Photovoltaik Einspeisevergütung: Was tun nach der EEG-Förderung?

13.09.18 15:51 von David Wagenblass

PhotovoltaikanlagenDas Erneuerbare-Energien-Gesetz wird 20 Jahre alt – damit fallen bald die ersten Photovoltaik- und Windkraftanlagen zur Stromerzeugung aus der auf 20 Jahre befristeten Förderung. Dies wird in wenigen Jahren zu einer sinkenden EEG-Umlage führen. Was die Stromkunden freut, stellt die Betreiber älterer Anlagen vor die Frage: Was tun mit der Solar- oder Windkraftanlage? In unserem Beitrag erfahren Sie, wann es sich lohnt, die Anlage weiterzubetreiben, und wie Sie den selbst erzeugten Strom dann nutzen können.

EEG-Umlage wird sinken

Manche Verbraucher wird es freuen, zumindest, wenn sie ihren Strom aus fremden Quellen beziehen: Mitte der 2020er-Jahre ist mit einer sinkenden EEG-Umlage zu rechnen. Ab 2021 werden die ersten Anlagen zur Stromerzeugung aus der Förderung fallen, die ihre Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2000 erhalten. Denn die festgelegte Einspeisevergütung ist jeweils nur für 20 Jahre garantiert. Das Ende der Förderung betrifft damit alle Anlagen, die ab 2001 in Betrieb gingen. Und für diese Anlagen fiel die garantierte Einspeisevergütung noch wesentlich höher aus als heute.

Ein Vergleich macht dies deutlich: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen, die 2001 in Betrieb gingen, beträgt noch 50,6 Cent/kWh – für im Juli 2018 in Betrieb genommene Anlagen liegt die garantierte Vergütung je nach Kapazität und Art der Anlage dagegen bei 8,44 bis 12,2 Cent/kWh.

Vergleich Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen

Je mehr Anlagen aus der Frühzeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus der Förderung fallen, desto geringer wird der Anteil der EEG-Umlage am Strompreis ausfallen. Denn die EEG-Umlage errechnet sich aus der Differenz zwischen dem garantierten Preis, den die Netzbetreiber für die Abnahme des EEG-Stroms zahlen, und dem (geringeren) Preis, den sie dafür an der Strombörse erzielen. Laut einer Studie der Deutschen Energie-Agentur (dena) ist ab 2024 eine sinkende EEG-Umlage zu erwarten.

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Nach der Einspeisevergütung: Verschiedene Nutzungsmöglichkeiten für die PV-Anlage

Doch was bedeutet es für den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn die auf 20 Jahre festgeschriebene Vergütung für den eingespeisten Strom ausläuft? Eine Option ist – je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten – der Abbau und Verkauf von Anlagenkomponenten. Dies ist auf verschiedenen Online-Marktplätzen möglich. Ratsam ist, die verfügbare Ertragsleistung und die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage durch einen zertifizierten Gutachter überprüfen zu lassen.

Aber die Photovoltaikanlage lässt sich auch weiterbetreiben, entweder zur weiteren Vermarktung des erzeugten Stroms oder zum Eigenverbrauch. In beiden Fällen muss vorher geprüft werden, ob die zu erwartenden Erlöse oder die zu erzielenden Einsparungen die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der alten Anlage mindestens kompensieren. Grundsätzlich besteht nach Ablauf der Förderung weiterhin ein Anspruch auf Netzanbindung und Abnahme des erzeugten Stroms. Erforderlich ist dann, im Rahmen einer „sonstigen Direktvermarktung“ (EEG 2017 §21a) einen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen, einem Stadtwerk oder einem anderen Stromhändler abzuschließen, der den Strom abnimmt. Anders als im 20-jährigen Förderzeitraum kann der Betreiber der Photovoltaikanlage in dem Fall nur den auf dem Strommarkt zu erzielenden Erlös einstreichen.

Lukrativste Lösung: Eigenverbrauch statt Netzeinspeisung

Lukrativer wird es meist sein, den Strom aus der Photovoltaikanlage künftig möglichst selbst zu verbrauchen. Denn die Kosten, die bei der Erzeugung von Solarstrom entstehen, sind deutlich niedriger als die Preise für auf dem Strommarkt bezogenen Strom.

Mit einer hohen Eigenverbrauchsquote können die Erzeuger von Solarstrom ihre Energiekosten also deutlich senken. Ideal für Betriebe oder Gewerbe, bei denen die Zeiten der Stromerzeugung und des Strombedarfs nicht weit auseinanderfallen.

EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom?

Einkalkulieren müssen die Betreiber von Photovoltaikanlagen, dass sie für selbst verbrauchten Strom die EEG-Umlage bezahlen müssen. Dies gilt jedoch nicht für kleine PV-Anlagen mit bis zu 10 Kilowatt Leistung.

Investition in Energiespeicher

Für alle anderen Unternehmen eignet sich der Einsatz von Energiespeichern. Batteriespeichersysteme sind inzwischen so leistungsfähig, dass sie den Stromverbrauch außerhalb der Stromerzeugungszeiten sicherstellen und Lastspitzen abfangen können. Mit der Verbreitung von Elektroautos werden sich weitere Einsatzmöglichkeiten für Stromspeicher ergeben, etwa in Form eines mobilen Energiespeichers oder einer Ladestelle auf dem Firmenparkplatz.

Stromspeicher sind allerdings noch recht teuer in der Anschaffung. Ist in der Photovoltaikanlage noch kein Stromspeicher integriert, sollte sich der Betreiber vor der Investition gut beraten lassen, um einen wirtschaftlichen Betrieb des Speichers zu gewährleisten. Dann kann sich eine Nachrüstung von Speicherlösungen lohnen, um den von der eigenen Photovoltaikanlage erzeugten Strom auch nach Auslaufen der EEG-Vergütung wirtschaftlich zu nutzen – unabhängig von den Wetterbedingungen oder der Uhrzeit.

Was wird aus älteren Windkraftanlagen?

Was für 20 Jahre alte Photovoltaikanlagen gilt, betrifft genauso ältere Windkraftanlagen. Hier werden ab 2021 rund 6.000 Altanlagen aus der EEG-Förderung fallen. Ein Großteil der Anlagen wird sich dann für die Betreiber nicht mehr rentieren. Denn bisher stammen zwei Drittel ihrer Einnahmen aus der EEG-Vergütung für Windkraftanlagen, nur ein Drittel steuert der aktuelle Strompreis bei.

Eine mögliche Lösung, um ältere Windkraftanlagen auch nach Ablauf der EEG-Förderung wirtschaftlich zu betreiben, sind Fixpreismodelle. Dabei verkauft der Anlagenbetreiber die produzierten Kilowattstunden zu einem festen Preis an einen Energieversorger. Die vereinbarte Entlohnung orientiert sich dabei an den Terminmarktpreisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bietet maximale Planungssicherheit. Ein weiterer Ansatzpunkt ist ein möglicher Verkauf als zertifizierter Grünstrom. Mit EEG-Förderung in Deutschland erzeugter nachhaltiger Strom darf wegen des Doppelvermarktungsverbots bislang nicht als Grünstrom vermarktet werden. Nach Auslaufen der Förderung entfällt dieses Hindernis und in Deutschland produzierter Windstrom könnte mit einem Aufschlag als Grünstrom vermarktet werden.

Fazit

Wer sich vor 20 Jahren für den Betrieb einer EEG-geförderten Photovoltaikanlage entschied, steht vor einer Zäsur. Denn die Einspeisevergütung ist jeweils für 20 Jahre garantiert. Ab 2021 werden damit die ersten Anlagen aus der Förderung fallen. Eine Folge ist, dass ab Mitte der 2020er-Jahre die EEG-Umlage sinken wird – eine andere, dass die Betreiber über den weiteren Einsatz ihrer Anlagen entscheiden müssen. Zwar besteht auch nach Ablauf der Förderung ein Anspruch auf Netzanbindung und Einspeisung des erzeugten Stroms ins Stromnetz. Da die Kosten für die eigene Erzeugung von Solarstrom niedriger sind als die Strompreise auf dem Strommarkt, kann es jedoch attraktiver sein, den Strom künftig für den Eigenverbrauch zu erzeugen. Insbesondere wenn sich ein Stromspeicher in die PV-Anlage integrieren lässt, wird dies häufig die wirtschaftlichere Lösung sein.

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Themen: Photovoltaik

David Wagenblass

Autor: David Wagenblass

David Wagenblass ist seit 2007 in verschiedenen Positionen für MVV tätig. Über 10 Jahre verantwortete er das Kooperationsmanagement im Geschäftskundenvertrieb. Aktuell ist er für die Entwicklung und Vermarktung von Ladeinfrastrukturlösungen für Unternehmen und Wohnimmobilien zuständig.

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