Mehr Raum für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien im GEG

10.12.20 14:57 von Karina Bloche-Daub

GEGDie gesetzlichen Anforderungen an Gebäude sind vielseitig und entwickeln sich kontinuierlich weiter: Das seit November 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) verbindet bestehende Gesetze und führt einige Neuerungen ein, die eine energieeffizientere Richtung für Gebäude einschlagen. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Gebäudeenergiegesetz (GEG):

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Durch das GEG werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die dazugehörige Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammengeführt.

Das Ergebnis ist ein aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Ziel des neuen Gesetzes ist die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb, eine Entbürokratisierung des Energieeinsparrechts und die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie: Es enthält sowohl die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland als auch Informationen zu Berechnungs- und Förderverfahren.

Was gilt für bestehende Gebäude und Anlagen, insbesondere für Ölheizungen?

Grundsätzlich gilt, dass bei Renovierungen an Bestandsgebäuden oder bestehenden technischen Anlagen keine Änderungen erfolgen dürfen, die die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtern. Dies betrifft sowohl größere Gebäude-Renovierungen als auch Anlagen der Raumlufttechnik, der Warmwasserversorgung oder für Anlagen zum Kühlen und Heizen.

Auch dürfen ab 2026 reine Ölheizungen und Heizungen mit festen fossilen Brennstoffen wie Kohle ohne einen zusätzlichen Anteil erneuerbarer Energien nicht mehr neu installiert werden. Hybrid-Lösungen wie z. B. Ölheizungen kombiniert mit Solarthermie sind laut Gesetz weiterhin erlaubt. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, wenn keine Alternativen zu realisieren sind.

Mehr lesen: Heizkesseltausch – Wer zu spät kommt...

Fast Null ist ab 2021 bei Neubauten Standard

Mit dem GEG wurde beschlossen, dass sowohl jedes neue Wohngebäude als auch jedes Nichtwohngebäude in Zukunft als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden muss.

Der jährliche Gesamtenergiebedarf eines neuen Gebäudes wird damit gesetzlich begrenzt. Dies gilt für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung. Erneuerbare Energien müssen die verbleibende Energiegewinnung abdecken, zudem soll baulicher Wärmeschutz einen möglichen Energieverlust effizient vermeiden.

Mehr lesen: Klimaneutrale Immobilien: So senken Sie den CO2-Ausstoß und steigern die Nachhaltigkeit

 

Was ist ein Niedrigstenergiegebäude?

Ein Niedrigstenergiegebäude ist nach EU-Richtlinie 2010/31/EU Art. 2 Ziff. 2 “(...) ein Gebäude, das eine sehr hohe (...) Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden.” Das GEG konkretisiert die Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude.

 

Energieausweise werden aussagekräftiger

Energieausweise sind nach Fertigstellung der Gebäude Pflicht, um die energetische Qualität bzw. Klimawirkung eines Gebäudes nachzuweisen. Neben den üblichen Informationen sind nun auch die sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen im Energieausweis anzugeben.

Die Erfüllung der Nutzung erneuerbarer Energien wird vorteilhaft erweitert

Die beim Neubau bestehende Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen, wird um einen wichtigen Punkt erweitert. Künftig kann diese Pflicht auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, wie z.B. durch Photovoltaik-Anlagen, erfüllt werden.

Vereinfachung für die Planung neuer Gebäude

Gleichzeitig gibt es ein vereinfachtes Verfahren, um die Einhaltung energetischer Neubau-Anforderungen nachzuweisen. Mit dem sogenannten vereinfachten Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude oder Nichtwohngebäude können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachweisen, dass die Anforderungen des GEG erfüllt werden. Dieses Verfahren vereinfacht vor allem die Planung neuer Gebäude.

Innovationsklausel stärkt quartiersbezogene Konzepte

Zuletzt ist auch die neue Innovationsklausel zu nennen, die als befristete Regelung innovative Quartierslösungen ermöglicht. Demnach können Änderungen von bestehenden Gebäuden über eine Gebäude-Mehrheit bzw. eine Erfüllung im Quartier sichergestellt werden. Dies betrifft z. B. Vereinbarungen bei einer gemeinsamen Wärmeversorgung in einem Gebiet, das sowohl Neubauten als auch Altbauten berücksichtigt.

Gebäudeautomation nun auch für Wohngebäude

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur früheren Energieeinsparverordnung ist, dass im GEG der Automatisierungsgrad nun auch für Wohngebäude erfasst wird. Bisher war das nur für Nicht-Wohngebäude der Fall. Nunmehr sind für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs aller Gebäude bestimmte Systeme der Gebäudeautomation zugrunde zu legen.

Dies wirkt sich vorteilhaft bei der Ausstellung des Energieausweises aus, denn die automatisierten Systeme, wie z.B. Smart Home Funktionen in Wohngebäuden, vereinfachen die Ermittlung der Daten für den Energieausweis.

Mehr lesen: Smart Home: Ihr Zuhause wird intelligenter, komfortabler und sicherer

Digitalisierungsmaßnahmen verhelfen somit zu einer einfacheren Ausstellung des Energieausweises. Die Software zur Erstellung des Energieausweises stellt Fragen zum Automatisierungsgrad unter anderem zu den Themen:

  • Bedarfsgeführte Regelungen, z. B. zur Vorlauftemperatur oder Lüftung
  • Präsenzbasierte Raumtemperaturregelung bzw. kommunikative Anbindung
  • Zentrales technisches Gebäudemanagement, z. B. zu Sollwerten oder Zeitplänen

Mehr lesen: Intelligente Gebäude – Lohnt sich eine digitale Dateninfrastruktur?

Fazit

Energetisch hochwertige Gebäude können sowohl mit marktgängigen Technologien als auch wirtschaftlich gebaut werden. Das neue Gebäudeenergiegesetz folgt diesem Grundsatz, nimmt Bauherren, Planer und Immobilieneigentümer weiter in die Pflicht und verleiht den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien mehr Gewicht. Gleichzeitig werden Verfahren vereinfacht und zusammengeführt: Eine gute Sache.

Neuer Call-to-Action (CTA)

Teilen Sie uns Ihre Meinung mit

Themen: Steuern und Abgaben

Das könnte Sie auch interessieren

Karina Bloche-Daub

Autor: Karina Bloche-Daub

Karina Bloche-Daub hat Versorgungswirtschaft an der dualen Hochschule in Mannheim studiert und im Anschluss noch ihrem Master Abschluss in Nachhaltige Energietechnik an der Hochschule in Stuttgart absolviert. Nach dem Studium forschte sie zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Bioenergieforschung am Deutschen Biomasse Forschungszentrum. Danach wechselte Sie wieder in die Privatwirtschaft und ist seitdem vertrieblich tätig- zunächst im Gewerbe- und Industriebereich als Vertriebsingenieurin und aktuell als Key Account Managerin im Immobilienbereich. Frau Bloche-Daub Expertise liegen insbesondere bei Wärmeversorgungslösungen und Energieeffizienz.

* Pflichtfelder

Newsletter abonnieren und Informiert bleiben

Wir informieren Sie über die Themen Energieeffizienz, Energiebeschaffung, clevere Energielösungen, aktuelle Trends und Technologien.

Los geht's