Nach der EEG-Umlage und mit BECV – warum sich Anträge noch lohnen

14.04.22 07:45 von Maike Schumacher

Wegfall der EEG UmlageRentiert es sich jetzt noch, beim BAFA Anträge für EEG-Privilegien einzureichen? Diese Frage stellen sich aktuell viele Unternehmen, die in den vergangenen Jahren ihre EEG-Umlage dadurch reduzieren konnten. Durch die Absenkung der Umlage auf 0 ct/kWh und neuen Gesetzgebungen ändert sich hier einiges. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Blogbeitrag und in einem kompakten kostenlosen Webinar.

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Die bisherige Regelung – Erleichterungen in Millionenhöhe

Bisher konnten besonders stromkostenintensive Unternehmen und weitere Berechtigte die EEG-Umlage ab einem Verbrauch von über einer GWh auf 15 % senken. Möglich war das durch einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Vielen Unternehmen brachte das finanzielle Vorteile in Millionenhöhe.

KWKG-Umlage und Offshore-Umlage weiterhin reduzierbar

Neben der EEG-Umlage war und ist der BesAR-Antrag an zwei weitere Privilegien geknüpft. Diese sind auch abseits der Reduzierung der EEG-Umlage weiterhin finanziell sehr attraktiv.

Gemeint sind:

  • die KWKG-Umlage mit aktuell 0,378 ct/kWh
  • die Offshore-Umlage mit aktuell 0,419 ct/kWh

Insgesamt kann man mit einem BesAR-Antrag also immer noch etwa 0,8 ct/kWh sparen. Was Sie dabei berücksichtigen müssen und wie Sie die Frist bis zum 30.06.2022 einhalten? Das erfahren Sie hier – und im kostenlosen Webinar.

Zukünftig soll das Antragsverfahren angepasst werden – gibt es jetzt schon Vereinfachungen?

In Zukunft soll das neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) die Verringerung oder Begrenzung der EEG-, KWK- und Offshore-Umlage regeln. Dass die EEG-Umlage nun auf 0 ct/kWh reduziert wurde, heißt also nicht unbedingt, dass sie auch komplett verschwindet. Denn laut den Mechanismen des neuen EnUG könnte sie zumindest teilweise wieder nutzbar werden. Auch die BesAR wird aktuell in das EnUG überführt. Das Antragsverfahren soll vereinfacht und entbürokratisiert werden. So soll beispielsweise die Stromkostenintensität als bisherige Voraussetzung abgeschafft werden.

In diesem Jahr bleibt das Antragsverfahren jedoch noch unverändert. Dabei ist klar: Jedes Unternehmen muss betriebswirtschaftlich genau schauen, ob sich ein Antrag lohnt oder nicht. Gibt es jetzt trotzdem schon Vereinfachungen?

Lediglich die abzugebenden monatlichen Prognosen der selbst verbrauchten, selbst erzeugten und weitergeleiteten Strommengen beim Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fallen weg. Die Jahresmeldung über die tatsächlichen Mengen zum 31.05. muss bei einer Begrenzung trotzdem erfolgen, da dadurch die KWKG- und Offshore-Umlage korrekt abgerechnet wird.

Ändert sich etwas für mich als Eigenerzeuger?

Selbst produzierter und selbst verbrauchter Strom wurde bislang mit 40 % der EEG-Umlage belastet bzw. ist bei älteren Anlagen sogar komplett von der EEG-Umlage befreit. Die Abrechnung der Umlage erfolgte über die Verteilnetzbetreiber unter der Bedingung, dass kein selbst erzeugter Strom an Dritte weitergeleitet wurde. Bei einer Weiterleitung übernahm dann der ÜNB die Pflicht zur Abrechnung der EEG-Umlage. Das heißt: Auch einige Eigenerzeuger hatten bislang die Pflicht, die genannten Prognosen und die Jahresmeldung beim ÜNB zu tätigen. Das Prozedere gleicht dem Vorgehen bei der BesAR.

Also ja, für Sie als Erzeuger ändert sich etwas: Durch die Reduzierung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh fallen diese Prognose- und Jahresmeldungen an die ÜNB für Selbsterzeuger, die Strom an Dritte weiterleiten, erst einmal weg.

Die neue Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) kommt – Anträge bis 30.06.

Mit der CO2-Bepreisung entstehen Unternehmen Kosten für Emissionen. Um diese für Unternehmen mit besonders hohem Brennstoffbedarf abzufedern, können sie 2022 zum ersten Mal einen Antrag auf Beihilfen zu diesen Emissionskosten stellen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Unternehmen in einem bestimmten Sektor wirtschaftlich aktiv sind. Die Antragsfrist endet jährlich am 30. Juni. Die Anträge auf BECV gelten nicht – wie bei der EEG-Umlage – für das kommende Jahr, sondern für das vergangene.

Warum sollten Sie sich schon jetzt mit dem Thema BECV-Antrag beschäftigen?

Dafür spricht die zeitliche Knappheit. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde für die Umsetzung des Antragsverfahrens plant im April einen Leitfaden zur Antragstellung zu veröffentlichen. Bis Ende Juni bleibt also nicht mehr viel Zeit. Auch hier spielt beispielsweise das Thema Drittmengenabgrenzung eine wichtige Rolle. Lediglich für Brennstoffmengen, die für Tätigkeiten im entsprechenden Sektor genutzt werden, kann ein Antrag auf Beihilfezahlungen gestellt werden.

Was müssen Sie erfüllen, um antragsberechtigt zu sein?

  • Ihr Unternehmen muss zu einem im BECV gelisteten Sektor gehören.
  • Sie müssen bis spätestens 01.01.2023 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS eingeführt haben. Verbraucht Ihr Unternehmen unter 10 GWh Brennstoff pro Jahr, reicht bspw. die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienznetzwerk/Klimaschutznetzwerk.
  • Sie müssen eine definierte Intensität der Emissionen erreichen. Diese wird aus dem Verhältnis von Emissionskosten und Bruttowertschöpfung berechnet. Für 2022 und 2023 ist dieser Wert je Sektor festgelegt. Ab 2024 muss jedes Unternehmen diesen selbst berechnen. (Achtung: Hier müssen Sie eventuell Mengen herausrechnen, wenn Sie Wärme an Dritte weiterleiten.)

Müssen Gegenleistungen erbracht werden?

Die Leistungen nach BECV sind Beihilfen. Ihre Höhe „ist dabei von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens abhängig“, so das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf seiner Website. Insgesamt ist laut Ministerium für „das Abrechnungsjahr 2022 (Zertifikatspreis: 30 Euro/Tonne CO2) ein Gesamtvolumen von 329 Mio. Euro“ geplant.

Wichtig: Die Beihilfen sind in Zukunft an Gegenleistungen geknüpft. Denn man muss als Unternehmen einen festgelegten Teil in Klimaschutz-, Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestieren. 2022 und 2023 ist dies zwar noch nicht vorgesehen, aber 2024 und 2025 sollen 50 %, danach 80 % der Beihilfe reinvestiert werden.

Sie möchten mehr darüber wissen? Besuchen Sie unser Webinar!

Als Partner der Wirtschaft halten wir Sie gerne auf dem neuesten Stand – auch in Sachen BECV- und BesAR-Anträge. Wir bieten Ihnen hierfür ein kostenloses und unverbindliches Webinar. Erfahren Sie von unserer Expertin Maike Schumacher alles Wissenswerte zum Thema.

 

Webinar: 

In diesem Webinar erfahren Sie:

  • Welche Auswirkungen hat der Wegfall der EEG-Umlage auf die Besondere Ausgleichsregelung?
  • Welche Auswirkungen hat der Wegfall der EEG-Umlage auf mich als Eigenerzeuger?
  • Gibt es neue Gesetze oder Regelungen (kurzer Ausblick EEG 2023)? Was ist die Carbon Leakage Verordnung (BECV)?

Termin: 20.04.2022

Uhrzeit: 9:00 Uhr

Ihr Referent: Maike Schumacher

Zum Webinar 

 

Themen: Steuern und Abgaben

Maike Schumacher

Autor: Maike Schumacher

Maike Schumacher ist seit 2017 als Energiemanagerin bei der BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH (ein Unternehmen der MVV Energie Gruppe) tätig. Ihre Aufgabenschwerpunkte liegen neben der Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung beim BAFA in der Betreuung verschiedenster Kunden. Diese berät sie im kaufmännischen Bereich und zu technischen Energieeffizienzmaßnahmen. Seit 2021 ist sie außerdem als Energieauditorin nach dem EDL-G beim BAFA gelistet.

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