EEG-Umlage 2018 – Das ist neu!

07.12.17 08:00 von David Wagenblass

Erneuerbare EnergienDie Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) liegt 2018 bei 6,79 Cent/kWh. Sie ist damit gegenüber dem Vorjahreswert von 6,88 Cent/kWh um 1,3 Prozent gesunken. Energieintensive Unternehmen können einen Antrag auf teilweise Befreiung von der EEG-Umlage stellen. Lesen Sie hier mehr über Ausnahmeregelungen, mögliche Ersparnisse und Antragsfristen.

Was ist die EEG-Umlage?

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Grundlage ist das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). Die Höhe der Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich festgelegt. Grundsätzlich müssen alle privaten und gewerblichen Stromverbraucher diese Umlage in voller Höhe zahlen. Allerdings gibt es Ausnahmen und Vergünstigungen für Unternehmen mit sehr hohen Stromverbräuchen.

Warum sinkt die EEG-Umlage 2018?

Der leichte Rückgang der EEG-Umlage hat zwei Gründe: der gestiegene Börsenstrompreis und der hohe Stand des EEG-Umlagekontos. Der gestiegene Börsenstrompreis führt dazu, dass die Differenz zwischen dem Marktpreis für Strom und den gesetzlich festgeschriebenen Einspeisetarifen für Strom aus Erneuerbaren Energien sinkt. Diese Differenz wird über die Umlage von den Verbrauchern bezahlt. Die EEG-Umlage sinkt 2018 erst zum zweiten Mal seit der Einführung im Jahr 1998.

Wie wird sich die EEG-Umlage künftig entwickeln?

Bei einem weiterhin ehrgeizigen Ausbau der Erneuerbaren Energien wird die EEG-Umlage Prognosen zufolge erst ab 2023 sinken. Ab diesem Zeitpunkt fallen die Erneuerbaren-Anlagen mit hohen Vergütungsansprüchen aus den Anfangsjahren des EEG nach und nach aus der EEG-Vergütung. Neue Anlagen werden den Ökostrom dann deutlich günstiger produzieren.

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Für wen gibt es Ausnahmeregelungen?

Eine verminderte EEG-Umlage wird stromkostenintensiven Unternehmen und auch Einzelkaufleuten gewährt, die im internationalen Wettbewerb stehen – und im letzten Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht haben. In ihrem Fall greift die „Besondere Ausgleichsregelung“. Welche Unternehmen grundsätzlich berechtigt sind, ist auf Grundlage der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) anhand von zwei Listen festgelegt. Unternehmen bzw. selbständige Unternehmensteile der Liste 1 müssen belegen, dass der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung mindestens 14 Prozent beträgt. Bei Unternehmen der Liste 2 muss diese Anteil bei mindestens 20 Prozent liegen. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis eines zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystems.  

Wie hoch kann die Ersparnis sein?

Unternehmen, denen eine verminderte EEG-Umlage gewährt wurde, zahlen für die erste Gigawattstunde die volle Umlage und für jede weitere Kilowattstunde grundsätzlich 15 Prozent davon. Zusätzlich wird der Höchstbetrag der Umlage auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens gedeckelt. Für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent wird die Belastung sogar auf maximal 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt.

Wie beantrage ich 2018 die Begrenzung? Wie sind die Fristen?

Energieintensive Unternehmen können die Begrenzung der EEG-Umlage für 2019 bis zum 30. Juni 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Begrenzung ist immer nur für ein Jahr gültig, der Antrag muss deshalb jedes Jahr neu gestellt werden. Wer seinen Antrag frühzeitig einreicht, erhält zudem eine qualifizierte Eingangsbestätigung: Das BAFA bestätigt darin Ihrem Unternehmen, dass alle fristrelevanten Dokumente vorliegen und der Antrag formal vollständig ist.

Den Antrag selbst stellen Sie beim BAFA über das Online-Portal ELAN-K2. Hier können Sie auch alle weiteren benötigten Unterlagen hochladen:

  • Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einschließlich sämtlicher Pflichtangaben
  • Nachweis der Zertifizierung (Energie- oder Umweltmanagementsystem)
  • Stromrechnungen, Netznutzungsrechnungen und Stromlieferungsverträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
  • Geprüfte Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre

EEG 2018

Fazit

Die EEG-Umlage sinkt 2018 um 1,3 Prozent auf 6,79 Cent/kWh. Sie geht damit erst zum zweiten Mal seit ihrer Einführung im Jahr 1998 leicht zurück. Experten gehen davon aus, dass die Umlage langfristig erst ab 2023 sinken wird. Erst dann fallen die Erneuerbare Energien-Anlagen mit hohen Vergütungsansprüchen aus den Anfangsjahren des EEG nach und nach aus der EEG-Förderung. Für Unternehmen lohnt es sich daher zu prüfen, ob sie unter die „Besondere Ausgleichsregelung“ fallen, weil sie dann von Entlastungen bis zu 85 Prozent bei dieser Umlage profitieren können. Wichtig ist dabei, dass Ihr Unternehmen die Begrenzung der EEG-Umlage für das Folgejahr rechtzeitig beim BAFA beantragt.

Themen: Steuern und Abgaben

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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