgebäuden, wenn die Kosten für die Leitungs- und Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen.

Außerdem sind Sonderrechte dann vorgesehen, wenn sich Gebäude im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

Ist das GEIG Fluch oder Segen für die Wohnungswirtschaft?

Was kommt auf Projektentwickler, Immobilieninhaber und ihre Mieter zu? Sicher ist, dass die Herausforderungen der Elektromobilität im Bereich Wohnungswirtschaft komplex und vielfältig sind.

Die Immobilienbranche sammelt noch Erfahrung, was den Bau der Infrastruktur für die Elektromobilität betrifft. Deshalb lassen sich viele Eigentümer und Planer zu folgenden Fragestellungen beraten:

  • Welche Förderprogramme für Ladestationen gibt es? Können damit finanzielle Hemmnisse angegangen werden?
  • Die neue Leitungsinfrastruktur belastet alle Mieter, auch die ohne Fahrzeug bzw. ohne E-Auto: Welche Lösung ist gerecht?
  • Reichen die Hausanschlüsse für die Anforderungen an eine hohe Leistungsnachfrage aus? Wie kann das geprüft werden?
  • Vorhandene Flächen entsprechen nicht immer den Abstellflächen zum Laden von Elektrofahrzeugen: Müssen die Stellflächen neu geplant werden?

Fazit

Um Strukturen für die Elektromobilität zu fördern, wird die Wohnungswirtschaft in die Pflicht genommen: Mit dem neuen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wird der Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur vorangetrieben. Dabei kommt auf Gebäudeinhaber einiges zu. Es gilt, sich Förderungen und die passende Beratung zu sichern.

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Themen: E-Mobility

Mathias Kohl

Autor: Mathias Kohl

Mathias Kohl ist seit 2009 in verschiedenen Funktionen bei der MVV beschäftigt. Als Leiter Vertrieb Immobilienwirtschaft widmet er sich innovativen Energielösungen für Geschäftskunden. Sein Schwerpunkt liegt auf erneuerbaren Energien und zukunftsträchtigen Konzepten für die Wohnungs-, Immobilienwirtschaft und Quartiere.

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