EEG Meldepflichten für Energiedaten: Wer muss was an wen melden?

30.11.17 11:51 von David Wagenblass

DatenmeldepflichtenDiesen Fragen müssen sich alle Unternehmen stellen, die Strom selbst erzeugen und verbrauchen oder ihn an Dritte weiterleiten. Wer seiner EEG Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, muss je nach Verstoß eine erhöhte oder sogar die volle EEG-Umlage bezahlen. Nach dem Start des Marktstammdatenregisters im Sommer 2018 droht sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Wer muss melden?

Meldepflichtig ist derjenige, der zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist. Er muss dieser Aufgabe auch dann nachkommen, wenn er aufgrund einer Sonderregel von der Zahlungspflicht befreit ist. Wer zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet ist, hängt von der Form der Stromversorgung ab. Der Zahlungspflichtige ist dabei entweder

  • der Stromlieferant / Elektrizitätsversorgungsunternehmen
  • derjenige, der den Strom letztverbraucht: Eigenversorger, sonstige Letztverbraucher oder stromkostenintensive Unternehmen

Meldepflichten für die Stromversorgung

Bin ich Eigenversorger oder Stromlieferant?

Unternehmen, die eine eigene Anlage zur Stromerzeugung betreiben, müssen deshalb zunächst klären, ob sie den Strom ausschließlich selbst verbrauchen oder ihn an Dritte weiterleiten. Denn von ihrer „Marktrolle“ aufgrund der Form der Stromversorgung hängt ab, an wen sie was und zu welchem Zeitpunkt melden müssen.

Wer gilt als Stromlieferant?

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist jedes Unternehmen Stromlieferant, das Strom an einen Letztverbraucher liefert. Dies gilt auch, wenn die Weiterleitung unentgeltlich erfolgt. Ein Letztverbrauch liegt vor, wenn diese drei Kriterien erfüllt sind:

  • Der Letztverbraucher übt die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte aus. Konkret heißt das: Ihm gehört eine Maschine und er hat Zugriff darauf.
  • Er bestimmt ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich. Das heißt, er entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird.
  • Er trägt das wirtschaftliche Risiko. Wenn der Strom ausfällt, ist er wirtschaftlich beeinträchtigt.

Unternehmen können so schnell zu Energielieferanten werden, ohne es zu wissen. Dies ist laut Bundesnetzagentur bereits der Fall, wenn eine Konzernmutter den Strom an eine 100%ige Tochter-GmbH auf dem Betriebsgelände weiterleitet. Die Tochter ist dann Letztverbraucher, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllt.

Auch durch eine vorübergehende Bautätigkeit auf dem Betriebsgelände kann ein Unternehmen zum Stromlieferanten werden. Zum Beispiel, wenn eine externe Baufirma eine Fabrikhalle auf dem Firmengelände errichtet und den dafür benötigten Strom vom Unternehmen bezieht. Die Begründung: Die Baufirma besitzt die Herrschaft über die Geräte und bestimmt eigenverantwortlich deren Einsatz. Sie trägt auch das wirtschaftliche Risiko.

Wann müssen Sie melden?

Sie haben geklärt, welche „Marktrolle“ ihr Unternehmen hat? Ob eine Eigenversorgung vorliegt oder ob Sie den Strom an Dritte weiterleiten? Dann stehen jetzt Ihre Meldefristen für Energiedaten fest:

 

Die wichtigsten Meldefristen auf einen Blick
  • Februar 2018: Für Strom-Eigenerzeuger mit EEG-Umlagepflicht, die den Strom ausschließlich selbst verwenden
  • März 2018: Für Stromabnehmer mit Bezug > 1 GWh/a zur Meldung beim Netzbetreiber
  • Mai 2018: Für Unternehmen und Einrichtungen, die Strom weiterleiten
  • Sommer 2018: Erstanmeldung im MaStR für alle Marktakteure, die Strom weiterleiten

 

Was müssen Sie melden?

Meldepflichten für Eigenversorger

Ihr Unternehmen ist Eigenversorger? Dann muss es nach §74a EEG 2017 dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, und ggf. der Bundesnetzagentur, diese Mitteilungen machen:

1. Teilen Sie dem Netzbetreiber unverzüglich Ihre Basisdaten mit, sobald die Eigenversorgung beginnt. Diese umfassen:

  • Die installierte Leistung der Anlage(n),
  • ob und seit wann eine Eigenversorgung vorliegt,
  • ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt,
  • Änderungen, die sich ggf. später ergeben.

2. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn Sie bereits im letzten Jahr alle Basisangaben an Ihren Netzbetreiber gemeldet und sich keine Änderungen ergeben haben.

3. Besteht eine EEG-Umlagepflicht, müssen Sie die umlagepflichtigen Strommengen jedes Jahr an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur melden.

Meldepflichten bei Lieferung an Dritte

Ihr Unternehmen liefert Strom an Letztverbraucher? Dann werden Sie nach §3 Nr. 20 EEG 2017 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) angesehen und müssen gemäß §74 EEG 2017 ihrem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und der Bundesnetzagentur folgende Informationen mitteilen:

  • Ob und in welcher Höhe für die Lieferung die EEG-Umlage anfällt. Ausnahme: Diese Information liegt dem ÜNB und der Bundesnetzagentur bereits vor.
  • Welche Energiemenge Ihr Unternehmen an den Letztverbraucher geliefert hat. Bis zum 31.5 jeden Jahres müssen Sie dann die Endabrechnung über die im Vorjahr gelieferten Strommengen vorlegen.

Ausnahmen von der EEG-Meldepflicht

Von den Mitteilungsfristen ausgenommen sind alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine klassische „Volleinspeisung“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen.

Auch Betreiber von Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von höchstens 1 Kilowatt und von PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 7 Kilowatt unterliegen keiner Meldepflicht.

Gut zu wissen: Diese Ausnahmeregeln gelten nicht, wenn gleichzeitig auch Strom an Dritte geliefert wird.

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Was passiert, wenn ich die Meldefrist versäume?

Die EEG-Umlage erhöht sich um 20 Prozentpunkte, wenn Ihr Unternehmen als Anlagenbetreiber die Basisdaten nicht fristgerecht bis zum 28. Februar bzw. 31. Mai des Folgejahres meldet. Hätte die EEG-Umlage 40 Prozent betragen – z.B. für Strom aus EEG- und KWK-Anlagen – steigt sie dann auf 60 Prozent. Versäumen Sie die fristgerechte Meldung der Strommengen, erhöht sich die EEG-Umlage sogar auf 100 Prozent.

Folgen versäumter Registrierungen

Bei der Registrierung und Pflege der Daten handelt es sich um eine Meldepflicht. Wer ihr nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann – laut § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Fazit

Eigenerzeugung, Selbstnutzung, Stromlieferung an Dritte – wer muss was und wann an wen melden? Diese Fragen müssen Unternehmen klären, um ihrer Meldepflicht von Energiedaten rechtzeitig nachzukommen. Wichtig sind die folgenden Stichtage: Wer den Strom selbst erzeugt und verbraucht und dabei EEG-umlagepflichtig ist, muss seine Energiedaten bis zum 28. Februar 2018 an seinen Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur melden. Für Unternehmen und Einrichtungen, die Strom an Dritte weiterleiten, endet die Frist am 31. Mai. Zusätzlich müssen sich „Stromlieferanten“ ab Sommer 2018 in das neue Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Licht ins Dickicht bringt unsere Webinaraufzeichnung.

 

 

 

Stand: 30.11.2017

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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