Energieaudit Novelle 2019: Diese Änderungen sollten Sie beachten

29.05.19 09:30 von Thomas Parth

Energieaudit ÄnderungenBei vielen Unternehmen steht noch immer die Wiederholung des Energieaudits an. Passend dazu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 13.02.2019 ein überarbeitetes Merkblatt für Energieaudits und am 20.03.2019 einen neuen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten veröffentlicht. Darin werden vor allem die Anforderungen an das Multi-Site-Verfahren und den Energieaudit-Bericht verschärft. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Energieaudit-Änderungen vor und geben Ihnen einen Ausblick auf die geplante Reform des Energiedienstleistungsgesetzes.

Verschärfungen beim Multi-Site-Verfahren 

Bisher erleichtert das sogenannte Multi-Site-Verfahren die Zertifizierung für Unternehmen, die über viele gleichartige Standorte verfügen. Sie können diese in einem Cluster zusammenfassen und mit Hilfe des Auditors festlegen, welche Standorte davon repräsentativ das Energieaudit durchlaufen müssen. Das spart Zeit und Geld. Die Änderung der Energieaudit-Anforderungen schreibt nun jedoch vor, dass Unternehmen mit einer komplexen und differenzierten technischen Infrastruktur wie Produktionsunternehmen und Krankenhäuser dieses Verfahren nicht mehr anwenden dürfen. Sie müssen künftig an jedem einzelnen Standort ein Energieaudit durchführen. Lesen Sie hier ein Beispiel des BAFA zur Anwendung des Multi-Site-Verfahren.

Gut zu wissen: Von dieser Neuregelung sind Unternehmen mit einer eindeutigen und einheitlichen Filialstruktur nicht betroffen. Sie müssen aber beim Wiederholungsaudit sicherstellen, dass andere Standorte betrachtet werden als beim ersten Energieaudit.

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Neuer BAFA-Leitfaden für Energieauditberichte

Der geänderte Leitfaden zur Erstellung von Energieaudit-Berichten gibt eine einheitliche Struktur des Auditberichts vor und konkretisiert an vielen Stellen das Vorgehen. Zudem kann das BAFA jetzt auch eine Wiederholung des Energieaudits verlangen, falls die Qualität des Auditberichts mangelhaft ist. Das Folgeaudit muss dann ein neuer Energieauditor durchführen.

Ganz konkret: 

  • Auftaktgespräch: Das Treffen muss ausführlich mit Ort, Teilnehmern, Themen und getroffenen Vereinbarungen protokolliert werden.
  • Energieeinsparmaßnahmen: Die im Auditbericht vorgeschlagenen Effizienzmaßnahmen müssen nachvollziehbar erklärt und ausführlich beschrieben werden.
  • An die Wirtschaftlichkeitsberechnung werden höhere Anforderungen gestellt: So dürfen Auditoren beispielsweise die Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparmaßnahmen nicht mehr ausschließlich anhand der Amortisationszeit bewerten.
  • Kennzahlen müssen gebildet werden.
  • Querschnittstechnologien: Der Ist-Zustand der im Unternehmen eingesetzten Technologien wie Beleuchtung, Heizung oder Klimaanlagen muss ermittelt und beschrieben werden.
  • Rangfolge der Maßnahmen: Der Auditbericht muss klar empfehlen, welche Energieeffizienzmaßnahmen am sinnvollsten sind und zuerst umgesetzt werden sollten.

Reform des EDL-G

Die Reform des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) wird für das 3. Quartal 2019 erwartet. Der Entwurf sieht vor, die Anforderungen an den Energieaudit-Bericht und die Wirtschaftlichkeitsberechnung weiter zu verschärfen. Energieauditoren sollen sich zudem regelmäßig fortbilden. Geplant ist, dass Unternehmen künftig verpflichtet werden sollen, folgende Daten beim BAFA elektronisch einzureichen, sobald das Energieaudit durchgeführt ist. Benötigt werden die Angaben zum Auditor, zum Energieverbrauch und zu den Energiekosten, eine Übersicht über die aufgezeigten Maßnahmen und Angaben zu den Kosten des Energieaudits. Unternehmen müssen den kompletten Auditbericht auch zukünftig erst vorlegen, wenn das BAFA auf sie zu kommt.

Erleichterung soll es für Unternehmen geben, deren Gesamtenergieverbrauch unter 400.000 kWh/Jahr liegt: Sie werden von der Energieaudit-Pflicht befreit.

Außerdem wird diskutiert, ob Unternehmen die empfohlenen Maßnahmen verpflichtend umsetzen müssen. 

Überprüfen Sie hier kostenfrei, ob Sie ein Energieaudit verpflichtend durchführen müssen.

Fazit 

Unternehmen sollten sich rechtzeitig um einen Dienstleister für das Folge-Energieaudit kümmern. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Audits doch in einem relativ kurzen Zeitraum durchgeführt werden müssen. Die höheren Anforderungen an den Auditbericht und die zu erwartenden Änderungen am EDL-G werden diese Situation eher verschärfen. Ideal ist eine Vorlaufzeit von etwa einem Jahr, dann können Unternehmen die nötigen Arbeiten auch in eine geschäftlich ruhigere Phase legen.

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Themen: Energieaudit, Energiemanagement

Thomas Parth

Autor: Thomas Parth

Thomas Parth ist seit 1989 in verschiedenen Positionen für BFE Institut für Energie und Umwelt (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe) tätig. Er befasst sich seit vielen Jahren mit der Erstellung und der Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Seit der Einführung der Auditpflicht ist er bei BFE federführend für die Koordination der Energieaudits verantwortlich und hat selbst bei vielen Unternehmen als beim BAFA registrierter Energieauditor den Auditprozess durchgeführt.

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