Bagatellschwelle, verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits und höhere Anforderungen an Energieauditoren: Die lange erwartete Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) tritt zum 26. November 2019 in Kraft. Das ist eine wichtige Nachricht für viele deutsche Firmen, denn aktuell stehen vielerorts die Wiederholungsaudits noch an. Welche Neuerungen kommen bei einem Energieaudit auf Unternehmen zu? Kann ein „Energiemanager auf Zeit“ dabei für Entlastung sorgen? Lesen Sie mehr.
Seit Montag, 25. November, ist es offiziell: An diesem Tag hat das Bundesgesetzblatt das Änderungsgesetz veröffentlicht. Unternehmen sollten mit drei wichtigen Änderungen vertraut sein.
1. Bagatellschwelle eingeführt
Betriebe mit einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh können ab sofort ein vereinfachtes Energieaudit durchführen. Sie müssen dafür dem BAFA lediglich per Online-Erklärung mitteilen, wie hoch ihr Gesamtenergieverbrauch und ihre Energiekosten, jeweils pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern sind und dieses mit ausgewählten Basisdaten nachweisen. In diese Kategorie fallen rund 3.000 Unternehmen in Deutschland.
Gut zu wissen: Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach dem Termin, an dem der Betrieb auditpflichtig wäre, beim BAFA eingehen.
2. Verpflichtende Online-Meldung über Energieaudits
Für audit-pflichtige Unternehmen gilt: Spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Auditberichts müssen Unternehmen künftig eine Online-Meldung im BAFA-Portal einstellen, die eine Reihe von Angaben enthält:
- Unternehmen und Person, die das Energieaudit durchgeführt hat.
- Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr; unterteilt nach Energieträgern.
- Energiekosten in Euro pro Jahr; ebenfalls unterteilt nach Energieträgern.
- Identifizierte Maßnahmen; inklusive Investitionskosten, erwartete jährliche Energieeinsparungen in Kilowattstunden und in Euro.
- Interne und externe Kosten des Energieaudits.
Der Energieauditor kann die Meldung in der Regel im Namen des Unternehmens abgeben.
- Eine verlängerte Meldefrist gilt nach § 13 Abs. 2 für alle Unternehmen, die das Energieaudit bis zum 31.12.2019 abschließen. Diese haben für die Abgabe der Online-Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.
- Unternehmen mit einem zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem müssen keine digitale Meldung abgeben.
3. Höhere Anforderungen an Energieauditoren
Für Energieauditoren gibt es jetzt eine Registrierungspflicht beim BAFA. Außerdem müssen sie ihre Ausbildung nachweisen und diese regelmäßig durch Fortbildungskurse auffrischen.
Generell empfiehlt sich für Firmen die Wahl eines erfahrenen Auditors. Viele holen sich dazu auch einen Energiemanager auf Zeit ins Haus. Dieser sollte sich mit den neuesten Anforderungen auskennen und umfassend beraten können: auch bei besonderen Themen wie etwa Multi-Site Auditierungen.
Fazit
Insgesamt führen die Neuregelungen zu einigem Beratungsbedarf. Wer von der Bagatellregelung betroffen ist, muss die geforderten Informationen bereitstellen und fristgemäß melden. Zu zusätzlichem Aufwand führt künftig die verpflichtende Online-Meldung an das BAFA. Diese betrifft alle Firmen, die zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind.
Erfahrene, spezialisierte Auditoren können die Unternehmen dabei begleiten. Stichwort „Rent an Energy Manager“: Das BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH etwa stellt den Firmen Energieexperten auf Zeit an die Seite. Diese kommen für ein vorab festgelegtes Stundenkontingent in den Betrieb und entlasten umfassend.