Mit Hilfe der Besonderen Ausgleichsregelung können bestimmte Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage erreichen. Die Rahmenbedingungen hierfür sollen angepasst werden: Im Referentenentwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) finden sich geplante Änderungen zugunsten der stromkostenintensiven Industrie. Hier wird versucht, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise abzumildern. Kann auch Ihr Unternehmen bei den Entlastungsregelungen beim Strompreis bzw. der Besonderen Ausgleichsregelung berücksichtigt werden?
Mit der Besonderen Ausgleichsregelung finanzielle Herausforderungen meistern
Kerninstrument der Energiewende und damit der Dekarbonisierung ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es sieht die Förderung der Anlagen mit erneuerbaren Energien vor.
Um diese Förderungen finanzieren zu können, gibt es die sogenannte EEG-Umlage. Diese wird grundsätzlich von den Letztverbrauchern zu gleichen Teilen getragen und stellt besonders für stromintensive Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung dar.
Aus diesem Grund finden sich im EEG Lösungswege, die die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage begrenzen. Sowohl das sogenannte Eigenstromprivileg als auch die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) zählen dazu.
Was genau ist die Besondere Ausgleichsregelung?
Die Besondere Ausgleichsregelung ist eine Ausnahmevorschrift (nach §§ 63 ff. EEG 2021). Danach können stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage erreichen. Sie wurde im Jahr 2003 eingeführt und seitdem mehrfach reformiert.
Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen (nach § 64 EEG 2021) selbst verbraucht wird.
Ziel ist es, eine Abwanderung der Betriebe ins Ausland zu verhindern. Ob ein Unternehmen Vergünstigungen bekommt, hängt ab von
- der Branchenzugehörigkeit: Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen
- dem Stromverbrauch
- der Stromintensität: Stromkosten im Vergleich zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens
Rund 44 Prozent des Stromverbrauchs der Industriebetriebe ist aktuell privilegiert
Knapp die Hälfte des Stromverbrauchs von Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Schienenbahnen unterliegt dieser geminderten EEG-Umlage in Höhe von 0,05 bis 1,35 Ct/kWh:
Ab einem Verbrauch über 1 GWh pro Jahr und bei einer bestimmten Stromintensität bezahlen Unternehmen den ermäßigten Satz in Höhe von 15 Prozent des Regelsatzes bzw. höchstens 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.
Das EEG und mit ihm seine Entlastungsregelungen werden kontinuierlich angepasst
Insbesondere die Anforderungen an den Mindeststromverbrauch sowie die Stromintensität der antragsberechtigten Unternehmen wurden im Laufe der Jahre abgesenkt.
Sowohl diese Absenkung als auch der konjunkturelle Abschwung durch die COVID-19 Pandemie können dazu führen, dass begünstigte Unternehmen die Schwelle zur Besonderen Ausgleichsregelung in Zukunft nicht (mehr) erreichen: Sie könnten aus der Antragsberechtigung bzw. Privilegierung fallen.
Um das zu verhindern, wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz momentan novelliert (EEG 2021).
Welche Erleichterungen sieht der Referentenentwurf des EEG 2021 vor?
Die geplanten Änderungen sind besonders für solche Unternehmen interessant, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aus der Besonderen Ausgleichsregelung herauszufallen drohen. Aber auch Unternehmen, die bisher keine Begrenzung erhielten, können eventuell davon profitieren.
Im Referentenentwurf des EEG 2021 finden sich unter anderem diese Änderungen:
- Zur Berechnung der Stromkostenintensität werden nur zwei der letzten drei Geschäftsjahre herangezogen
Zur Berechnung der Stromkostenintensität können in den drei Antragsjahren 2021, 2022 und 2023 statt der sonst üblichen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre lediglich zwei davon als Grundlage dienen. Welche Jahre gewählt werden, kann das Unternehmen frei entscheiden. Zur Erreichung der Mindestabnahmemenge von 1 GWh muss ebenfalls nicht wie üblich das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr herangezogen werden. Somit konnte bspw. für das Antragsjahr 2021 auch das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde gelegt werden.
- Der Kreis der Antragsberechtigten wird vergrößert
Die Privilegierung gilt nun auch für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, für Linienverkehrs-Unternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen sowie für Landstromanlagen.
- EEG-Umlagebegrenzung wird auf 15 Prozent festgelegt
Unabhängig von der Listenzugehörigkeit und der Stromkostenintensität wird der Stromverbrauch von > 1 GWh alle Antragsteller zukünftig auf 15 Prozent begrenzt werden. Nicht betroffen hiervon sind die Unternehmen die einen Begrenzungsbescheid nach § 103 Abs. 4 EEG 2017 erhalten (Härtefallregelung) sowie die Regelungen zum Cap und Super-Cap.
- Der Schwellenwert der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 wird geändert
Da die EEG-Umlage schrittweise sinkt, soll auch der Schwellenwert schrittweise sinken: In den Jahren 2022 bis 2024 jeweils um 1 Prozentpunkt, sodass dieser ab 2024 bei 11 Prozent liegt. - Der Nachweis des Betriebs eines Energie- oder Umweltmanagementsystems wird erleichtert
Unternehmen sollen nun nicht mehr verpflichtend bis zum Ablauf der Antragsfrist gültige Zertifizierungsunterlagen beim BAFA vorlegen müssen. Es reicht die Angabe, dass das Unternehmen über ein Energie- und Umweltmanagementsystem verfügt. Ein entsprechendes Zertifikat muss jedoch nachgereicht werden. Für die Ausschlussfrist relevant sind laut Referentenentwurf nur noch der Antrag selbst und die Wirtschaftsprüferbescheinigung (künftig Prüfungsvermerk genannt).
Der Referentenentwurf befindet sich momentan in der Ressortabstimmung und muss noch durch die EU-Kommission geprüft werden.
Auswirkungen durch den Entwurf der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2022
Am 7. Juni 2021 hat die Europäische Kommission einen Entwurf der neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2022 veröffentlicht. Er enthält unter anderem Vereinbarkeitskriterien für Schlüsselbereiche wie Infrastruktur für saubere Mobilität und Biodiversität sowie zur Ressourceneffizienz, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Mit diesem Entwurf möchte die Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die für Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) zuständig sind – wie zum Beispiel das EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung.
Welche Konsequenzen hätte die Umsetzung dieses Entwurfs?
Der Entwurf weist eine deutlich reduzierte Anzahl an Branchen in der Liste auf. Die nicht dazugehörenden Unternehmen laufen Gefahr, die Besondere Ausgleichsregelung künftig nicht mehr in Anspruch nehmen zu können. Außerdem würde der Anteil der zu entrichteten Umlage von 15 Prozent auf 25 Prozent ansteigen.
Doch der Entwurf sieht auch positive Änderungen vor. Zum Beispiel würden allgemeine Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden sowie Einzelanmeldungen großer Vorhaben und Projekte entfallen.
Bis zum 2. August 2021 konnten Unternehmen und Branchenverbände Stellung zu dem Entwurf nehmen. Daher ist nun abzuwarten, wie die schlussendlichen Bestimmungen aussehen werden.
Fazit
Die geplanten Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwickeln die Besondere Ausgleichsregelung weiter. Sie sollen die durch die Corona-Krise entstandenen Nachteile überbrücken und begünstigen weiterhin stromintensive Unternehmen. So soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gesichert werden. Aber auch mit Blick auf eine sichere und stetig zunehmende Stromversorgung müssen die erneuerbaren Energien noch stärker in das Stromsystem mit eingebunden werden.